Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160510/8/Kei/Ps

Linz, 14.07.2006

 

 

 

VwSen-160510/8/Kei/Ps Linz, am 14. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E L, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H H, S, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. März 2005, Zl. VerkR96-9510-2004/Her, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass dieser Spruchpunkt nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen diesen Spruchpunkt insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wird.

    Statt "32 km/h" wird gesetzt "23 km/h".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenkosten zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, zu leisten. Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hatte die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 25.9.2004 gegen 09.01 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der A 25 Welser Autobahn im Gemeindegebiet von Marchtrenk in Fahrtrichtung Wels gelenkt, wobei Sie

  1. im Bereich von km 10,5 zu dem nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten haben, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird,
  2. weiters bei km 12,0 die durch das Vorschriftszeichen ´Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h´ kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

  1. § 18 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960
  2. § 52 lit.a Zif. 10 a StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

  1. 250 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage
  2. 87 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Std.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

33,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 370,70 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens hätte festgestellt werden müssen, dass aufgrund der nicht verwertbaren Provida-Aufnahme ein objektives Beweismittel für die Verfällungen des Beschuldigten nicht vorliege und sohin das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. April 2005, Zl. VerkR96-9510-2004/Her, Einsicht genommen und am 24. Mai 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Wegen Umständen, die bei der gegenständlichen Fahrt vorgelegen sind - es herrschte Regen, die Fahrbahn war nass und es lag eine starke Gischt-Bildung vor - ist - dies ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R H - im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht gesichert, dass ein Abstand zwischen dem durch den Bw gelenkten Kraftfahrzeug und dem vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug von unter 30 Metern, das entspricht 0,87 Sekunden, vorgelegen ist und es ist das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses ist vor diesem angeführten Hintergrund nur gesichert, dass eine Geschwindigkeit von 123 km/h und eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h und nicht eine Überschreitung um 32 km/h vorgelegen ist.

 

Zum Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: kleine Landwirtschaft, der Bw hat gegenüber seinen Eltern die Verpflichtung zur Leistung eines Ausgedinges und er hat Sorgepflichten für die Ehefrau und für zwei Kinder.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 28 Stunden ist insgesamt angemessen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskosten (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

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