Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160518/2/Sch/Pe

Linz, 03.05.2005

 

 

 VwSen-160518/2/Sch/Pe Linz, am 3. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G G vom 19. April 2005 gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8. April 2005, S2084/ST/05, in einem Verwaltungsstrafverfahren zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat Herrn G G, mit Bescheid vom 8. April 2005, S2084/ST/05, als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zu einem im Bescheid näher angeführten Termin auf den Sitz der Behörde vorgeladen. Im Bescheid wurde ihm zur Last gelegt, es an einem bestimmten Zeitpunkt (gemeint wohl: als Radfahrer) unterlassen zu haben, einen näher umschriebenen Rad- und Gehweg zu benützen, welcher Umstand eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 StVO 1960 darstelle.

 

2. Gegen diesen Ladungsbescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat diese samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Rechtmäßigkeit der Berufung ist zu bemerken, dass zwar gemäß § 19 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, gegen eine Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig ist.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings erkannt, dass im Verwaltungsstrafverfahren auch gegen Ladungsbescheide eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat möglich ist (VfGH 6.10.1997, G1393/95-10 u.a.). Gemäß dieser Judikatur bezieht sich der Ausschluss der Berufung im Sinne des § 19 Abs.4 AVG lediglich auf den Ausschluss eines administrativen Instanzenzuges, nicht aber auf die Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates.

 

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Gemäß § 40 Abs.1 und 2 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Behörde kann den Beschuldigen zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.

 

Gemäß § 41 Abs.1 leg.cit. ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

 

Die Berechtigung der Behörde zur Ladung von Personen bezieht sich auf solche, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben (§ 19 Abs.1 AVG).

 

Der von der Erstbehörde erlassene Ladungsbescheid entspricht ohne Zweifel diesen rechtlichen Kriterien. Die vorgesehne Einvernahme soll das einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zustehende Recht auf Parteiengehör wahren, es soll ihm also ermöglicht werden, zum Tatvorwurf persönlich Stellung zu nehmen. Die Behörde hat es im gegenständlichen Ladungsbescheid im Übrigen dem nunmehrigen Berufungswerber offen gelassen, entweder persönlich beim Amt zu erscheinen oder an seiner Stelle eine Bevollmächtigen zu entsenden. Von der Notwendigkeit eines direkten persönlichen Erscheinens des Berufungswerbers wurde sohin nicht ausgegangen.

 

Die Anführung der Rechtsfolge im Bescheid, dass nämlich im Falle des Nichterscheinens dann das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt würde, hat ihre Grundlage in der diesbezüglichen Anordnung des § 41 Abs.3 VStG.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die gegenständliche Berufungsentscheidung keinesfalls präjudiziell ist für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens selbst. Im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens wird von der Behörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch zu ermitteln sein, etwa durch Einsichtnahme in die entsprechende Verordnung des in Rede stehenden Geh- und Radweges, deren ordnungsgemäße Kundmachung etc.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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