Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160515/2/Sch/Pe

Linz, 17.08.2005

 

 

 

VwSen-160515/2/Sch/Pe Linz, am 17. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S G vom 17. März 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Februar 2005, VerkR96-25182-2002, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat zu VerkR96-25182-2002 folgenden mit 9. Februar 2005 datierten Bescheid erlassen:

"Herabsetzung des Strafausmaßes - Bescheid

Aufgrund Ihres Einspruches vom 02.10.2002 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz folgender Spruch:

Die mit Strafverfügung vom 09.09.2002, Zahl VerkR96-25182-2002, unter Ziffer 2. und 3. verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

Z.2.

Wird eine

Ermahnung erteilt

 

 

 

 

Z.3.

Geldstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe

von 80 Euro

von 48 Stunden

auf 50 Euro

auf 36 Stunden

Außerdem haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,50 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher 55 Euro."

 

Begründend wurde ausgeführt, es sei über einen Einspruch gegen das Strafausmaß betreffend mit der o.a. Strafverfügung verhängte Strafen zu entscheiden gewesen. In der Folge lässt sich der Bescheid ausschließlich über die Strafbemessung aus.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung - ha. einlangend am 28. April 2005 - vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der nunmehrige Berufungswerber hat gegen die von der Erstbehörde ursprünglich wegen dreier Übertretungen des KFG 1967 erlassene Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben. Die Ausführungen im Einspruch lassen aufgrund ihrer Eindeutigkeit keine andere Auslegung zu, als den Einspruch nicht nur auf das Strafausmaß beschränkt zu werten. Abschließend führt der Rechtsmittelwerber zudem aus, er "bitte Sie deshalb die Strafverfügung gegen mich aufzuheben".

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Da es sich gegenständlich völlig außer Zweifel um einen keinesfalls auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch gehandelt hat, ist in Anbetracht der oben erwähnten Bestimmung die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten. Sohin hätte der Spruch des hierauf ergangenen Straferkenntnisses die zur Last gelegten Übertretungen dezidiert beschreiben müssen (vgl. § 44a Z1 VStG). Die Erstbehörde hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, lediglich die Strafen neu zu bemessen.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG ist zwar die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies ist aber keinesfalls so zu verstehen, dass ihr damit die Befugnis zukäme, gleichsam anstelle der Erstbehörde ein Straferkenntnis zu erlassen. Der Umfang der von der Berufungsbehörde zu überprüfenden Entscheidung war durch den Spruch des Bescheides (Straferkenntnisses) der Behörde vorgegeben. Dieser war allerdings insofern mangelhaft, als sich die Behörde darin lediglich mit der Strafbemessung, nicht aber mit den Tatvorwürfen dem Grunde nach befasst hat.

 

Gegenständlich tritt die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG mit Ablauf des 18. August 2005 ein. Die Erlassung eines neuerlichen Straferkenntnisses vor diesem Zeitpunkt ist nicht mehr möglich, weshalb die Berufungsbehörde auch gleich mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen hatte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

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