Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160562/9/Ki/Da

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-160562/9/Ki/Da Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, R, P, vertreten durch F F, S, G, vom 9.5.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3.5.2005, VerkR96-36066-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Zeichen zum Anhalten mittels Mag-Light-Taschenlampe mit rotem Aufsatz erfolgte und dass als Strafnorm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 festgestellt wird.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 20 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 3.5.2005, VerkR96-360066-2004, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 27.11.2004 um ca. 02.50 Uhr den PKW, Kennzeichen KI- auf der Linzerstraße, Höhe Autohaus Pölz, Linzerstraße 36 im Gemeindegebiet von Windischgarsten in Richtung Roßleithen gelenkt, wobei er als Lenker eines Fahrzeuges der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Rotlicht des Anhaltestabes gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch einen Gendarmeriebeamten keine Folge leistete. Er habe dadurch § 97 Abs.5 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzsatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 9.5.2005 Berufung mit dem Antrag, der Berufung statt zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen bestreitet der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, er habe nicht feststellen können, dass er vom Gendarmeriebeamten zum Anhalten aufgefordert worden wäre. Er habe zwar das Gendarmeriedienstfahrzeug und auch einen Gendarmeriebeamten gesehen, welcher einen anderen Verkehrsteilnehmer kontrolliert hatte.

 

Geltend gemacht werden weiters diverse Verfahrensmängel, insbesondere die Art der Zeugeneinvernahme der beiden Gendarmeriebeamten im erstinstanzlichen Verfahren. Weiters wird bemängelt, dass der Meldungsleger in der Anzeige ausgeführt hat, der Anhalteversuch sei mittels eines Anhaltestabes erfolgt, während im weiteren Verfahren der Meldungsleger ausführte, er habe die Anhaltung durch Verwendung einer Mag-Light-Lampe versucht.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 23.6.2005. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein eines Vertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden die beiden Gendarmeriebeamten BI H H und GI F W einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Hinterstoder vom 2.12.2004 zu Grunde. Der Meldungsleger (BI H) führte in der Tatbeschreibung aus, dass der Lenker des PKW auf der Gemeindestraße von Windischgarsten kommend in Richtung Roßleithen fuhr. Diese Sektorenstreifenbeamten führten bei diesem Standort Verkehrskontrollen durch. BI H H stand am rechten Fahrbahnrand und gab mit dem Anhaltestab (Rotlicht war eingeschaltet) ein deutliches Anhaltezeichen. Der Lenker missachtete jedoch dieses Zeichen, fuhr ohne Abbremsung des Fahrzeuges weiter und bog auf die Zufahrtsstraße zum Transportbetrieb S ein. Er lenkte sein Fahrzeug noch bis zum Wohnhaus S, in W, P. Dort stieg der Lenker und eine weitere Person eilig aus und gingen zum genannten Wohnhaus. Die Streifenbeamten konnten diese Vorgangsweise bei der Nachfahrt gut sehen. Beim Wohnhaus wurde in der Folge mehrmals geläutet, es wurde jedoch nicht mehr geöffnet.

 

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens konkretisierte BI H dann den Anhalteversuch dahingehend, dass er dem PKW-Lenker mit einer Mag-Light-Lampe mit rotem Aufsatz, welche er auf und ab bewegt hat, die Aufforderung zum Anhalten gegeben hat.

 

Bei ihrer Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die Zeugen im Wesentlichen den Sachverhalt, beide Gendarmeriebeamten führten aus, sie wären zunächst im Rahmen der Sektorstreife zwecks Objektsicherung bzw. Kontrolle unterwegs gewesen. Im Zuge dieser sei dann dem BI H ein entgegenkommender PKW aufgefallen, welchen er zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhalten wollte. Beide Gendarmeriebeamten erklärten, dass im Bereich der versuchten Anhaltung zum Zeitpunkt des Anhalteversuches keine weitere Verkehrskontrolle durchgeführt wurde. GI W vermeinte zwar zunächst, dass BI H beim Anhalteversuch linksseitig bezogen auf die Fahrtrichtung des PKW's gestanden ist, gestand jedoch dann ein, dass er sich nicht mehr exakt erinnern könne. BI H erklärte, er sei rechtsseitig gestanden. Möglicherweise habe der PKW-Lenker die Geschwindigkeit kurzfristig reduziert, er habe jedoch nicht angehalten und sei dann, wie bereits in der Anzeige erwähnt, zum Objekt P weitergefahren, dort seien er und eine Begleitperson ziemlich rasch ins Haus hineingegangen. Der Meldungsleger erklärte auch, dass am Vorfallsort eine Straßenbeleuchtung war und so die Sichtverhältnisse bestens gegeben waren.

 

Der Berufungswerber verblieb dabei, dass er einen Anhalteversuch nicht bemerkt habe.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Angaben der Meldungsleger Glauben zu schenken ist. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass allfällige Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren durch die durchgeführte Berufungsverhandlung als saniert gelten, dies trifft auch auf die Zeugenbefragung zu. Die Aussagen der Gendarmeriebeamten sind schlüssig und es ist zu berücksichtigen, dass sie als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren. Eine falsche Zeugenaussage hätte für sie sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Dass letztlich BI H in der Anzeige angeführt hat, er habe die Anhaltung mittels Anhaltestab versucht, vermag die Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern, zumal durchaus angenommen werden kann, dass er mit der Bezeichnung Anhaltestab sehr wohl die Mag-Light-Leuchte gemeint hat, so hat er es auch in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt.

 

Dass der zweite Gendarmeriebeamte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung aussagte, BI H sei linksseitig gestanden, vermag die Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht zu erschüttern. Der Zeuge selbst hat ausgeführt, dass er sich im Detail nicht mehr so an den Vorfall erinnern könne.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er jedoch die Angaben der Zeugen nicht erschüttern, wobei ihm - in dubio pro reo - durchwegs zugestanden werden kann, dass er allenfalls den Anhalteversuch nicht bemerkt hat, dies wäre aber keinesfalls auf ein Fehlverhalten des Gendarmeriebeamten zurückzuführen.

 

I.6. Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u.dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass BI H am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit den Berufungswerber, welcher unbestritten den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt hat, durch Auf- und Abbewegen einer Mag-Light-Lampe mit rotem Aufsatz zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhalten wollte. So wie der Gendarmeriebeamte den Anhalteversuch geschildert hat, musste ein ordnungsgemäß handelnder PKW-Lenker in der konkreten Situation erkennen können, dass eben ein Anhalteversuch durch den Gendarmeriebeamten stattfindet und es ist der Lenker verpflichtet, der Aufforderung zum Anhalten nachzukommen. Nicht erwiesen werden kann, dass der Beschuldigte den Anhalteversuch tatsächlich bemerkt hat, dieser Umstand schadet jedoch nicht, zumal von einem ordnungsgemäß handelnden und fachlich befähigten PKW-Lenker zu erwarten ist, dass er sich auf entsprechende Situationen einstellen kann. Jedenfalls ist auch ein fahrlässiges Nichterkennen der Aufforderung zum Anhalten von der Strafbestimmung des § 97 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 erfasst. Dadurch, dass der Berufungswerber der ordnungsgemäßen Aufforderung zum Anhalten nicht nachgekommen ist, hat er eine Übertretung des § 97 Abs.5 StVO begangen. Umstände, welche ihn in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Korrektur des Schuldspruches bezüglich Anhaltemittel bzw. Strafnorm war zur Konkretisierung des Schuldspruches geboten.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ausgeführt, dass im konkreten Fall bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens und das Nichtvorliegen von Vormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt wurden. Bei letzterem sei von einer amtlichen Schätzung ausgegangen worden, da der Berufungswerber diese trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben hat.

 

Hingewiesen wird, dass gegen eine niedere Straffestsetzung auch general- und spezialpräventive Überlegungen sprechen, es solle nämliche die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Grundsätzlich schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dieser Argumentation an, vermeint jedoch, dass in Anbetracht der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit einerseits bzw. des Umstandes, dass letztlich nur fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann, eine Reduzierung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgesetzte Strafmaß in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h
 
 Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde ingestellt.VwGH vom 25.11.2005, Zl.: 2005/020219-8

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum