Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160506/10/Kof/Hu

Linz, 15.06.2005

 

 

 VwSen-160506/10/Kof/Hu Linz, am 15. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G St, geb. , L, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.4.2005, VerkR96-486-2005, wegen Übertretungen des GGBG ("Beförderer"), nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

  1. Punkte 1. bis 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf jeweils 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 5 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu

bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG iVm § 20 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

  1. Punkt 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

 

Der Berufung wird stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:


1.996,50 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (5 x 5 =).................................25 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Taten einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung:
Tatort
: Ortsgebiet von Linz, Petzoldstraße beim Haus Nr. 6
Tatzeit
: 30.09.2004 um 19.02 Uhr
Fahrzeug
: Sattelzugfahrzeug + Sattelanhänger
Kennzeichen
: WL-...... + L-........
Ladegut:
UN 1202 Dieselkraftstoff 3, VG III, Sondervorschrift 640L, Bagger

Sie haben als Beförderer

das angeführte gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert - und es hiebei unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG 1998 (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu prüfen und sich zu vergewissern,
 

  1. dass das erforderliche Beförderungspapier mitgeführt wurde.

  2. Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR, Abschnitt 5.4.1 ADR
    §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1a Z 2 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998

     

  3. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR insofern entsprach, als die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung nicht beachtet wurden. Das nicht genehmigte (Dieselkraftstoff-) Behältnis war am Sattelanhänger nur abgestellt und nicht verschraubt oder anderweitig mit dem Sattelanhänger verbunden.
  4. Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR, Abschnitt 7.5.7 ADR
    § 13 Abs.. 1a Z. 3 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998

  5. dass keine Ausrüstungsteile fehlen, da die Beförderungseinheit nicht mit mindestens einem den Vorschriften entsprechendem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anders geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen, und das so beschaffen ist, dass es beim Einsatz gegen einen Brand der Ladung diesen nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt ausgerüstet war
  6. (UnterAbs.chnitt 1.1.3.6 ADR- Freigestellte Menge)

    UnterAbschnitt 8.1.4.2 ADR, Abs. 1.4.2.2.1 ADR
    §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1a Z 3 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998

     
     

  7. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR insofern entsprach, als auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten, am nicht genehmigten Behältnis war kein Gefahrzettel angebracht.
  8. Abschnitt 5.2.2 ADR, Abs. 1.4.2.2.1 lit. c ADR
    §§ 13 Abs. 1a Z 3 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998
     

  9. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des KFG insofern entsprach, als durch die Beladung das höchst zulässige Gesamtgewicht des KFZes überschritten wurde
  10. Absatz 1.4.2.2.1 lit. e ADR
    §§ 13 Abs. 1a Z 5 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998 iZm 101 Abs. 1 a KFG 1967

  11. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des KFG insofern entsprach, als keine gültige Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag.

(Vorgelegter Bescheid beinhaltete nicht das Sattelzugfahrzeug!)

Absatz 1.4.2.2.1 lit. a ADR
§§ 13 Abs. 1a Z 3 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998 iZm
101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 KFG 1967

 


Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
  1. §§ 7 Abs. 1, 7 Abs.. 2, 13 Abs. 1a Z 2 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998
  2. § 13 Abs. 1a Z. 3 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998
  3. §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1a Z 3 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998
  4. §§ 13 Abs. 1a Z 3 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998
  5. §§ 13 Abs. 1a Z 5 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998 iZm 101 Abs.. 1 a KFG 1967
  6. §§ 13 Abs. 1a Z 3 iVm 27 Abs. 1 Z 1 GGBG 1998

iZm 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 KFG 1967
 
 
Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe:
  1. 726 Euro gem. § 27 Abs. 1 Z.1 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage
  2. 726 Euro gem. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage
  3. 726 Euro gem. § 27 Abs. 1 Z.1 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage
  4. 726 Euro gem. § 27 Abs. 1 Z.1 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage
  5. 726 Euro gem. § 27 Abs. 1 Z.1 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage
  6. 726 Euro gem. § 27 Abs. 1 Z.1 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu entrichten:
435,60 Euro
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s..10 % der Strafe

 
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 4.791,60 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.4.2005 eingebracht.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 15.6.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen hat.

Dabei hat der Bw betreffend Punkte 1. bis 5. die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch der Punkte 1. bis 5. ist somit in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ..................... 726 Euro.

Bei Fallkonstellationen nach dem GGBG, in welchen - weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen - die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8 ua.

Im vorliegenden Fall ist zugunsten des Bw auszuführen:

Somit liegt keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vor.

Aus diesem Grund ist es betreffend die im erstinstanzlichen Straferkenntnis, Punkte 1. bis 5. enthaltene Übertretungen gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden, die Geldstrafe auf jeweils 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 5 Tage herab- bzw. festzusetzen.

Zu Punkt 6. ist auszuführen, dass diese Übertretung in Punkt 5. bereits enthalten ist und somit eine gesonderte Bestrafung nicht erfolgt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 20 VStG

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