Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160576/9/Fra/He

Linz, 07.09.2005

 

 

 

VwSen-160576/9/Fra/He Linz, am 7. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn KA vetreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. WS gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. April 2005, VerkR96-3257-2003-Br, betreffend Übertretungen der EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.9.2005, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Strafen wie folgt neu bemessen werden:

  1. Wegen Übertretung des Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABL Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL. Nr. 353 vom 17. Dezember 1990 - EG-VO 3821/85 - (Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses) wird gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden),
  2. wegen Übertretung des Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S1 (EG-VO 3820/85) Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden),
  3. wegen Übertretung des Art.6 Abs.1 EG-VO 3820/85 (Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses) wird gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) und
  4. wegen Übertretung des Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 (Faktum 4 des angefochtenen Straferkenntnisses) wird gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Verfahrenskostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden),
  2. wegen Übertretung des Art.6 Abs.1 EG-VO 3820/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden),
  3. wegen Übertretung des Art.6 Abs.1 EG-VO 3820/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden) und
  4. wegen Übertretung des Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er

wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 27.6.2003 um 12.20 Uhr auf der B310, bei Strkm. 55,270, bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, festgestellt wurde, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen ME-....... und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ME-......., welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist, und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,

  1. vom 26.6.2003, 16.25 Uhr bis 27.6.2003, 12.20 Uhr, mehr als ein Schaublatt benützt hat (drei Stück Schaublätter im 24-Stunden-Zeitraum),
  2. die Tageslenkzeit von höchstens neun Stunden bzw. zweimal wöchentlich
    10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten hat: Datum: 23. bis 24.6.2003, Lenkzeit vom 23.6.2003, 04.10 Uhr bis 14.6.2003, 17.15 Uhr, das sind 17 Stunden und 14 Minuten,
  3. die Tageslenkzeit von höchstens neun Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten hat: Datum: 25. bis 27.6.2003, Lenkzeit vom 25.6.2003, 05.38 Uhr bis 27.6.2003, 12.20 Uhr, das sind 30 Stunden und 46 Minuten sowie
  4. nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens neun zusammenhängenden Stunden eingehalten hat. Ruhezeit vom 25.6.2003, 23.45 Uhr bis 26.6.2003, 05.40 Uhr: fünf Stunden und 55 Minuten.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. September 2005 - diese wurde vom Bw ausdrücklich beantragt - erwogen:

 

Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel ausdrücklich auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher nur mehr über die Strafbemessung zu befinden.

 

Folgende Gründe veranlassten den Oö. Verwaltungssenat, die Strafen neu zu bemessen: Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Milderungsgrund fällt besonders zugunsten des Bw ins Gewicht. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden wie folgt berücksichtigt: Monatliches Einkommen von ca.1.000 Euro, Vermögenslosigkeit,
22.000 Euro Schulden, für zwei Kinder aus geschiedener Ehe sorgepflichtig (monatliche Zuwendungen in Höhe von 500 Euro).

 

Die insgesamt bemessenen Geldstrafen betragen beinahe die Hälfte eines Monatsgehaltes des Bw und halten auch spezialpräventiven Überlegungen stand. Einer weiteren Herabsetzung der Strafen steht der eklatant Unrechtsgehalt der Übertretungen entgegen. Insbesondere was die Nichteinhaltung der Tageslenkzeiten sowie der täglichen Ruhezeit anlangt, ist festzustellen, - und dies muss auch jedem Laien bewusst sein - dass mit der daraus resultierenden Übermüdung das Unfallsrisiko enorm steigt und sohin die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit erheblich nachteilig beeinträchtigt wurden. Die nunmehr bemessenen Strafen sind unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt.

 

Sollte der Bw Schwierigkeiten haben, die Geldstrafen sofort zu bezahlen, steht es ihm frei, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eine Ratenzahlung zu beantragen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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