Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160545/2/Fra/Hu

Linz, 22.07.2005

 

 

 

VwSen-160545/2/Fra/Hu Linz, am 22. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn WB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GK gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.4.2005, VerkR96-4392-1-2004, betreffend Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er am 3.5.2004 um 7.13 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen SD-............. auf der B1, Gemeindegebiet Marchtrenk, in Fahrtrichtung Wels gelenkt hat, wobei er jedenfalls von km 203,720 bis km 204,950 als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG, weil er sich in der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft. In der Angabe, der Bw habe ein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar, und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, liegt nicht die nach § 44a Z1 VStG notwendige Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat in möglichst gedrängter deutlicher Fassung vor, sondern bereits ihre rechtliche Würdigung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Tatumschreibung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit rechts ihm dies zumutbar und möglich war (vlg. VwGH vom 22.11.1985, 85/18/0101).

 

Während der Verfolgungsverjährungsfrist wurde keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Die Strafverfügung vom 17.8.2004 ist deshalb keine taugliche Verfolgungshandlung, weil die Tatstrecke nicht konkretisiert ist. Es ist hier lediglich von "ab km 203,720" die Rede. Auch die Zeugeneinvernahme vom
11. Oktober 2004 ist als Verfolgungshandlung nicht tauglich, weil daraus - wie in den vergangenen Verfolgungshandlungen - nicht konkret davon die Rede ist, dass dem Bw ein Fahren weiter rechts auch möglich und zumutbar war. Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Oktober 2004 scheidet als taugliche Verfolgungshandlung aus, da die Wendung "da Sie ständig am äußerst linken Fahrstreifen fuhren", nichts darüber aussagt, ob ein Fahren am rechten Fahrstreifen auch zumutbar war; es hätte beispielsweise das Wort "grundlos" eingefügt werden müssen.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat ist es sohin nach Ablauf der Verfolgungsverjährung verwehrt, den Schuldspruch - sofern erwiesen - zu korrigieren. Auf den bestrittenen und durch Beweisanträge untermauerten Tatvorwurf war aus den genannten Gründen nicht mehr einzugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum