Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160552/8/Br/GamVwSen160553/5/Br/Gam

Linz, 31.05.2005

VwSen-160552/8/Br/Gam

VwSen-160553/5/Br/Gam Linz, am 31. Mai 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn P K, R, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 5. April 2005, Zl. VerkR96-2633-2004-OJ/May und vom 22. April 2005, VerkR96-4516-2004-BB/HL, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den Berufungswerber mit dem erstangeführten Straferkenntnis wegen Übertretungen nach 1) § 52a Z10a und nach 2) § 18 Abs.1 StVO 1960 jeweils iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, eine Geldstrafe von 1.) 363 Euro und 2.) 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit drei und zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil er am 9.4.2004 um 09.32 Uhr den Pkw, Kennzeichen im Gemeindegebiet Sattledt, auf der A 1 bei Strkm 192,300 Richtung Salzburg gelenkt und dabei

1) die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h überschritten sowie

2) bei Strkm 93,000 zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 89 km/h zum Vorderfahrzeug lediglich einen Abstand von ca. 8 Meter eingehalten habe;

und mit dem zweitangeführten Straferkenntnis, gestützt auf § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden verhängt, weil er am 12.2.2004 das Abhandenkommen seines Führerscheines angezeigt und dennoch am 09.04.2004 um 09.35 Uhr in Sattledt, auf der Autobahn A 1 bei Km. 192,300 in Richtung Salzburg, den Personenkraftwagen Mazda MX-5, Kennzeichen: gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen mit der Anzeigenbestätigung nur vier Wochen vom Tage des Abhandenkommens zulässig gewesen wäre.

1.1. Die Behörde erster Instanz traf im erstgenannten Straferkenntnis folgende Erwägungen:

"Laut Anzeige der Verkehrsabteilung Oberösterreich vom 13.04.2004, lenkten Sie am 09.04.2004 um 09.32 Uhr den PKW, Mazda MX-5, Kz. auf der Al im Gemeindegebiet Sattledt in Fahrtrichtung Salzburg, wobei durch Nachfahren und Messung mit der Providaanlage, welche geeicht ist, festgestellt wurde, dass Sie die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h überschritten, wobei hiebei die Messtoleranz bereits zu Ihren Gunsten abgezogen wurde. Weiters wurde bei Strkm 193,000 festgestellt, dass Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von 89 km/h zum Vorderfahrzeug lediglich einen Abstand von ca. 8 Meter einhielten. Die Videoaufzeichnung wurden Ihnen bei der Anhaltung vorgeführt. Sie gaben gegenüber den Beamten an, dass Sie es sehr eilig haben, da Sie in Sattledt einen Freund abholen müssen.

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hatten Sie Einspruch erhoben und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens beantragt. Zur Rechtfertigung aufgefordert bestreiten Sie rechtsfreundlich vertreten, die Ihnen angelasteten Übertretungen. Unter anderen führen Sie aus, dass Sie sich zu den angeführten Zeiten nicht am Tatort aufgehalten haben. Die Meldungsleger wurden zeugenschaflich einvernommen und legten diese den Eichschein für das verwendete Videomessgerät vor und auch die Verwendungsbestimmungen des Selben. Des weiteren wurden die Unterlagen für die bezughabende Verordnung der Geschwindgkeitsbeschränkung eingeholt. Auch nach Kenntnisnahme des Beweisergebnisses bestreiten Sie die Ihnen angelasteten Übertretungen. Sie bezweifeln sämtliche Feststellungen, verweisen auf mögliche Verwechslungen, auf mögliche Verringerungen der Geschwindigkeit bzw. mögliche Fahrstreifenwechsel und daher der zu geringe Sicherheitsabstand.

Nach Vorliegen sämtlicher Beweisergebnisse wurden Sie mit Verständigung vom 22.02.2005 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Sie haben es unterlassen hiezu Stellung zu nehmen und mußte daher das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung finalisiert werden. Auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses mußte daher die ha. Behörde bei freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, dass Sie die im Spruch angeführten Übertretungen tatsächlich begangen haben. Da Sie als Lenker kontrolliert wurden steht zweifelsfrei fest, dass Sie den PKW zur Tatzeit am Tatort gelenkt haben.

