Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160541/8/Sch/Pe

Linz, 02.12.2005

 

 

 

VwSen-160541/8/Sch/Pe Linz, am 2. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DI K G vom 25. April 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2005, VerkR96-20546-2003-Pi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 2. Dezember 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2005, VerkR96-20546-2003-Pi, wurde über Herrn DI K G, I d H, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 13. Juli 2003 um 9.25 Uhr in Wels auf der Stelzhamerstraße in Richtung Westen bei der Kreuzung mit der Pfarrgasse das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung den Vorgang aus seiner Sicht dezidiert geschildert. Demnach war er sich ganz sicher, die Verkehrsampel im Kreuzungsbereich Wels, Stelzhamerstraße / Pfarrgasse, nicht bei Rotlicht passiert zu haben. Die Lichtzeichenanlage sei auf gelb blinkendes Licht gestellt gewesen, wie dies an Sonntagen üblich sei. Er passiere die gegenständliche Kreuzung seit Jahren ein- bzw. zweimal monatlich, jeweils an Sonntagen, da er pflege, den Flohmarkt auf dem Welser Messegelände zu besuchen. In der Regel sei seine Gattin Beifahrerin, am Vorfallstag sei dies allerdings ausnahmsweise nicht der Fall gewesen.

 

Der Berufungswerber gab an, sich an den Vorgang deshalb noch so genau erinnern zu können, da er schon unmittelbar nach dem Vorfall von der Behörde eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erhalten habe. Es sei ihm auf telefonische Nachfrage hin gesagt worden, dass gegen den Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt eine Anzeige vorliege. Deshalb habe er seine Fahrt gleich gedanklich rekonstruiert und sei sich sohin sicher, die Ampel bei Gelblicht passiert zu haben. Ihm sei auch noch erinnerlich, dass er mehrere Fahrzeuge im Querverkehr - aus seiner Sicht ist das Verkehrszeichen "Vorrang geben" angebracht - abwarten habe müssen und erst dann die Kreuzung habe verlassen können.

 

Dem Berufungswerber war auch noch erinnerlich, dass er von seinem Wohnhaus in A bei L etwa gegen 8.30 Uhr des Vorfallstages weggefahren sei. Er habe da noch die Nachrichten zur halben Stunde im Radio gehört. Aus seiner Sicht könne daher auch der vorgeworfene Tatzeitpunkt mit 9.25 Uhr nicht stimmen, da er an einem Sonntag für die Fahrtstrecke L - Wels keinesfalls nahezu eine Stunde benötigt hätte.

 

Der Berufungswerber hat bei der Verhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch sind seine Schilderungen schlüssig und seit Anbeginn des Verwaltungsstrafverfahrens durchgängig die selben.

 

Demgegenüber konnte sich der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger an den Vorfall nicht mehr erinnern. Dies ist durchaus lebensnah, da seither ein Zeitraum von nahezu von 2 1/2 Jahren verstrichen ist und es zu seinen Aufgaben als Polizeibeamter gehört, Verkehrslichtsignalanlagen zu überwachen und allenfalls Fahrzeuglenker zur Anzeige zu bringen. An konkrete Einzelfälle besteht daher nur ein zeitlich beschränktes Erinnerungsvermögen.

 

Gemäß § 51i VStG ist der Verwaltungssenat gehalten, bei seinen Entscheidungen nur auf Beweise Rücksicht zu nehmen, die im Falle der Abhaltung einer Berufungsverhandlung dort erörtert wurden. Der Meldungsleger, der gleichfalls für sich in Anspruch nehmen konnte, glaubwürdig zu sein und auch nachvollziehbare Angaben zu machen, konnte zum konkreten Vorfall mangels Erinnerungsvermögens keine Aussagen mehr treffen.

 

Die Berufungsbehörde verkennt keinesfalls, dass einem Polizeibeamten grundsätzlich zugebilligt werden muss, dass er nur Vorgänge zur Anzeige bringt, die sich auch so ereignet haben. Im Einzelfall kann allerdings auch eine solche Anzeige erschüttert werden, wenn, wie gegenständlich zum einen - durchaus lebensnah - seitens des Meldungslegers kein Erinnerungsvermögen mehr an den Vorfall besteht und zum anderen der Berufungswerber glaubwürdig und argumentativ schlüssig den Angaben in der Anzeige entgegentreten kann.

 

Im vorliegenden Fall war sohin der Berufung unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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