Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390123/13/Sr/Eg

Linz, 08.11.2004

 

 

 VwSen-390123/13/Sr/Eg Linz, am 8. November 2004

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der M S, Ustraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Mai 2004, Zl. 330157109, wegen einer Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes (RGG, BGBl. I 159/1999 zuletzt geändert mit BGBl. I. 71/2003), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.


 
Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.
 
 

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Mai 2004, Zl. 330157109, wurde über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 5 iVm § 7 RGG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt, weil "sie bis zumindest 27. Jänner 2003 die Mitteilung auf die Anfrage der GIS, Gebühren Info Service GmbH., vom 23. Dezember 2002, ob sie in ihrer Wohnung Ustraße, L, Rundfunkempfangseinrichtungen betreibe, trotz erfolgter Mahnung verweigert" habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 5 iVm § 7 Rundfunkgebührengesetz begangen, weshalb sie gemäß § 7 leg.cit. zu bestrafen gewesen sei. Gleichzeitig wurde sie verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, dass sie gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich, per Fax oder per e-mail einbringen kann.

 

Wie sich aus der im Akt erliegenden Übernahmebestätigung ergibt, wurde der verfahrensgegenständliche RSa-Brief bereits am 28. Juni persönlich zugestellt. Mit diesem Tag (Montag) begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen.

2.1. Mit der mittels Telefax eingebrachten Berufung, Sendedatum 16. Juli 2004, auf welchem sich der Eingangstempel des Büros des Bürgermeisters vom 15. Juli 2004 befindet, hat die Rechtsmittelwerberin gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben.

 

2.2. Das Magistrat Linz hat mit Schreiben vom 16. August 2004 diese Berufung samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 51 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Eine schriftliche Berufung gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittelung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

3.2. Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin ihre Berufung laut dem auf dem Telefax ersichtlichen Sendedatum am 16. Juli 2004 eingebracht.

 

Das Straferkenntnis wurde laut vorliegendem Zustellnachweis am 28. Juni  2004 persönlich zugestellt, wodurch die Berufungsfrist mit Ablauf des 12. Juli 2004 endete.

 

Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Eingangsdatum auf der mittels Telefax eingebrachten Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies der Berufungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mit dem h. Schreiben vom 12. Oktober 2004, Zl. VwSen-390123/9/SR/Eg/Ri, mitgeteilt. Weiters wurde die Bw darauf hingewiesen, dass die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird, wenn sie kein Vorbringen erstattet, das eine andere Sachverhaltsbeurteilung zulässt.

 

Die Berufungswerberin hat diese Möglichkeit allerdings weder innerhalb der gesetzten Frist (30. Oktober 2004) noch bis dato wahrgenommen.

 

Dies berücksichtigend geht der Oö. Verwaltungssenat daher davon aus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich am 28. Juni 2004 persönlich zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete also gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 12. Juli 2004.

 

Die eingebrachte Berufung erweist sich sohin als verspätet.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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