Aufgrund der Feststellungen der Gendarmeriebeamten sowie deren zeugenschaftlicher Bestätigung der vorliegenden Aufzeichnung des verwendeten Videomessgerätes, welches geeicht ist und wo auch die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden und des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß verordnet war, mußte die ha. Behörde zu der Überzeugung gelangen, dass Sie die im Spruch angeführten Übertretungen tatsächlich begangen haben. Da diese Übertretungen unter Strafsanktion gestellt sind, war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Da der Sachverhalt einwandfrei geklärt ist, konnte von der Durchführung der von Ihnen beantragten weiteren Beweisanträge Abstand genommen werden, da dies nur eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte und die Behörde auch verpflichtet ist Verwaltungsstrafverfahren ökonomisch durchzuführen.

Die Strafbemessung erfolgte den entsprechenden Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mußten der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Mildernde Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage. Erschwerend war zu werten, dass Sie bereits wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft werden mußten. Bei einem gesetzlichen Strafrahmen von 726 Euro erachtet die ha. Behörde die im Spruch angeführten Strafen als angemessen und geeignet Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

1.2. Im zweitangeführten Straferkenntnis stützte die Behörde erster Instanz den Tatbeweis auf die vor Ort durchgeführte Amtshandlung und die vermeintlich zu der im Straferkenntnis genannten Zeit (09.35 Uhr) getätigte Wahrnehmung.

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird ausgeführt:

"Gegen das mir am 08.04.2005 zugestellte Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 05.04.2005, VerkR96-2633-2004, erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der

Berufung

an den unabhängigen Verwaltungssenat.

Das Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in

Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten.

1.)

In der am 21.03.2005 bei der BH Urfahr-Umgebung abgehaltenen Verhandlung wurde mir die Niederschrift über die Vernehmung von RI B und GI H vom 24.01.2005, die Verwendungsbestimmungen des Geschwindigkeitsmessers Multa Vision, die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.10.2003 samt Bescheid der Landesregierung vom 13.10.2003, die Anzeige des Meldungslegers sowie eine (kaum lesbare) Kopie von 2 Lichtbildern zur Kenntnis gebracht und mir eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen, eingeräumt.

Gemäß § 33 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Innerhalb offener Frist habe ich am 04.04.2005 zu den mir in der Verhandlung am 21.03.2005 zur Kenntnis gebrachten Beweisergebnissen ausführlich schriftlich Stellung genommen und die zur Widerlegung des gegen mich erhobenen Tatvorwurfes erforderlichen Beweisanträge gestellt.

Bereits am 05.04.2005, somit zu einem Zeitpunkt, wo die BH Urfahr-Umgebung noch gar nicht wissen konnte, ob meinerseits eine Stellungnahme erfolgt, die Anlass zu weiteren Erhebungen gibt, hat die BH Urfahr-Umgebung das hier angefochtene Straferkenntnis erlassen und dadurch nicht nur Verfahrensvorschriften verletzt, sondern darüber hinaus auch mein Recht auf Parteiengehör.

Hätte die BH Urfahr-Umgebung die mir eingeräumte Frist zur Stellungnahme auch tatsächlich abgewartet, so wäre - allenfalls nach Aufnahme der von mir beantragten Beweismittel - das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden.

Da mir die BH Urfahr-Umgebung meine Stellungnahme vom 04.04.2005, die bei der BH Urfahr-Umgebung am 06.04.2005 eingelangt ist, am 11.04.2005 persönlich übergeben hat, somit diese nicht Bestandteil des Verwaltungsstrafaktes ist, lege ich diese der Berufung zum Nachweis des hier geltend gemachten Berufungsgrundes als Beweismittel vor.

2.)

Bereits in meiner Stellungnahme vom 11.08.2004 habe ich zum Beweis dafür, dass ich zur Tatzeit den Pkw mit dem Kennzeichen -xx am Tatort nicht gelenkt habe, die Einvernahme von Herrn M de R F, N, K, als Zeuge beantragt.

In meiner Stellungnahme vom 16.11.2004 habe ich weiters zum Beweis dafür, dass ich zur Tatzeit den Pkw mit dem Kennzeichen am Tatort nicht gelenkt habe die Beischaffung des Verfolgungsvideobandes, die zeugenschaftliche Einvernahme von Gl H sowie neuerlich die Einvernahme von Herrn M R F als Zeuge beantragt.

Ohne die von mir zu Widerlegung des gegen mich erhobenen Tatvorwurfes gerichteten Beweisanträge aufzunehmen hat die BH Urfahr-Umgebung das hier angefochtene Straferkenntnis erlassen, sodass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist.

Darüber hinaus hat die BH Urfahr-Umgebung den Grundsatz der Offizialmaxime verletzt, nach dem die Behörde den Sachverhalt von Amtswegen festzustellen sowie auf nicht "offenbar unerhebliche" Beweisanträge einzugehen hat, sowie Beweismittel vorgreifend gewürdigt, in dem sie davon ausgegangen ist, dass die beantragten Beweismittel kein von den bisherigen Angaben des Meldungslegers abweichendes Ergebnis bringen werden. Bei Aufnahme der beantragten Beweismittel hätte die BH Urfahr-Umgebung das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

3.)

In meiner Stellungnahme vom 04.04.2005, dessen Inhalt zum Berufungsvorbringen erhoben

wird, habe ich ausgeführt wie folgt:

Zum Beweis dafür, dass ich mich nicht zur Tatzeit am Tatort aufgehalten habe, habe ich die Einvernahme von Herrn M R F, N, K, im Rechtshilfeweg beantragt. Da Herr M R F noch nicht einvernommen wurde, dieser jedoch bezeugen kann, dass ich mich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe, wird neuerlich dessen Einvernahme beantragt.

Beweis: *Meine Verantwortung

* M R F, N, K, als Zeuge, der im Rechtshilfeweg einvernommen werden möge.

Ungeachtet der Tatsache, dass ich mich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe, habe ich keinesfalls eine derart hohe Geschwindigkeit eingehalten und den Sicherheitsabstand zu den vor mir fahrenden Fahrzeugen stets so gewählt, dass selbst bei einem plötzlichen Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges eine Anhalten möglich gewesen wäre.

Ich kann mir den Tatvorwurf nur so erklären, dass eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorliegt. Ausgehend von der von der BH Urfahr-Umgebung übermittelten Anzeige muss die Geschwindigkeit von einem nachfahrenden Fahrzeug, das über eine Videoaufzeichnung verfügt, festgestellt worden sein.

Als mögliche Ursache für die fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung kommt in Betracht, dass sich der Abstand zum beanstandeten Fahrzeug wesentlich verringert hat, sodass die Geschwindigkeit des nachfahrenden Streifenfahrzeuges wesentlich größer als die des beanstandeten Fahrzeuges war.

Beweis: * Zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger

Konkret wird beantragt, die Meldungsleger im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme zu befragen, wie groß der Abstand zwischen ihrem und dem beanstandeten Fahrzeug zum Tatzeitpunkt war und über welche Wegstrecke ein Nachfahren in angeblich gleich bleibendem Abstand erfolgte.

Die Meldungsleger mögen auch zum exakten Ort der Anhaltung und insbesondere zur Strecke

des Hinterherfahrens befragt werden.

Da integrierender Bestandteil der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.10.2003 die Planzeichen, insbesondere auch das Planzeichen 01071.4-7 vom 09.10.2003, sind, und nur im Zusammenhang mit vorig genanntem Planzeichen die tatsächlich zur Tatzeit verordnete Geschwindigkeit festzustellen ist, wird die Beischaffung des Planzeichens 0 1 071.4-7 vom 09.10.2003 beantragt.

Aus der kundgemachten Verordnung und dem Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 13.10.2003 ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen von Bauabschnitten abhängig war. Gemäß Punkt 1. Ziff. 25 des Bescheides der Landesregierung vom 13.10.2003 sind der Kilometer der Arbeitsstellenbeginnes und des Arbeitsstellenendes sowie der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) bei Anbringung (Sichtbarmachung) der Straßenverkehrszeichen entsprechend der von der Behörde verordneten Maßnahmen gemäß § 43 Abs. 1 StVO 1960 von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk gemäß § 60 AVG 1950 festzuhalten. Ebenso ist die tägliche Arbeitszeit auf der Baustelle sowie der Zeitpunkt und der Ort der Aufstellung der übrigen vorgeschriebenen Verkehrszeichen bzw. die Entfernung (Erdeckung) der Verkehrszeichen schriftlich festzuhalten. Die Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Zum Beweis dafür, dass die für den Tatort gültige Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gehörig kundgemacht wurde, wird die Beischaffung des Planzeichens 01071.4-7 vom 09.03.2003 sowie der von den Organen des Bauführers entsprechend Punkt 1. Ziff. 25 des Bescheides des Landesregierung vom 13.10.2003 aufgenommene Aktenvermerk beantragt, zumal der tatsächliche Aufstellungsort der Geschwindigkeitsbeschränkung vom kundgemachten Aufstellungsort erheblich abweicht.

Zum Tatvorwurf "zu geringer Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug" ist auszuführen, dass sich aus dem von der BH Urfahr-Umgebung übermittelten Lichtbild kein zu geringer Sicherheitsabstand ergibt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das aus dem Lichtbild ersichtliche Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h unterwegs gewesen ist, war der von diesem Fahrzeug eingehaltene Sicherheitsabstand ausreichend.

Beweis: *Meine Verantwortung

* Beischaffung des Verfolgungsvideobandes, das, sofern technisch möglich, auf

eine DVD zwecks Einsichtnahme durch meinen ausgewiesenen Vertreter gebrannt werden möge

*Fotogrammetrische Auswertung des Abstandes vom nachfahrenden Fahrzeug zum vorausfahrenden Fahrzeug.

4.)

Unabhängig davon, ob ich die mir angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe - was ausdrücklich bestritten wird - oder nicht, ist die über mich verhängte Strafe bei weitem zu hoch bemessen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Eine konkrete Schädigung ist durch die mir angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht entstanden und haben diese auch sonst keinerlei nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ich mir seit den mir angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht die geringste Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Schulden kommen lassen habe. Auch dieser Umstand zeigt meine positive Einstellung gegenüber den rechtlich geschätzten Werten und bildet analog § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Ziff 18 StGB einen besonderen Milderungsgrund.

Die Ausführungen der BH Urfahr-Umgebung zur Strafzumessung beschränken sich im Wesentlichen auf eine Leerformel, da auf die in § 19 VStG angeführten Kriterien für die Strafbemessung nicht eingegangen wurde, sodass eine Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der über mich verhängten Geldstrafe nicht möglich ist.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Tat weder nachteilige Folgen noch eine mit der Tat verbundene Schädigung nach sich gezogen hat und mildernd mein unauffälliges Verhalten im Straßenverkehr seit der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen gewesen wäre.

Es wird daher gestellt der

Antrag,

der unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben und

1.) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben;

in eventu

2.) die über mich verhängte Geldstrafe herabsetzen;

3.) jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung zur Aufnahme nachstehend angeführter Beweismittel durchführen:

*Einvernahme von Herrn M R F, N, K, als Zeuge

*Einvernahme von Herrn Gl H als Zeuge

*Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Vermessungswesen zum Beweis dafür, dass der tatsächliche Aufstellungsort des Vorschriftszeichens, dessen Übertretung mir zur Last gelegt wird, nicht mit dem verordneten Aufstellungsort übereinstimmt.

* Beischaffung und Vorführung des Verfolgungsvideobandes

* Fotogrammetrische Auswertung des Abstandes vom nachfahrenden Fahrzeug zum vorausfahrenden Fahrzeug

* Einvernahme von RI B als Zeuge

*Beischaffung des Planzeichens 01071.4-7 vom 09.03.2003 sowie der von den Organen des Bauführers entsprechend Punkt I. Ziff. 25 des Bescheides des Landesregierung vom 13.10.2003 aufgenommene Aktenvermerk

Linz am 04. April 2005 P K"

2.1. Zum zweitgenannten Straferkenntnis weist der Berufungswerber auf Widersprüchlichkeiten in der zur Last gelegten Tatzeit hin und wendet unter Beantragung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Verfolgungsverjährung ein.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte angesichts der offenkundig wegen eingetretener Verfolgungsverjährung sich zwingend ergebenden Verfahrenseinstellung unterbleiben. Dies obwohl bereits eine Berufungsverhandlung anberaumt war.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Aus den im Akt angeschlossenen Lichtbildern aus der Videoaufzeichnung ist das in einem Abstand von geschätzten 80 m vor dem Fahrzeug der Gendarmerie fahrende Fahrzeug des Berufungswerbers ersichtlich. Als Vorfallszeit ergibt sich aus dieser Aufzeichnung "9.4.04, 08:32:15 Uhr". Die Fahrgeschwindigkeit des nachfahrenden Fahrzeuges ist mit 154 km/h angezeigt. Das Fahrzeug des Berufungswerbers befindet sich in dieser Phase auf Höhe des beidseitig angebrachten Verkehrszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h".

Das zweite Foto zeigt die Zeit "08:32:50 Uhr". Das KFZ des Berufungswerbers ist auf diesem Bild in einem Abstand von zehn bis fünfzehn Meter vor dem Gendarmeriefahrzeug auf der linken Fahrspur unterwegs. Unmittelbar vor dem Berufungswerberfahrzeug sind mehrere Fahrzeuge erkennbar. Auf der rechten Fahrspur ist neben seinem Fahrzeug ein silberfarbener Pkw und unmittelbar vor diesem ein Lkw mit Planenaufbau ersichtlich. Die Fahrgeschwindigkeit der Multivisionsanlage zeigt 94 km/h.

