Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160516/12/Ki/Be

Linz, 02.06.2005

 

 

 VwSen-160516/12/Ki/Be Linz, am 2. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, H, F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, L, J, vom 22.4.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.4.2005, VerkR96-13273-2004/Bru/U, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.5.2005 zu Recht erkannt:

 

 

I. Bezüglich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Bezüglich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Bezüglich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: §§ 66 Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11.4.2005, VerkR96-13273-2004/Bru/U, den Berufungswerber für schuldig befunden, er sei am 16.6.2004 um 14.20 Uhr als Lenker des Kfz, Pol.Kz. LL, in Wels

 

  1. auf der Maria-Theresia-Straße in Fahrtrichtung Osten vor dem Schutzweg nächst dem Haus Nr. 17 an einem anderen Fahrzeug, das vor dem Schutzweg angehalten hatte, verbotenerweise vorbeigefahren und habe
  2. als Lenker des angeführten KFZ in Wels, auf der Maria-Theresia-Straße auf Höhe Kreuzung mit der Hamerlingstraße, ohne dass es die Verkehrssicherheit erforderte, sein Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges überraschend abgebremst, sodass andere Straßenbenützer dadurch gefährdet bzw. behindert wurden.

 

Er habe dadurch 1. § 17 Abs.3 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2. § 21 Abs.1 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 7,20 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 22.4.2005 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe entsprechend § 19 Abs.2 VStG herabzusetzen.

 

Im Wesentlichen bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 19.5.2005.

 

An dieser Berufungsverhandlung nahm ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst bzw. die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Als Zeugen wurden R W und F L einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Zeugin W zu Grunde. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die Zeugen (F L als Lenker des betreffenden Fahrzeuges bzw. R W als dessen Beifahrerin), dass sie vor dem im Bereich der Tatörtlichkeit situierten Schutzweg anhalten mussten, zumal sie den Eindruck hatten, ein Fußgänger wolle den Schutzweg überqueren, was jedoch letztlich nicht der Fall war. Ausdrücklich wurde bestätigt, dass der Berufungswerber an dem vor dem Schutzweg stehenden Fahrzeug vorbei gefahren ist.

 

Was die diesbezügliche Aussage anbelangt, so erscheinen die Angaben der Zeugin durchaus wahrheitsgemäß und schlüssig. Es finden sich keine Widersprüche und es konnte auch geklärt werden, dass der Berufungswerber zuvor im Bereich der Kreuzung mit dem Lokalbahnplatz gegenüber dem Zeugen eine Vorrangverletzung begangen hat, welche auch zu einem unvermittelten Abbremsmanöver durch den Zeugen führte, weiters dass der Berufungswerber dann rechts zum Fahrbahnrand zugefahren ist und der Zeuge zunächst mit seinem Fahrzeug am Berufungswerber bis zum verfahrensgegenständlichen Schutzweg vorbeigefahren ist.

 

Beide Zeugen erklärten aber auch übereinstimmend, dass im laut Faktum 2 vorgeworfenen Bereich der Berufungswerber kein abruptes Bremsmanöver durchgeführt hat, der Zeuge L bestätigte ausdrücklich, dass er wegen dieses Anhaltevorgangs weder abrupt abbremsen noch ablenken musste.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jene Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, was das Vorbeifahren am Schutzweg anbelangt, so vermag er sich mit seinem Vorbringen jedoch nicht zu entlasten, zumal die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen durchaus glaubwürdig sind.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 17 Abs.3 StVO 1960 ist das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um unter anderem Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verboten.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Berufungsverhandlung hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich am Fahrzeug des Zeugen, welcher vor dem Schutzweg angehalten hat, vorbeigefahren ist. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher in diesem Punkt zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so liegen entgegen den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses keine Straferschwerungsgründe vor, zumal der Berufungswerber zwar verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist, diese jedoch nicht einschlägiger Natur sind, andererseits stellt die Bemessung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht des gesetzlich festgesetzten Strafrahmens ohnedies eine bloße Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dar. Insbesondere aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Herabsetzung dieser gering bemessenen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht vertretbar ist.

 

I.5.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Diesbezüglich (Faktum 2) hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschuldigte möglicherweise in einem anderen Tatortbereich ein entsprechendes verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes Verhalten gesetzt hat, im Bereich des vorgeworfenen Tatortes hat er jedoch laut Angaben der Zeugen kein entsprechendes Bremsmanöver durchgeführt, weshalb er diesbezüglich durch den Schuldspruch bzw. durch die Bestrafung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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