Linz, 27.07.2006
VwSen-160579/6/Kei/Be Linz, am 27. Juli 2006
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, W, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Mai 2005, Zl. VerkR96-4164-2004-BB, zu Recht:
Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 21. Februar 2006, Zl. VwSen-160579/3/Kei/Ps, wird aus dem Grunde des § 52a VStG dahingehend abgeändert,
- dass anstelle von "Der Berufung wird" gesetzt wird "Der gegen die Spruchpunkte 2), 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses gerichteten Berufung wird" und
- dass der Berufungswerber im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten hat.
Entscheidungsgründe:
Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 21. Februar 2006, Zl. VwSen-160579/3/Kei/Ps, hingewiesen.
Das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist versehentlich davon ausgegangen, dass die Berufung auch gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses gerichtet gewesen ist - das ist aber nicht der Fall gewesen.
Vor diesem Hintergrund war nach § 52a VStG vorzugehen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Keinberger