Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160517/2/Ki/An

Linz, 06.05.2005

 

 

 VwSen- 160517/2/Ki/An Linz, am 6. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, S, S, vom 25.4.2005 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Magistrat der Landeshauptstadt Linz-Bezirksverwaltungsamt) vom 19.4.2005, GZ 24/2005 wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (GZ 24/2005 vom 16.2.2005) erlassen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und ausgeführt, er habe rechtzeitig telefonisch mitgeteilt, dass er selbst zum angegebenen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Es sei telefonisch zugestimmt worden, eine Berufung einzubringen und er ersuche unter Berücksichtigung der Begründung über die Höhe der Strafe neuerlich zu entscheiden.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Mit der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges zu verantworten, dass entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde nicht die erforderliche Auskunft erteilt wurde.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 28.2.2005 vom Berufungswerber persönlich übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete daher mit Ablauf des 14.3.2005.

 

Tatsächlich wurde der mit 15.4.2005 datierte als Berufung bezeichnete Einspruch gegen die Strafverfügung unbestritten erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist zur Post gegeben.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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