Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160572/7/Kei/Da

Linz, 27.06.2006

 

 

 

VwSen-160572/7/Kei/Da Linz, am 27. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E Z , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J K, P S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. April 2005, Zl. VerkR96-11771-2004 Kd, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 190 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "0,45 Sekunden, das entspricht 13 Meter" wird gesetzt "0,48 Sekunden, das entspricht 14 Metern".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 19 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 25.09.2004 um 11.37 Uhr, im Gemeindegebiet von Wels, auf der A25, bei Km 14,7, in Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, beim Hintereinanderfahren vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden, obwohl dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist, weil Sie bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h nur einen Abstand von 0,45 Sekunden, das entspricht 13 Meter, von dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 18 Abs. 1 StVO 1960 iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

200,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

84 Stunden

Gemäß §

 

 

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 220,00".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass eine unzulässige Anwendung des § 29a VStG erfolgt sei, dass das Recht auf Gehör verletzt worden sei, dass ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, dass eine unrichtige Beweiswürdigung erfolgt sei und dass eine Schuld des Bw nicht vorliege.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Mai 2005, Zl. VerkR96-11771-2004 Kd, Einsicht genommen und am 11. Mai 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Chefinspektor Raimund Benda und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Chefinspektor B wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. H ist schlüssig.

Die gegenständliche Abtretung des Verfahrens von der Bundespolizeidirektion Wels an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 1. Dezember 2004, Zl. III-S-11.978/04, erfolgte vorschriftsgemäß. Eine allfällige Verletzung des Rechtes auf Gehör im Verfahren vor der belangten Behörde wurde durch das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat saniert.

Aus den in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. H ergibt sich, dass dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang ein Abstand von 0,48 Sekunden, das entspricht 14 Metern, und nicht ein Abstand von 0,45 Sekunden, das entspricht 13 Metern, vorzuwerfen ist.

Vor diesem Hintergrund erfolgte die Berichtigung des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Kosenquenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: Miteigentum an einem Haus, Sorgepflicht: für die Gattin.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Herabsetzung der Strafe erfolgte wegen der oben erwähnten und in der Verhandlung hervorgekommenen Aspekte im Hinblick auf das Ausmaß des Abstandes.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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