Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160578/2/Kei/Ps

Linz, 10.02.2006

 

 

 

VwSen-160578/2/Kei/Ps Linz, am 10. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, P, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2005, Zl. VerkR96-4849-2004-Pi, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe jeweils (= zweimal) auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zweimal auf 46 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "§ 45 Abs. 1 iFG" wird gesetzt "§ 45 Abs. 1 KFG",

    statt "ohne konkretes Ziel handelt" wird gesetzt "ohne konkretes Ziel handelte",

    statt "2. als Lenker, dem O A mit den Probefahrtkennzeichen" wird gesetzt "2. als Lenker des O A mit dem Probefahrtkennzeichen" und

    statt "vorne linke und rechts" wird gesetzt "vorne links und rechts".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro (= 10 Euro + 10 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 18.11.2003 um 10.45 Uhr im Gemeindegebiet Neuhofen/Kr., auf der B 139 bei km 22.600, in Fahrtrichtung Bad Hall,

1. das KFZ, Typ O A, FgstNr., welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 iFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da es sich lt. Ihren Angaben um eine Überstellung ohne konkretes Ziel handelt.

2. als Lenker, dem O A mit den Probefahrtkennzeichen, nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da beim betroffenen Fahrzeug nachangeführte Reifen verwendet wurden, obwohl die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbar, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, verboten ist. Position des Reifens: vorne linke und rechts; Art der Beschädigung: tiefe längliche Risse auf der Seite der beiden Reifen (Alter).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 45 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967

2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

1. 110 Euro

2. 110 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

48 Stunden

48 Stunden

Gemäß §

 

 

134 Abs. 1 KFG

134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 242,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der ausführlichen Berufung Ausführungen in verfassungsrechtlicher Hinsicht vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. April 2005, Zl. VerkR96-4849-2004/Pi, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen der Zeugen RI H N (Niederschrift vom 26. Juli 2004) und RI G H (Niederschrift vom 10. August 2004). Den erwähnten Aussagen der Zeugen RI H N und RI G H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Zeugen auf Grund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterlegen sind und bei deren Verletzung strafrechtliche und dienstrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hatten. Ein Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht liegt für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht vor.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, das eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. (Durch die belangte Behörde wurde dem Bw dieser Milderungsgrund nicht zuerkannt). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum