Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160561/17/Sch/Hu

Linz, 11.04.2006

 

 

 

VwSen-160561/17/Sch/Hu Linz, am 11. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. P G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E S, vom 19.4.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.4.2005, VerkR96-14068-1-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 13,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.4.2005, VerkR96-14068-1-2004, wurde über Herrn Dr. P G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E S, E, S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 69 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er am 15.6.2004 um 19.41 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ... auf der B151 in Fahrtrichtung Lenzing gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet Timelkam bei km 1.235 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 6,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum Ablauf des Berufungsverfahrens ist zu bemerken, dass seitens des Oö. Verwaltungssenates in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle anberaumt wurde. Der Berufungswerber hat in der Folge allerdings mitgeteilt, dass "die für den 27.1.2006, 9.00 Uhr, anberaumte mündliche Berufungsverhandlung vom Beschuldigten und dessen Rechtsvertreter unbesucht" bleibe und auf die Einvernahme des Beschuldigten verzichtet werde.

 

Hierauf wurde, zumal sich auch die Erstbehörde von der Teilnahme der Verhandlung entschuldigt hat, diese wiederum abberaumt und der mit dem Aktenvorgang schon vertraut gemachte verkehrstechnische Amtssachverständige ersucht, anhand der Aktenlage ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerät aus fachlicher Sicht gestützt werden kann.

 

In dem hierauf erstatteten Gutachten lässt der Sachverständige keinen Zweifel daran, dass eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung vorlag. Die Zuordnung des Messergebnisses zum Fahrzeug des Berufungswerbers kann einwandfrei vorgenommen werden.

 

Dieses Gutachten ist dem Berufungswerber zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zur Kenntnis gebracht worden, der Einladung, hiezu eine Stellungnahme abzugeben, wurde nicht gefolgt.

 

Seitens des unterfertigten Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates wurde im Hinblick auf die Einwendungen des Berufungswerbers zur Kundmachung des Ortsgebietes durch das entsprechende Verkehrszeichen am 5.4.2006 ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die fix montierte Radarkabine sich ca. bei Strkm 1,230 im Zuge der B151 direkt im Kreuzungsbereich mit der Hatschekstraße im Ortsgebiet "Pichlwang", rechtsseitig im Sinne der Kilometrierung, befindet. Das Verkehrszeichen "Ortstafel Pichlwang" ist etwa bei Strkm 1,1, also etwa 130 m vor dem Messbereich, situiert. Es ist völlig freistehend und einwandfrei erkennbar.

 

Somit konnte der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein. Aber auch im Hinblick auf die Strafbemessung vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen, dass seitens der Erstbehörde hier unangemessen vorgegangen worden wäre. Die für die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 26 km/h festgesetzte Geldstrafe von 69 Euro kann nicht als überhöht angesehen werden und entspricht den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde in der Berufung nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zugrunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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