Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160528/11/Zo/Pe

Linz, 05.07.2005

 VwSen-160528/11/Zo/Pe Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A F, D, vom 2.5.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 25.4.2005, VerkR96-36064-2004, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, (KFG 1967), der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und der EG-Verordnung 3821/85 bzw. 3820/85 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 5.7.2005 zu Recht erkannt:

  1. 1) Hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung mangels Begründung zurückgewiesen.

    2) Hinsichtlich der Punkt 4 und 6 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

    3) Hinsichtlich Punkt 5 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt konkretisiert wird: "... innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden (Beginn 1.11.2004, 19.00 Uhr) keine ausreichende Ruhezeit einlegten".

    4) Hinsichtlich Punkt 7 dese erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt konkretisiert wird: "... innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden (Beginn 3.11.2004, 0.07 Uhr) keine ausreichende Ruhezeit einlegten".

  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 4 x 11,60 Euro zu bezahlen (je 20 % der von der Erstbehörde zu den Punkten 4, 5, 6 und 7 verhängten Strafen).

Rechtsgrundlagen:

zu I.:

zu 1): § 66 Abs.4, 63 Abs.3 und 13 Abs.3 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG.

zu 2), 3), 4): § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

"Sie haben wie am 4.11.2004 um ca. 20.40 Uhr auf der Pyhrnpaß Straße B 138 bei Km. 44,750 im Gemeindegebiet von Klaus in Richtung Kirchdorf/Krems festgestellt wurde

  1. als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen bzw., mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet (3.11.2004, 7.55 Uhr bis 4.11.2004, 10.40 Uhr);

  2. als Lenker auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente nicht mitführten und einem Gendarmeriebeamten auf Verlangen nicht zur Überprüfung aushändigten;

  3. als Lenker insofern gegen die Verordnung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, Zl. LGBl. 37/2004 verstießen, als Sie das Sattelkraftfahrzeug entgegen dem Fahrverbot für LKWs mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf der Pyhrnpaß Straße B 138 lenkten;

  4. als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t vom 1.11.2004, 19.00 Uhr bis 2.11.2004, 20.50 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von 9 Stunden bzw. 2 x wöchentlich 10 Stunden überschritten und

  5. innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit einlegten;

  6. als Lenker des oben angeführten Sattelkraftfahrzeuges vom 3.11.2004, 7.00 Uhr bis 4.11.2004, 20.40 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von 9 Stunden bzw. 2 x wöchentlich 10 Stunden überschritten und

  7. innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit einlegten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. Art.15 Abs.2 der EG-Verordnung 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

  2. § 102 Abs.5 lit.g KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

  3. § 1 der Verordnung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

  4. Art.6 Abs.1 der EG-Verordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

  5. Art.8 Abs.1 der EG-Verordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

  6. Art.6 Abs.1 EG-Verordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

  7. Art.8 Abs.1 EG-Verordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

falls diese uneinbringlich ist

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

25,--

20 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

25,--

20 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

200,--

72 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

58,--

24 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

58,--

24 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

58,--

24 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

58,--

24 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,5 + 2,5 + 20 + 5,8 + 5,8 + 5,8 + 5,8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);"

Dieses Straferkenntnis wurde damit begründet, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aufgrund der Anzeige eines Gendarmeriebeamten erwiesen sind und sich der Berufungswerber - obwohl ihm der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde - nicht geäußert hat.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2.5.2005. Darin führt der Berufungswerber aus, dass ihn die Gendarmeriebeamten auf einer Hauptstraße angehalten und die Weiterfahrt untersagt haben. Er hatte keinerlei Möglichkeit sanitäre Anlagen oder eine Gaststätte aufzusuchen. Die Gendarmeriebeamten hätten ihn zumindest zur nächsten Raststätte geleiten müssen. Dieses Verhalten der Gendarmeriebeamten komme einer Nötigung gleich.

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

Zu den Tatvorwürfen hat der Berufungswerber keinerlei inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Er wurde daher mit Schreiben vom 11.5.2005 darauf hingewiesen, dass die Berufung gemäß § 63 Abs.3 AVG einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat und er wurde aufgefordert, eine entsprechende Begründung binnen 14 Tagen nachzureichen. Hinsichtlich der in der Berufung angeführten Beschwerde gegen die Gendarmeriebeamten wurde er an deren vorgesetzte Dienststelle verwiesen.

