Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160568/5/Ki/An

Linz, 10.06.2005

VwSen-160568/5/Ki/An Linz, am 10. Juni 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, D, B, vertreten durch Rechtsanwälte W F, E L, C L, D, W, vom 13.5.2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 26.4.2005, GZ. III-S-8.259/04/StVO"A", wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 220 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 22 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 26.4.2005, GZ. III-S-8.259/04/StVO"A", den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 25.7.2004 um 14.00 Uhr in A25, km 18,7 Fahrtrichtung Passau, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden verhängt). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

In der Begründung zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung entspreche.

Im Sinne der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit habe die Strafhöhe in der ursprünglichen Höhe (Strafverfügung) bestätigt werden müssen, handle es sich doch bei dem in Rede stehenden Delikt um eine schwere Übertretung der Straßenverkehrsordnung im Fließverkehr, die immer wieder und zahlreich zu Verkehrsunfällen mit schweren, oft sogar tödlichen Verletzungen führe. Um der General- und v.a. der Spezialprävention zu entsprechen sei die Strafe in dieser Höhe, selbst bei fahrlässigem Verhalten ausgesprochen worden.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde geschätzt, dass der Berufungswerber kein hierfür relevantes Vermögen besitze, er keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten habe und ein monatliches Einkommen von ungefähr 1.400 Euro beziehe.

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am 13.5.2005 Berufung erhoben mit dem Antrag das Straferkenntnis aufzuheben, hilfsweise die Geldbuße zu reduzieren.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber ein geringeres Einkommen als 1.400 Euro und Unterhaltspflichten habe.

Über Anfrage durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich konkretisierte der Berufungswerber dann mit Schreiben vom 6.6.2005 die Berufung, dass sich diese lediglich gegen die Strafhöhe richte. Weiters wurde ausgeführt, dass Herr S seit 24.12.2003 arbeitslos sei, er für den Zeitraum von 1.1.2004 bis zum 10.8.2004 einen Betrag in Höhe von 4.471,05 Euro erhalte, dies entspreche einem Betrag in Höhe von kalendertäglich 20,13 Euro bzw. monatlich 604,19 Euro. Weiters habe er im Zeitraum vom 1.11.2004 bis zum 30.3.2005 im Hinblick auf eine von ihm versuchte Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 600 Euro erhalten. Die Selbstständigkeit sei mit 1.4.2005 beendet worden, Einnahmen hieraus seien nicht erzielt worden. Seit 1.4.2005 sei er völlig ohne Einkommen. Er wohne derzeit bei seinen Eltern und werde von diesen in vollem Umfang unterhalten.

Im April 2005 sei ein Antrag bei einer Agentur für Arbeit auf Zahlung von Arbeitslosengeld II gestellt worden, der Antrag sei bis zum heutigen Tage nicht beschieden. Voraussichtlich würden die Einnahmen aus diesem Antrag bei rund 300 bis 400 Euro liegen. Der Berufungswerber sei rechtskräftig geschieden, sei seiner Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet, der Regelunterhalt betrage derzeit monatlich 241 Euro.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Delikt um eine schwere Übertretung der Straßenverkehrsordnung, welche häufig Ursache für Verkehrsunfälle mit gravierenden nachteiligen Folgen für Leben und Gesundheit von Menschen darstellt. Zum Schutze dieser Rechtsgüter ist jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Dazu kommen auch spezialpräventive Überlegungen, dem Beschuldigten soll durch eine entsprechend strenge Bestrafung das Unrechtmäßige seines Verhaltens verdeutlicht werden bzw. soll die Bestrafung ihn vor der weiteren Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

Als Strafmilderungsgrund im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen, dass, jedenfalls nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen, gegen den Berufungswerber keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen und daher von einer bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist. Straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so konnte der Beschuldigte glaubhaft machen, dass diese unter der von der Bundespolizeidirektion Wels vorgenommenen Schätzung gelegen sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass auf Grund der geringeren Einkommensverhältnisse bzw. der dargelegten Unterhaltsverpflichtung eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe geboten ist bzw. dass unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist. Eine weitere Reduzierung wird jedoch in Anbetracht der erwähnten präventiven Gründe nicht in Erwägung gezogen.

Zusammenfassend stellt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Berufungswerber durch das nunmehr festgelegte Strafmaß nicht in seinen Rechten verletzt wird, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kisch

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