Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160555/2/Br/Wü

Linz, 19.05.2005

 

 

 VwSen-160555/2/Br/Wü Linz, am 19. Mai 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M T, G, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.3.2005, Zl. VerkR96-3093-2003-Br, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 72,60 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 30.10.2003 um 13.25 Uhr auf der B310 bei Strkm. 55,270 (Grenzkontrollstelle Wullowitz) den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe ohne im Besitz einer dafür erforderlichen gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die auf dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Aussage des I. T, welcher bei der Einreisekontrolle das Fehlen einer gültigen Lenkberechtigung feststellte. Diesbezüglich wurde auf die Vorweisung eines ungültigen deutschen Ersatzführerscheins hingewiesen, welcher wegen einer zehn Jahre vorher als entfremdet gemeldeten Führerscheins ausgestellt wurde. Dieser Führerschein sei aber laut den deutschen Behörden seit sieben Jahren nicht mehr gültig gewesen. Laut Bescheid des Amtsgerichtes Neresheim vom 12.2.2003, sei dem Berufungswerber die Fahrerlaubnis bis 11.9.2003 entzogen worden, wobei er sich in weiterer Folge keinen Führerschein ausstellen hat lassen. Mit Blick auf dieses unwidersprochen bleibende Ermittlungsergebniss muss vom Fehlen einer gültigen Lenkberechtigung zum Zeitpunkt der Einreise - selbst wenn dies in Form der Lenkeigenschaft auf den Raum der Grenzkontrollstelle beschränkt blieb - ausgegangen werden.

 

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen zu wertenden Berufung bestreitet der Berufungswerber den Tatvorwurf. Er verweist auf den Besitz einer angeblich zu dieser Zeit gültigen jugoslawischen Lenkberechtigung. Dieser sei zum Zweck der Umschreibung auf einen tschechischen Führerschein bei einer tschechischen Führerscheinbehörde gelegen. Der Berufungswerber führt in der in Deutschland der Post am 27.4.2005 zur Beförderung übergebenen Berufung seine tschechische Adresse an.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben.

 

 

4. Aus der Aktenlage, insbesondere der Anzeige, sind die Umstände über den Entzug der Lenkberechtigung - welche offenbar auf unmittelbare Recherchen des Anzeigers bei den zuständigen deutschen Behörden basierten - nachvollziehbar dargelegt. Diesen tritt der Berufungswerber inhaltlich nicht entgegen. Vor allem legt er mit seinen mit der Berufung in Übersetzung vorgelegten Dokumente gerade nicht den Besitz einer gültigen Lenkberechtigung dar. Mit der Vorlage einer übersetzten Aufenthaltsbewilligung in Tschechien, sowie eines Rentenbescheides des LVA Niederbayern - Oberpfalz, tritt er der Feststellung des offenkundigen Entzuges bzw. Erlöschens seiner einst bestehenden Lenkberechtigung zum Zeitpunkt des 30.10.2003 gerade nicht entgegen. Wenn der Berufungswerber in seinem handschriftlich - offenbar persönlich - verfassten Einspruch erklärte "gar nicht nach Österreich einzureisen beabsichtigt gehabt zu haben," wobei er schon damals seine angeblich jugoslawische Lenkberechtigung nicht belegte. Daher wird seinem Vorbringen daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugeordnet. Dem der deutschen Sprache offenbar gut mächtigen Berufungswerber müsste im Falle der Richtigkeit seines Vorbringens wohl zugemutet werden, entsprechende Dokumente vorzulegen, falls er dazu in der Lage gewesen wäre.

Dies tat er offenkundig auch nicht zum Zeitpunkt der Amtshandlung bei seiner Einreise und in keiner Phase des weiteren ausführlichen Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz und zuletzt auch nicht mit seiner Berufung.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

5.1. Die Behörde erster Instanz hat hier das Tatverhalten in zutreffender Weise subsumiert und unter Anwendung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002, auch zutreffend qualifiziert.

 

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

6.1. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne einer erforderlichen Lenkberechtigung zählt zu den schwersten Verstößen gegen straßenpolizeiliche- bzw. kraftfahrrechtliche Bestimmungen. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand durch Festlegung eines entsprechenden Strafrahmens (gemäß 37 Abs.3 FSG von
363 Euro bis 2.180 Euro) Rechnung getragen.

Da hier die Mindeststrafe verhängt wurde kann auch der Strafe nicht entgegen getreten werden.

Der Berufung musste daher in seiner Gesamtheit der Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum