Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160507/9/Kof/Hu

Linz, 15.06.2005

 

 

 VwSen-160507/9/Kof/Hu Linz, am 15. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G S, geb. , L, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.4.2005, VerkR96-488-2005, wegen Übertretungen des GGBG ("Absender"), nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage: § 45 Abs.1 Z2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Taten einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung:
Tatort
: Ortsgebiet von Linz, Petzoldstraße beim Haus Nr. 6
Tatzeit
: 30.09.2004 um 19.02 Uhr
Fahrzeug
: Sattelzugfahrzeug + Sattelanhänger
Kennzeichen
: WL-...... + L-.....
Ladegut:
UN 1202 Dieselkraftstoff 3, VG III, Sondervorschrift 640L Bagger

 

Sie haben als Absender

das angeführte gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördern lassen - und es hiebei unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG 1998 (Sicherheitsvorsorgepflicht) dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen zu liefern, als

  1. das Beförderungspapier nicht mitgeführt wurde.
  2. Absatz 1.4.2.1.1 ADR, Abschnitt 5.4.1 ADR

  3. die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR insofern entsprach, als auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten, am nicht genehmigten Behältnis war kein Gefahrzettel angebracht.

Abschnitt 5.2.2 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit. c ADR
 
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

  1. §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 3 iVm 27 Abs. 1 Z 2 GGBG 1998
  2. §§ 7 Abs. 3 Z 3 iVm 27 Abs. 1 Z 2 GGBG 1998

 
Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe:
726 Euro gem. § 27 Abs. 1 Z.2 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage
726 Euro gem. § 27 Abs. 1 Z. 2 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu entrichten:
145,20 Euro
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe
 
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.......) beträgt daher 1.597,20 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.4.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw wurde mit, im Instanzenzug ergangenen, Erkenntnis des UVS vom 15.6.2005, VwSen-160506 - mündliche Verkündung ebenfalls vom 15.6.2005 - in seiner Funktion als "Beförderer" wegen der oa Verwaltungsübertretungen bestraft.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bestrafung nach dem GGBG von ein- und derselben Person

sowohl als Absender, als auch als Beförderer rechtlich nicht möglich;

Erkenntnisse vom 25.11.2004, 2003/03/0313; vom 19.10.2004, 2003/03/0230 uva.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler


 

Beschlagwortung:

GGBG; Absender - Beförderer

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