Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160532/4/Ki/Da

Linz, 19.05.2005

 

 

 VwSen-160532/4/Ki/Da Linz, am 19. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, S, M, vom 19.4.2005 (zur Post gegeben am 27.4.2005) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 22.3.2005, VerkR96-36587-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 22.3.2005, VerkR96-36587-2004, den Berufungswerber einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt am 26.3.2005 zugestellt.

 

2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 19.4.2005 (zur Post gegeben am 27.4.2005) Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 11.5.2005 hat der Berufungswerber sinngemäß ausgeführt, dass er die Angelegenheit zunächst telefonisch klären wollte, ein ihm zugesagter Rückruf seitens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sei jedoch nicht erfolgt.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie bereits dargelegt wurde und unbestritten bleibt, dem Berufungswerber am 26.3.2005 zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 11.4.2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 27.4.2005 eingebracht.

 

Wenn der Berufungswerber argumentiert, er habe die Angelegenheit zunächst telefonisch klären wollen, ein Rückruf der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sei jedoch ausgeblieben, so vermag dieser - behauptete - Umstand nicht zum Erfolg führen. Es obliegt nämlich dem Berufungswerber, jedenfalls unabhängig von allfälligen telefonischen Rücksprachen innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ein Rechtsmittel zu ergreifen, widrigenfalls er eben eine Verspätung in Kauf nimmt. Allfällige offene Fragen könnten auch noch nach rechtzeitiger Einbringung des Rechtsmittels geklärt werden. Nachdem keinerlei sonstige Zustellmängel geltend gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum