Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160573/7/Kof/He

Linz, 13.06.2005

 

 

 VwSen-160573/7/Kof/He Linz, am 13. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. F M,
geb., M S, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G P, H S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26.4.2005, VerkR96-38190-2004, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu bezahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

169,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 50 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 19.1.2005 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug, Kennzeichen W-....... am 6.12.2004 um 07.52 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Km. 10,600 . gelenkt hat

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

130 Euro

50 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 143,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.5.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung ausdrücklich eine Verhandlung vor dem UVS beantragt.

 

Am 13.6.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen sind.

 

Gemäß § 51f Abs.2 VStG ist die Durchführung der mündlichen UVS-Verhandlung auch für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Dies hindert nach der genannten Gesetzesstelle weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses;

VwGH vom 31.1.2005, 2004/03/0153 mwH; vom 20.4.2004, 2003/02/0291 uva.

 

Am 6.12.2004 um 07.52 Uhr hat der Lenker des Pkw, W-....... (Zulassungsbesitzer ist der Bw) auf der A 9, Pyhrnautobahn, RFB Kirchdorf/Krems, Km. 10,600, die dort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten.

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 30.12.2004 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Der Bw hat gegen diese Strafverfügung innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und angegeben, dass Lenker des Fahrzeuges nicht er selbst, sondern Herr C.M., wohnhaft an einer näher bezeichneten Adresse in Rumänien, gewesen sei.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 19.1.2005, VerkR96-38190-2004 (= "Lenkererhebung") den Bw als Zulassungsbesitzer gem. § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, schriftlich oder per Fernschreiber mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-....... Tatzeit: 6.12.2004, 07.52 Uhr

Tatort: A9, km 10,6

gelenkt hat.

 

Dieses Schreiben wurde dem Bw - siehe den von ihm unterfertigten Rückschein - am 24.1.2005 nachweisbar zugestellt.

 

Das Vorbringen des Bw in der Berufung

"Der Einschreiter verweist weiters darauf, dass dieser auch von der Behörde I. Instanz keinerlei Lenkererhebung erhalten hat ....."

grenzt daher an Mutwilligkeit.

 

Der Bw hat dieses Auskunftsverlangen der belangten Behörde nicht beantwortet.

 

Der Bw bringt in der Berufung weiters vor, dass er in seinem erhobenen Einspruch den tatsächlichen Lenker bekanntgegeben habe.

 

Beim Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO handelt es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren.

Bei der Lenkererhebung nach § 103 Abs.2 KFG handelt es sich hingegen um ein Administrativverfahren; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0259 mit Vorjudikatur.

 

Wenn ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren wahrheitswidrig einen "unrichtigen Lenker" bekannt gibt, bedeutet dies keine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG; VwGH vom 11.5.1973, GZ: 0867/72.

Demgegenüber bedeutet in einem Administrativverfahren nach § 103 Abs.2 KFG eine unrichtige Lenkerauskunft sehr wohl eine Verwaltungsübertretung.

 

Diese beiden Verfahren sind daher rechtlich strikt zu trennen;

VwGH vom 11.5.1973, GZ: 0867/72 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat zwar im Einspruch vom 10.1.2005 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde - wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO - einen Lenker (Name und Adresse) angegeben.

 

Dem Verlangen der belangten Behörde vom 19.1.2005 um "Lenkerauskunft" wurde dadurch jedoch nicht entsprochen.

 

Der Bw hat - wie bereits dargelegt - die oa. Lenkererhebung vom 19.1.1005 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht beantwortet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen;

siehe die in Grundtner-Pürstl, KFG, 6. Auflage, E144 zu § 103 KFG (Seite 344) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.
 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen - ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (130 Euro) beträgt nur ca. 6 % der möglichen Höchststrafe (= 2.180 Euro gemäß § 134 Abs.1 KFG) und ist daher keinesfalls als überhöht zu bezeichnen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen eine Geldstrafe von umgerechnet 218 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen;

zB Erkenntnisse vom 3.9.2003, 2002/03/0012; vom 12.12.2001, 2001/03/0137; vom 23.2.2001, 2000/02/0180; vom 15.12.2000, 99/02/290 ua.

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafe (= 13 Euro bzw. 26 Euro).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler
 
 
Beschlagwortung:
§ 103 Abs.2 KFG - Lenkerauskunft
 
 
 

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