Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390113/2/Gf/Ri

Linz, 01.08.2002

VwSen-390113/2/Gf/Ri Linz, am 1. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F M, Hweg, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 11. Juli 2002, Zl. FP96-19-2001, wegen einer Übertretung der Oö. Kehrordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 15 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 11. Juli 2002, Zl. FP96-19-2002, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in einer Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 23. April 2002 seiner Verpflichtung, dem Rauchfangkehrer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung ungehindert durchgeführt werden kann, nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 4 der Oö. Kehrordnung, LGBl.Nr. 87/1991, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöKehrO), begangen, weshalb er gemäß § 11 OöKehrO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 15. Juli 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Juli 2002 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass die Kehrung mittels eines entsprechenden Schreibens für den 23. April 2002 angekündigt, vom Beschwerdeführer jedoch ungerechtfertigter Weise verunmöglicht worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei insbesondere auf die völlige Uneinsichtigkeit des Rechtsmittelwerbers Bedacht zu nehmen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Kehrung - abgesehen davon, dass eine solche gar nicht erforderlich sei - genau so gut auch selbst durchführen könne. So lange über sein Ansuchen auf Gewährung einer Ausnahmebewilligung von der Kehrpflicht noch nicht entschieden sei, werde er eine Überprüfung durch einen befugten Rauchfangkehrer auch weiterhin nicht zulassen.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zl. FP96-19-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine den Betrag von 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 11 i.V.m. § 6 Abs. 4 OöKehrO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, der nicht dafür Sorge trägt, dass der Rauchfangkehrer zum geplanten Zeitpunkt die Überprüfung (Reinigung) ungehindert durchführen kann.

4.2. Im gegenständlichen Fall stellt auch der Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede, dass er dem Rauchfangkehrer trotz entsprechender schriftlicher Ankündigung den Zutritt zu seinem Anwesen verweigert und ihm damit die Erfüllung seiner Aufgaben verunmöglicht hat.

Er hat daher offenkundig tatbestandsmäßig i.S. der ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

4.3. Wenn er auf der Ebene des Verschuldens einwendet, dass er die Kehrung ebenso gut selbst durchführen könne, so übersieht der Rechtsmittelwerber dabei, dass dem Rauchfangkehrer nach der OöKehrO auch feuerpolizeiliche Agenden übertragen sind, die ein gewisses Ausmaß an (nachgewiesener) Fachkenntnis voraussetzen. Dass auch der Beschwerdeführer über eine derartige Ausbildung verfügt, wird aber von ihm selbst gar nicht behauptet (geschweige denn entsprechend belegt).

Ebensowenig verfängt der Einwand, dass über seinen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Kehrpflicht noch nicht entschieden worden sei. Diesbezüglich ist er vielmehr auf den Bescheid der Gemeinde T vom 23. Mai 2000, Zl. 131-3/2000/G, zu verweisen, mit dem sein Antrag auf Gewährung der "Selbstüberprüfung und -reinigung" nach § 9 Abs. 1 OöKehrO abgewiesen und stattdessen vielmehr (anstelle von früher drei nunmehr nur) eine jährliche Überprüfung durch einen Rauchfangkehrermeister ausdrücklich vorgeschrieben wurde.

Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer in offenkundiger Ermangelung von Rechtfertigungsgründen sogar vorsätzlich gehandelt.

4.4. Diese gravierende Schuldform berücksichtigend kann der belangten Behörde aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie ohnehin bloß eine im Umfeld des untersten Zehntels des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 15 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 181 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 03.04.2003, Zl.: 2002/05/1194

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