Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160509/2/Kei/Ps

Linz, 28.03.2006

 

 

 

VwSen-160509/2/Kei/Ps Linz, am 28. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. E W, B, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. März 2005, Zl. VerkR96-3586-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie wurden mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.07.2004 als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung, das war am 30.07.2004, der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte KFZ am 02.04.2004 vor 16:55 Uhr in Linz, auf der A 7, gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

80 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

36 Stunden

gemäß §

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"In der Begründung des o.a. Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass mir die ‚Aufforderung zur Lenkerauskunft' nachweislich am 30.7.04 zugestellt wurde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass mir diese Aufforderung niemals persönlich zugestellt wurde. Ich habe eine derartige (bescheidmäßige) Aufforderung auch niemals selbst übernommen (bzw nie erhalten). Ich habe allerdings (erst sehr viel später) davon Kenntnis erlangt, dass eine diesbezügliche (bescheidmäßige) Aufforderung vom zustellenden Postorgan meiner Schwiegermutter (in Verkennung der Rechtslage als vermeintliche Ersatzzustellung) ausgefolgt wurde. Dies läßt sich auch anhand des Verwaltungsaktes nachvollziehen, da sich auf dem Rückschein ein eindeutiger Vermerk (‚Ö - S.') befindet. Auch ist ihre Unterschrift eindeutig erkennbar.

Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 16 Abs 1 ZustG).

Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs 2 ZustG).

Nun ist es zwar so, dass meine Schwiegermutter zwar im gleichen Haus (es handelt sich entsprechend der baubehördlichen Bewilligung um ein ‚Zweifamilienhaus' - zwei getrennte Wohneinheiten), aber nicht an der gleichen ‚Abgabestelle' iSd § 2 Z5 ZustG wohnt. ‚Abgabestelle' iSd va Bestimmung ist die Wohnung des Empfängers einer Briefsendung. Ersatzempfänger iSd § 16 ZustG kann daher nur sein, wer ‚an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt'. Dies trifft aber auf meine Schwiegermutter nicht zu, da sie in einer (räumlich klar getrennten und planmäßig nachvollziehbaren) anderen Wohnungseinheit wohnt. Meiner Schwiegermutter hätte also nicht zugestellt werden dürfen.

Ergänzend sei noch angeführt, dass in der dem Straferkenntnis vom 15.3.2005 zugrundeliegenden Strafverfügung ‚Tatort' und ‚Tatzeit' falsch wiedergegeben wurden. Diese Angaben beziehen sich nämlich auf eine Verwaltungsübertretung, dessen Täter von der Strafbehörde nicht ermittelt werden konnte. Ich habe daher diese Tat, wie bereits in meiner Berufung ausgeführt wurde, keinesfalls begangen. Eine andere Verwaltungsübertretung wurde mir bis heute nicht vorgehalten."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. April 2005, Zl. VerkR96-3586-2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf seine Wohnverhältnisse und im Hinblick darauf, dass er die "(bescheidmäßige) Aufforderung niemals selbst übernommen (bzw. nie erhalten)" habe, wird als glaubhaft beurteilt.

Es wird auf § 2 Z5, § 16 Abs.2 und § 16 Abs.1 Zustellgesetz hingewiesen.

Die Schwiegermutter des Bw hat nicht an derselben Abgabestelle - in derselben Wohnung - gewohnt wie der Bw. Es war sohin eine Übergabe des Schreibens der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Juli 2004, Zl. S 0020216/LZ/04 an die Schwiegermutter des Bw - diese ist am 30. Juli 2004 erfolgt - nicht gesetzeskonform und es ist im gegenständlichen Zusammenhang keine vorschriftsgemäße Zustellung erfolgt.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

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