Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160567/6/Kei/Ps

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-160567/6/Kei/Ps Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K W, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. T T, H, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. Mai 2005, Zl. VerkR96-609-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2006, zu Recht:

 

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 146 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 17.3.2005 um 15.55 Uhr auf der Amesedter Straße L1531 bei Str. Km 11,450 den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.9.2004, VerkR20-1953-2004, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22.9.2004, VwSen-520717/2/Kei/An, bestätigt wurde, entzogen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Ziffer 1 Führerscheingesetz (FSG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

730,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

350 Stunden

Gemäß

§ 37 Abs. 4 Z. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 803,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Das Straferkenntnis wird hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe angefochten.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3.5.2005 zu GZ VerkR96-609-2005 wurde über den Einschreiter eine Geldstrafe von insgesamt € 803,-- verhängt, da er ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne eine gültige Lenkberechtigung der betreffenden Klasse zu besitzen.

Die Behörde hat bei der Festsetzung der Strafe nicht berücksichtigt, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Dem Einschreiter wurde die Lenkerberechtigung aufgrund epileptischer Anfälle entzogen, seitdem ist er allerdings in Behandlung bei Dr. S, der ihm eine adäquate Medikamentation verschrieben hat.

Seit Winter 2004/2005 nimmt der Einschreiter regelmäßig seine Medikamente gegen die Epilepsie ein und ist es seither zu keinem einzigen epileptischen Anfall oder sonstigen Beschwerden aufgrund dieser Krankheit mehr gekommen.

Da der Einschreiter somit durchaus in der Lage ist, ein Fahrzeug zu lenken, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er - abgeschnitten von Geschäften oder insbesondere auch Ärzten und Apotheken - lediglich im einem dringenden Fall eine äußerst kurze Fahrt unternommen hat.

Es liegt vielmehr entschuldigender Notstand vor, da sich der Einschreiter in einer Situation befand, die ihm Schmerzen bereitete und der zu Hause nicht abgeholfen werden konnte.

Weiters ist nicht richtig, dass dem Einschreiter vorzuwerfen ist, er habe die gegenständliche Verwaltungsstraftat vorsätzlich begangen, da er sich - wie oben ausgeführt - in einer Notlage befunden hat und lediglich die Absicht hatte, eine Behandlung wahrzunehmen, um seine Schmerzen zu lindern.

Keinesfalls hat der Einschreiter sohin mit dem Vorsatz gehandelt, durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung eine Verwaltungsstraftat zu begehen, sondern liegt allenfalls Fahrlässigkeit vor und hat der Einschreiter die Verwaltungsübertretung nur aus Unbesonnenheit begangen.

Als mildernd ist überdies zu werten, dass der Einschreiter die Verwaltungsübertretung sogleich eingestanden hat und niemandem aus dieser Übertretung ein Schaden entstanden ist.

Der 75-jährige Einschreiter hat darüber hinaus bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und liegt einzig und allein eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung gegen ihn vor.

Ferner hat die Behörde das niedrige Einkommen des Einschreiters nicht berücksichtigt, als dieser lediglich eine Pension in Höhe von € 745,-- monatlich bezieht. Vermögen ist keines mehr vorhanden, das Haus bzw. die Liegenschaft des Einschreiters wurde bereits an den Sohn des Einschreiters übergeben.

Darüber hinaus ist der Einschreiter sorgepflichtig für seine Gattin, die selbst lediglich eine Pension in Höhe von € 170,-- monatlich bezieht.

Hätte die Behörde berücksichtigt, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, hätte sie § 20 VStG angewendet und somit das Mindeststrafmass angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters um die Hälfte unterschritten, wodurch sich auch der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gem. § 64 VStG verringert hätte.

Beweis: gesamter Verwaltungsverfahrensakt und PV.

Aus all diesen Gründen beantragt der Einschreiter

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Einsicht genommen und am 8. März 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es wird als glaubhaft beurteilt, dass der Bw auf der linken Fußsohle ein Hühnerauge gehabt hat und dass sich der Bw durch die gegenständliche Fahrt, während der das Hühnerauge auch geschmerzt hat, unterwegs war, um das Hühnerauge behandeln zu lassen. Der Bw hätte - um das Hühnerauge behandeln zu lassen - zeitgerecht eine anderweitige Vorkehrung treffen müssen. Dadurch, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug mit Schmerzen an der linken Fußsohle gelenkt hat, liegt auch eine potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor (mögliche Unfallgefahr).

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Ein Notstand liegt nicht vor.

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Eine davon ist einschlägig. Das Vorliegen der einschlägigen Vormerkung wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Mildernd wird das Geständnis des Bw gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Bezug einer Pension in der Höhe von ca. 760 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, teilweise Sorgepflicht für die Gattin, die eine Pension in der Höhe von 170 Euro pro Monat bezieht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe liegt im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens. Sie ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

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