Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160557/7/Kei/Ps

Linz, 12.05.2006

 

 

 

VwSen-160557/7/Kei/Ps Linz, am 12. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des T W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J K und Dr. C Hr, D, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. April 2005, Zl. VerkR96-280-2005-Ro, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "1. obwohl dieses Kraftfahrzeug" wird gesetzt "2. obwohl dieses Kraftfahrzeug",

    statt "Rechtsvorschrift" wird gesetzt "Rechtsvorschriften",

    statt "Verwaltungsübertretung" wird gesetzt "Verwaltungsübertretungen" und

    statt "uneinbringlich sind" wird gesetzt "uneinbringlich ist".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 68 Euro (= 38 Euro + 30 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 02.11.2004 um ca. 15.00 Uhr das einspurige Kleinkraftrad mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Ried i.I., Reischauergrund Nr. 7,

  1. obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse A waren,

  1. obwohl dieses Kraftfahrzeug, welches nicht als Kleinmotorrad zum Verkehr zugelassen war und mit dem eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreichbar war, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

  1. § 1 Abs. 3 FSG
  2. § 36 lit. a KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

  1. 190 Euro
  2. 150 Euro

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von:

  1. 57 Stunden
  2. 45 Stunden

Gemäß

  1. § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 FSG 1997 iVm. § 20 VStG
  2. § 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

  1. 19 Euro
  2. 15 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:

374 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Davon, dass bereits beim Nachfahren die Gendarmeriebeamten eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit festgestellt hätten, könne keine Rede sein und finde diese Feststellung auch im durchgeführten Beweisverfahren keine Deckung.

Richtig sei, dass mittels Rolltester im Nachhinein festgestellt worden ist, dass mit dem Fahrzeug das Einhalten einer Geschwindigkeit von 81 km/h möglich war.

Der Bw hätte nicht gewusst, dass eine derartig hohe Geschwindigkeit mit dem von ihm gefahrenen Fahrzeug erreichbar war. Das Fahrzeug hätte nicht dem Bw gehört und er hätte diesbezüglich keine näheren Informationen gehabt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Mai 2005, Zl. VerkR96-280-2005-Ro, Einsicht genommen und am 2. Mai 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Der Bw hätte im gegenständlichen Zusammenhang eine gehörige Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen und sich vor der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug vertraut machen müssen und er hätte - er ist laut den glaubhaften Ausführungen des Zeugen RI G S eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h gefahren - erkennen müssen, dass das Fahren rechtswidrig war.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung einer Stellungnahme eines Herstellers von Mofas zu dem Thema, ob es richtig sei, dass Mofas prinzipiell eine Bauartgeschwindigkeit von 50 bis 55 km/h aufweisen, erfolgte durch den Oö. Verwaltungssenat deshalb, weil er im gegenständlichen Zusammenhang als nicht relevant beurteilt wurde.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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