Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160524/2/Sch/Pe

Linz, 10.05.2005

 

 

 VwSen-160524/2/Sch/Pe Linz, am 10. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 26. April 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J W Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. April 2005, VerkR96-560-1-2005/Her, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. April 2005, VerkR96-560-1-2005/Her, wurde über Herrn J H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß EGVO 3821 Art.14 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T- u M Gesellschaft mbH und somit der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg mit dem Kennzeichen, das nach den einschlägigen Bestimmungen mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein muss, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 3. Jänner 2005 nicht das Schaublatt vom 29. Juni 2004 vorgelegt habe, obwohl der Unternehmer die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren und auf Verlangen jedem zuständigen Kontrollbeamten vorzulegen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die zu § 103 Abs.2 KFG 1967 vom Verwaltungsgerichtshof ergangene und vom Berufungswerber zitierte Judikatur auch auf Aufforderungen einer Behörde zur Vorlage von Schaublättern im Sinn des § 103 Abs.4 KFG 1967 anzuwenden ist.

 

Der Berufung hatte nämlich unabhängig davon Erfolg beschieden zu sein, zumal - wenngleich erstmals in der Berufungsschrift - auf einen verantwortlichen Beauftragten im Rahmen des Unternehmens des Berufungswerbers verwiesen wurde, der u.a. auch für die Pflichten des Zulassungsbesitzers zuständig sei. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass diese Bestellung samt Urkunde der Behörde nach der Aktenlage, in der eine entsprechende Niederschrift mit dem Berufungswerber aufscheint, seit März 2003 bekannt war. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht bzw. nicht zu widerlegen ist. Ob und inwieweit behördenintern ein diesbezüglicher Informationsfluss stattgefunden hat oder nicht, ist rechtlich irrelevant, ob also etwa die Verkehrsabteilung von der Gewerbeabteilung über eine solche Bestellung in Kenntnis gesetzt wurde.

 

Aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs.3 VStG würde die gegenständliche Berufungsentscheidung die Erstbehörde nicht daran hindern, nunmehr ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den erwähnten verantwortlichen Beauftragten einzuleiten.

 

In diesem Zusammenhang darf aber schon vorweg auf die Rechtsansicht des Oö. Verwaltungssenates in Bezug auf die Vorlagepflicht von Schaublättern verwiesen werden:

 

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass für Aufforderungen zu Vorlage von Schaublättern die Bestimmung des § 103 Abs.4 KFG 1967 - unabhängig von Art.14 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821 - einschlägig ist.

 

Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 haben die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Die Formulierung im dritten Satz des § 103 Abs.4 KFG 1967 ("Sie haben") kann sich wohl nur auf die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen im zweiten Satz dieser Bestimmung beziehen. Ein Sattelzugfahrzeug allein ist gemäß der Definition des § 2 Abs.1 Z8 KFG 1967 kein Lastkraftwagen (vgl. auch die einschlägige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates, etwa VwSen-107867/2 vom 26. September 2001, VwSen-107970/2 vom 11. Jänner 2002 oder VwSen-160047/10 vom 24. November 2004 zu § 103 Abs.4 KFG 1967).

 

Es kann angenommen werden, dass es sich bei der geschilderten gesetzlichen Regelung um eine ungewollte Gesetzeslücke handelte, da der Gesetzgeber durch die 25. KFG-Novelle, BGBl. I 175/2004, den zweiten Satz des § 103 Abs.4 KFG 1967 durch ausdrückliches Hinzufügen der Sattelzugfahrzeuge (Inkrafttretungstermin 5. Mai 2005) ergänzt hat.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates steht einer Anwendung der seit diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechtslage auf den konkreten Fall die Bestimmung des § 1 Abs.2 VStG entgegen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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