Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160537/12/Kei/Bb/An

Linz, 27.03.2006

 

 

 

VwSen-160537/12/Kei/Bb/An Linz, am 27. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn F X L, B, L, vom 1. Mai 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. April 2005, Zl. VerkR96-6596-2004-Hol, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 5,20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am Montag, den 19.7.2004 um 10.30 Uhr den Pkw der Marke M mit dem amtlichen Kennzeichen - sohin ein mehrspuriges Fahrzeug - im Gebiet der Stadtgemeinde Schärding, im Ortsgebiet Schärding, auf dem Hessen-Rainer-Platz in einer Kurzparkzone abgestellt, ohne diesen Pkw für die Dauer des Abstellens mit dem entsprechenden Kurzparknachweis - einer richtig eingestellten Parkscheibe - gekennzeichnet zu haben, und hiedurch eine Übertretung des § 2 Abs.1 Z1 KPÜV gesetzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl.Nr. 857/1994 (KPÜV); § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, idF BGBl.Nr. I/94/2004 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

26 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 2,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 28,60 Euro.

Außerdem sind gemäß § 54d VStG die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 1. Mai 2005 eingebracht.

Darin bringt er vor, dass es richtig sei, dass er am 19. Juli 2004 mit seinem Fahrzeug in der Kurzparkzone Hessen-Rainer-Platz, der Stadt Schärding geparkt habe, um Infomaterial zu besorgen. Die Zeit habe ca. 20 Minuten betragen und es sei gut lesbar eine Parkscheibe in der Front eingestellt worden. Warum es trotz der gut erkennbaren Parkscheibe zu einer Strafe gekommen sei, sei ihm bis heute ein großes Rätsel. Dies könne auch jederzeit seine Begleitung, Frau M P, H, N bestätigen.

Im Sinne dieses Vorbringens wurde Frau M P mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, VwSen-160537/2/Kei/Bb vom 9. Februar 2006 - nachweislich zugestellt am 17. Februar 2006 - aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zum Vorfall vom 19. Juli 2004 Stellung zu beziehen.

Frau P führte im Schriftsatz - eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 6. März 2006 - an, dass Herr L vor dem Verlassen seines Autos seine Parkscheibe ordnungsgemäß angebracht hätte. Nach ca. 20 Minuten Rückkehr sei am Pkw ein Strafzettel angebracht gewesen. Das Verhalten des Bw sei korrekt gewesen.

 

Die belangte Behörde führte im Rahmen des Parteiengehörs nach Kenntnisnahme der Ausführungen von Frau P, mit Eingabe vom 10. März 2006 aus, dass schon seitens der Bezirkshauptmannschaft Frau P M einvernommen worden wäre, wenn deren ladungsfähige Anschrift vom Bw mitgeteilt worden wäre. Zur Stellungnahme von Frau P selbst gab die Behörde an, dass diese nicht unter Wahrheitspflicht erfolgte, die entgegenstehenden Angaben des Organs der Straßenaufsicht jedoch sehr wohl zeugenschaftlich erfolgten. Es wurde deshalb ersucht, dies bei der Würdigung der Angaben von Frau P zu berücksichtigen.

 

Der Bw führte mit Eingabe vom 21. März 2006 an, dass die Angaben von Frau P M der vollen Wahrheit entsprechen würden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung ergänzender Erhebungen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage bzw aufgrund der ergänzenden Erhebungen ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

5. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Sicherheitswache des Stadtamtes Schärding vom 19. Juli 2004 zu Grunde. Demnach habe der Lenker des Pkw der Marke M, Kennzeichen, diesen am 19. Juli 2004 um 10.30 Uhr in Schärding, am Hessen-Rainer-Platz in der dortigen Kurzparkzone abgestellt, ohne diesen mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.

Durch den Bw wurde das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit am Tatort nicht bestritten. Im gegenständlichen Verfahren ist allein strittig, ob der Rechtsmittelwerber das angesprochene Kraftfahrzeug für die Dauer des Abstellens in der Kurzparkzone mit dem entsprechenden Kurzparkzonennachweis - einer richtig eingestellten Parkscheibe - gekennzeichnet hat.

Im erstinstanzlich geführten Ermittlungsverfahren wurde der einschreitende Beamte RI H von der S als Zeuge einvernommen. Dieser führte bei seiner Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding aus, dass er am 19. Juli 2004 im Bereich Hessen-Rainer-Platz die dort verordnete Kurzparkzone überwacht habe. Er habe hiebei mehrere Kraftfahrzeuge kontrolliert und bei einigen unter den Scheibenwischern eine Organstrafverfügung hinterlegt. An das konkrete Fahrzeug des Bw könne er sich zwar heute nicht mehr erinnern, jedoch könne er sagen, dass er bei sämtlichen Fahrzeugen, bei denen er eine Organstrafverfügung hinterlegt habe, vorher durch die Windschutzscheibe geblickt habe. Er habe hiebei genau geschaut, ob eine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe hinterlegt ist. Sollte dies der Fall gewesen sein, habe er sich davon überzeugt, ob die angezeigte Parkdauer bereits überschritten wurde oder nicht.

Eine Ausfertigung der Verordnung der in Rede stehenden Kurzparkzone des Stadtamtes Schärding vom 19. Februar 2004, AZ: Verk-5-203-04-Ha wurde dem Akt beigeschlossen.

 

Eine Einvernahme der Zeugin Frau M P war aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers (trotz nachweislicher Aufforderung eine ladungsfähige Anschrift bekanntzugeben) im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde Frau P aufgefordert, zu dem in Rede stehenden Vorfall Stellung zu nehmen.

Die Berufungsbehörde gelangt zur Auffassung, dass die Aussage des Zeugen RI H glaubwürdig ist und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen steht. Der Zeuge RI H hat die beim Vorfall gewonnenen Eindrücke glaubwürdig und schlüssig geschildert, sodass seine Aussage der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid stand und eine falsche Zeugenaussage für ihn strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Aufgrund der Zeitspanne zwischen Tatzeit (19. Juli 2004) und der zeugenschaftlichen Vernehmung am 18. Jänner 2005 sowie des Umstandes, dass der Meldungsleger zur Tatzeit mehrere Kraftfahrzeuge kontrollierte, ist es durchaus nachvollziehbar und nicht ungewöhnlich, dass sich der Zeuge nicht mehr konkret an das in Rede stehende Kraftfahrzeug des Bw erinnern konnte. Einem Organ der Straßenaufsicht muss zugebilligt werden, dass es nur dann eine Organstrafverfügung verhängt, wenn auch tatsächlich eine Übertretung vorliegt.

Den schriftlichen Aussagen der Frau M P wird wegen der relativ langen Zeitdauer zwischen der gegenständlichen Tatzeit und diesen Aussagen eine geringere Glaubwürdigkeit beigemessen.

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Wird gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl.Nr. 857/1994 ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich zusammenfassend, dass der Bw sein Fahrzeug in einer gesetzmäßig verordneten und kundgemachten Kurzparkzone abgestellt und für die Dauer dieses Abstellens keine Parkscheibe verwendet hat. Die Tatfrage ist durch die Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge als erwiesen anzunehmen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dient der Überwachung der im Kurzparkzonenbereich zulässigen Parkdauer durch Anbringen einer ordnungsgemäß eingestellten Parkscheibe am Pkw. Fahrzeuglenker, die sich nicht an diese Vorschrift halten, erschweren die Durchsetzbarkeit einer im Interesse der Bevölkerung oder zur Erleichterung der Verkehrslage verordneten Kurzparkzone. Damit wird jedenfalls das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, die sich an die Vorschriften halten und auch darauf vertrauen können, dass dies andere tun, beeinträchtigt und so auch der Zweck einer Kurzparkzone missachtet.

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben des Bw von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb sie auch von der Berufungsbehörde der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Der Bw war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 26 Euro kann angesichts der genannten Umstände keinesfalls als überhöht angesehen werden. Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des für diese Verwaltungsübertretung vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens und es ist eine Herabsetzung auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle des § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. K e i n b e r g e r

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