Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160514/11/Zo/Pe

Linz, 07.07.2005

 

 

 VwSen-160514/11/Zo/Pe Linz, am 7. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. J F, vom 21.3.2005 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg vom 15.3.2005, VerkR96-37-65-2004, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 5.7.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen.
  2. Die angewendete Strafnorm wird auf § 37 Abs.2a FSG abgeändert, von der Verhängung einer Strafe wird gemäß § 21 Abs.1 VStG Abstand genommen.

     

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in Punkt 2 vorgeworfen, dass er am 12.8.2004 um 14.12 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Steyr auf der Seitenstettner Straße im Bereich der Haupteinfahrt zum S gelenkt habe und bei dieser Fahrt einen Führerschein verwendete, dessen Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen ließ, weil der Führerschein in vier Teile zerbrochen war und eine Hälfte des Bildes in der Führerscheinmitte klebte. Der Berufungswerber habe es daher unterlassen, ohne unnötigen Aufschub den dadurch ungültigen Führerschein bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.4 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 3,60 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Polizisten bei der Kontrolle keine Strafe verhängt haben. Er habe auch später noch Führerscheinkontrollen gehabt und es sei dabei nie zu einer Beanstandung gekommen. Es liege daher gar kein Tatbestand vor und die sofortige Erneuerungsverpflichtung sei nachträglich konstruiert.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.7.2005, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie in eine Kopie des bei der damaligen Verkehrskontrolle vorgezeigten Führerscheines Einsicht genommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 12.8.2004 um 14.12 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Steyr auf der Seitenstettner Straße. Im Bereich der Haupteinfahrt zum S wurde er zur einer Verkehrskontrolle angehalten, bei welcher ein Polizeibeamter feststellte, dass das im Führerschein eingeklebte Lichtbild in vier Teile zerbrochen war. Das linke untere Viertel dieses Fotos hatte sich gelöst und klebte auf der zweiten Seite des Führerscheines. Der gegenständliche Führerschein wurde dem Berufungswerber am 4.2.1983 ausgestellt.

 

Der Berufungswerber wurde auch bei anderen Verkehrskontrollen von Exekutivorganen darauf hingewiesen, dass er sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen muss, es wurde ihm aber nie gesagt, dass der gegenständliche Führerschein ungültig war und er sich beim Verwenden dieses Führerscheines strafbar macht. Im Dezember 2004 ließ sich der Berufungswerber bei seiner Führerscheinbehörde einen neuen Führerschein ausstellen.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.4 FSG hat der Besitzer eines Führerscheines ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen, wenn dieser ungültig geworden ist. Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

 

5.2. Aufgrund des beschädigten Fotos war bei der damaligen Verkehrskontrolle der Berufungswerber nicht mehr eindeutig erkennbar und es bestanden auch Zweifel an der Vollständigkeit bzw. Echtheit des Dokumentes. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, seinen Führerschein ohne unnötigen Aufschub abzuliefern und die Neuausstellung zu beantragen. Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, die das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, liegen nicht vor, weshalb ihn gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der am 2.4.2005 in Kraft getretenen siebten Führerscheingesetznovelle (BGBl. I 15/2005) für die vom Berufungswerber begangene Übertretung eine eigene Strafnorm in § 37 Abs.2a FSG eingeführt wurde. Dabei wurde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 36 Euro auf 20 Euro herabgesetzt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung hat keine tatsächlichen nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Es ist durchaus glaubwürdig, dass dem Berufungswerber die Verpflichtung zum Umtausch seines Führerscheines nicht bekannt war. Bei fast allen älteren Führerscheinbesitzern ist es so, dass das vor Jahrzehnten im jugendlichen Alter aufgenommene Führerscheinfoto den Besitzer kaum noch oder überhaupt nicht mehr erkennen lässt. Dennoch wird die in § 14 Abs.4 FSG angeordnete Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheines von den Führerscheinbehörden nur sehr maßhaltend und rücksichtsvoll angewendet. Dies erscheint auch durchaus sachgerecht und im Sinne einer bürgerorientierten Verwaltung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es auch im gegenständlichen Fall vertretbar, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 
 

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