Dazu führte der Berufungswerber mit Schreiben vom 22.5.2005 aus, dass er Berufung gegen die Strafe einlegt, weil für ein Vergehen nicht viermal die selbe Strafe angesetzt werden könne. Diese sei als ein einmaliges Vergehen anzusehen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.7.2005. Bei dieser Verhandlung sollte insbesondere dem Berufungswerber noch Gelegenheit gegeben werden, seine Berufung ausführlicher zu begründen. Der Berufungswerber hat jedoch an der Verhandlung nicht teilgenommen, weil er nicht mit frei bekommen habe. Auch ein Vertreter der Erstinstanz nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Verfahrensakt wurde verlesen.

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 4.11.2004 um ca. 20.40 Uhr auf der B 138 das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen bzw. mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t in Richtung Kirchdorf/Krems. Bei Strkm. 44,750 wurde er zu einer Verkehrskontrolle angehalten und dabei auch eine Überprüfung der vom Fahrzeuglenker vorgelegten Schaublätter vorgenommen. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der Lenker keinen Frachtbrief mitführte, obwohl es sich um eine Fahrt von Graz nach Deutschland handelte. Der Berufungswerber lenkte das Sattelkraftfahrzeug an der gegenständlichen Straßenstelle, obwohl für diese mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, Zl. LGBl. 37/2004, ein Fahrverbot für Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t besteht.

Der Lenker hatte das Schaublatt vom 3.11.2004 zum 4.11.2004 in der Zeit von 3.11.2004, 7.55 Uhr bis 4.11.2004, 10.40 Uhr verwendet und damit über den vorgesehenen Bereich von 24 Stunden hinaus. In der Zeit vom 1.11.2004, 19.00 Uhr bis 2.11.2004, 20.50 Uhr betrug die vom Lenker eingehalten Tageslenkzeit 16 Stunden und 34 Minuten. Vom 3.11.2004, 7.00 Uhr bis 4.11.2004, 20.40 Uhr hielt der Lenker eine Tageslenkzeit von 16 Stunden und 36 Minuten ein.

In der Zeit vom 1.11.2004, 19.00 Uhr bis 2.11.2004, 20.40 Uhr hielt der Lenker nur eine Ruhezeit von 5 Stunden und 10 Minuten ein. In der Zeit vom 3.11.2004, 7.00 Uhr bis 4.11.2004, 20.40 Uhr heilt er nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 15 Minuten ein.

Die vom Berufungswerber eingehaltenen Tageslenkzeiten sowie die Ruhezeiten ergeben sich aus den im Akt befindlichen Schaublättern.

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen nämlich Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Berufung vom 2.5.2005 hat in keiner Weise erkennen lassen, ob sie sich gegen den von der Erstinstanz angenommenen Sachverhalt, dessen rechtliche Beurteilung oder die Strafhöhe richtet oder aus welchen sonstigen Gründen der Berufungswerber die Strafen als rechtswidrig erachtet. Eine allfällige Beschwerde gegen die Exekutivorgane hat als solche keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angezeigten. Der Berufungswerber wurde deshalb mit Schreiben vom 11.5.2005 aufgefordert, eine Begründung nachzureichen. Dieser Aufforderung ist er insofern nachgekommen, als er dargelegt hat, seiner Ansicht nach könne nicht für ein Vergehen viermal die selbe Strafe verhängt werden. Dieses Vorbringen bezieht sich offenbar auf die Punkte 4, 5, 6 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses, weil diese einerseits in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen (das meint der Berufungswerber offenbar mit ein Vergehen) und auch für alle vier Punkte die selbe Strafe verhängt wurde. Hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 3 hat der Berufungswerber aber auch trotz Aufforderung keinerlei Begründung für seine Berufung vorgebracht, sodass diese letztlich gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden musste.

5.2. Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Gemäß Art.8 Abs.1 der angeführten Verordnung legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden dar, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabs.1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Tageslenkzeit maximal 10 Stunden betragen darf. Die Tageslenkzeit ist die Gesamtlenkzeit zwischen zwei ausreichenden Ruhezeiten. Nachdem der Berufungswerber zwischen 1.11.2004, 19.00 Uhr und 2.11.2004, 20.50 Uhr keine ausreichende Ruhezeit eingelegt hat, sind die in diesem Zeitraum zurückgelegten Lenkzeiten als eine Tageslenkzeit zusammenzuzählen. Das selbe gilt für die Lenkzeiten zwischen 3.11.2004, 7.00 Uhr und 4.11.2004, 20.40 Uhr. diese Lenkzeiten betragen einmal 16 Stunden und 34 Minuten und im zweiten Fall 16 Stunden und 36 Minuten.

Aus den Regelungen des Art.8 Abs.1 der angeführten Verordnung ergibt sich, dass die kürzestmögliche Ruhezeit, welche innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes genommen werden darf, 8 zusammenhängende Stunden beträgt. Diese Verkürzung ist nur dann zulässig, wenn die Ruhezeit in diesem 24-Stunden-Zeitraum insgesamt mindestens 12 Stunden beträgt, ansonsten ist eine Mindestruhezeit von 9 Stunden erforderlich. Der Berufungswerber hat vom 1. zum 2.11.2004 in der Zeit zwischen 23.20 Uhr und 4.30 Uhr eine Ruhezeit von lediglich 4 Stunden und 50 Minuten eingehalten. Vom 3. zum 4.11.2004 hat er in der Zeit von 23.55 Uhr bis 6.10 Uhr eine Ruhezeit von ca. 6 Stunden und 15 Minuten eingehalten. Die Spruchkorrektur bezüglich der Ruhezeiten, nämlich die Anführung, um welchen 24-Stunden-Zeitraum es sich handelt, war erforderlich, um eben klar festzulegen, um welchen Zeitraum es sich jeweils konkret gehandelt hat. Diese Berichtigung war auch zulässig, weil dem Berufungswerber die Anzeige, in welcher diese Daten enthalten sind, am 23.3.2005, also innerhalb der Verjährungsfrist, zur Kenntnis gebracht wurde.

Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers handelt es sich beim Unterschreiten der Ruhezeit und beim Überschreiten der Tageslenkzeit um jeweils selbständige Delikte. Es ist ohne weiteres möglich, trotz Einhaltung der Ruhezeit die Tageslenkzeit zu überschreiten bzw. auch bei Einhaltung der Tageslenkzeit lediglich eine zu kurze Ruhezeit einzuhalten. Aus diesem Grund handelt es sich um jeweils selbständig zu bestrafende Handlungen. Im Übrigen beziehen sich die Punkte 4 und 5 auf den Zeitraum vom 1. zum 2.11.2004 und die Punkte 6 und 7 auf den Zeitraum vom 3. zum 4.11.2004. Auch daraus ist ersichtlich, dass es sich jeweils um unterschiedliche Delikte handelt.

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Nur der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass die Gendarmeriebeamten gemäß § 102 Abs.2 lit.k KFG 1967 berechtigt sind, bei einem Unterschreiten der Ruhezeit oder bei einem Überschreiten der Lenkzeit Zwangsmaßnahmen anzuordnen.

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständlichen Bestimmungen hinsichtlich der Ruhezeiten und Lenkzeiten dienen einerseits dem Schutz der Berufskraftfahrer vor überlangen Arbeitszeiten, sie sollen aber auch sicherstellen, dass nur ausreichend ausgeruhte und konzentrierte Personen schwere Kraftfahrzeuge lenken. Es ist allgemein bekannt, dass die Übermüdung von Berufskraftfahrern Ursache zahlreicher schwerster Verkehrsunfälle ist. Bereits aus diesem Grund müssen für derartige Übertretungen spürbare Geldstrafen verhängt werden. Anzuführen ist, dass die von der Erstinstanz verhängten Strafen - insbesondere was die deutliche Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeiten anbelangt - ohnedies mild bemessen sind. Auch die Strafen für die Überschreitung der Tageslenkzeit sind keineswegs überhöht. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung dieser Strafen nicht in Betracht.

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Die verhängten Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten). Diese Schätzung musste dem Verfahren zugrundegelegt werden, weil sich der Berufungswerber dazu nicht geäußert hat. Nur der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Strafrahmen für jede einzelne der von ihm begangenen Übertretungen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro beträgt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Z ö b l

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

VfGH vom 29.11.2005, Zl.: B 1067/05-4

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