Im Zuge der Vorbereitung der für den 6. Juni 2005 anberaumt gewesenen Berufungsverhandlung wurde über den als Zeugen beantragten M F in Erfahrung gebracht, dass er um etwa 8.15 Uhr mit dem Berufungswerber auf einer Tankstelle bei Sattledt zu einem Treffen verabredet gewesen sei bzw. er sich etwa um diese Zeit dort mit ihm getroffen hätte.

In der Anzeige wurde in der Folge die Tatzeit wohl irrtümlich mit 09.32 Uhr erfasst. Auf diese Zeit wurde sodann von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auch noch die Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung erlassen. Ebenfalls wurde nach Verfahrensabtretung nach § 29a VStG an die Behörde erster Instanz durch diese im Rahmen einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.6.2004 und mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme per 14.10.2004 auf die offenbar fehlerhafte Tatzeit "09:32 Uhr" abgestellt.

Dies trifft letztlich auch für den Tatvorwurf iSd. § 14 Abs.3 FSG zu, welcher die angebliche Feststellung um 09:35 Uhr zum Gegenstand hat.

Der Berufungswerber bestritt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter das ihm zur Last gelegte Verhalten an sich und wandte insbesondere auch ein, sich zur fraglichen Zeit nicht an der ihm zur Last gelegten Stelle befunden zu haben. Dafür bot er neben einer Vielzahl von weiteren Beweisanträgen auch den Zeugen F an.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Die wohl zweifelsfrei sich aus der Videodokumentation ergebende zutreffende Tatzeit 08:32 Uhr wurde hier in keinem Schritt des Verfahrens zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung. Da dieser Irrtum bereits durch einen wohl als minderer Grad des Versehens zu bezeichnenden Übertragungsfehler in der Anzeige unterlaufen ist, war dieser in der Folge unter realistischen Gesichtspunkten weder von der abtretenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), noch von der Behörde erster Instanz wohl kaum mehr als solcher feststell- und korrigierbar.

Nach § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.).......

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs.2 VStG hat sich die Verfolgungshandlung nicht nur gegen eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, sondern auch auf eine bestimmte Tatzeit in einem ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtlicher Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG beziehen muss, (zu richten VwGH 16.1.1987, 86/18/0073 u. VwGH 16.1.1987, 86/18/0077).

Bei einer sich hier zwangsläufig ergebenden (Ver-)Änderung der Tatzeit um eine Stunde könnte von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung nicht umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein (vgl. VwGH 16.12.998, 98/03/0211). Vielmehr hätte dies eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist zum Inhalt (VwGH 3.9.2003, 2002/03/0070 mit Hinweis auf VwGH 12.12.2001, Zl. 99/03/0006). Zum Genauigkeitsanspruch der Tatzeit (VwGH 7.6.2000, 2000/03/0027).

Die Berichtigung eines Tatbestandmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist (VwGH 24.9.1997, 97/03/0113). Eine solche liegt hier nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH [verst. Sen.] v. 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.894/A) ist dem Ziel der Vorschrift des § 44 a Z1 VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zu Verantwortung gezogen zu werden. So hat der Gerichtshof weder die Zeitangabe unter Voranstellung des Wortes "circa" als rechtswidrig angesehen (VwGH 24.9.1997, 95/03/0143), noch wurde die Angabe der Tatzeit unter Voranstellung des Wortes "gegen" als rechtswidrig angesehen (VwGH 15.12.1986, 84/10/0274, 0276). Der Gerichtshof vertrat ferner die Auffassung, dass durch eine im Bereich weniger Minuten liegende, tatsächliche oder mögliche Ungenauigkeit bei der Angabe der Tatzeit der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, umso mehr als der damalige Beschwerdeführer keine derartigen Befürchtungen geäußert habe (VwGH 7.6.2000, 2000/03/0027 mit Hinweis auf VwGH 20.3.1991, 90/02/0185 mit weiteren Hinweisen).

Davon würde jedoch bei einer Zeitabweichung von einer ganzen Stunde nicht mehr die Rede sein können.

5.2. Die bereits anberaumt gewesene Berufungsverhandlung war daher wieder abzuberaumen, wobei die inhaltlichen an sich schwerwiegenden Tatvorwürfe auf sich bewenden bleiben müssen.

Das Verwaltungsstrafverfahren muss somit nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum