Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160580/7/Ki/Da

Linz, 21.06.2005

 

 

 VwSen-160580/7/Ki/Da Linz, am 21. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. K S, E, M, vom 18.5.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.4.2005, VerkR96-643-2005-BB, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit anschließender Verkündung am 21.6.2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 36 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 3,60 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 27.4.2005, VerkR96-643-2005-BB, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg aus Richtung Botenstraße in Richtung Sparkassenplatz benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Als Tatort wurde Gemeinde Gallneukirchen, Prager Bundesstraße B125 bei km 11.890, aus Richtung Lederergasse kommend in Richtung Linz, nächst der Sparkasse Gallneukirchen, und als Tatzeit 4.12.2004, 10:03 Uhr, festgestellt. Als Fahrzeug wurde der Personenkraftwagen M1, Volkswagen, VW 1T Touran, Schwarz, Kennzeichen UU, bezeichnet. Er habe dadurch § 9 Abs.2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 18.5.2005 Berufung, er strebt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Aufhebung des Straferkenntnisses an.

 

Er habe auf seiner Fahrbahnseite keinen Fußgänger erkannt, der die eindeutige Absicht des Überquerens der Straße gehabt hätte und der sich vor allem gefährdet gefühlt hätte.

 

Bemängelt wurde, dass die Person, welche den Schutzweg überqueren wollte und der Autolenker nicht sofort einvernommen wurden. Es gäbe keine Aussagen einer gefährdeten Person und somit keinen Beweis für ein Verschulden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 21.6.2005. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, als Zeugen wurden die beiden Gendarmeriebeamten, RI T und RI R, einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Gallneukirchen, verfasst von RI T, vom 18.12.2004 zu Grunde. In der Tatbeschreibung wurde ausgeführt, dass ein unbekannter Lenker mit seinem PKW mit unverminderter Geschwindigkeit über einen Schutzweg fuhr, ohne der aus seiner Sicht rechts wartenden weiblichen Person, die eindeutig den Schutzweg aus Richtung Botenstraße in Richtung Sparkassenplatz überqueren wollte, dies zu ermöglichen. Der PKW wurde als Personenkraftwagen M1/schwarz, Volkswagen, VW 1T, Kennzeichen UU, konkretisiert, als Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ausgewiesen. Als Tatzeit wurde der 4.12.2004, 10.03 Uhr festgestellt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten beide Gendarmeriebeamte, dass sie zum Vorfallszeitpunkt mit dem Dienstfahrzeug auf der B125 in Richtung Ortszentrum Gallneukirchen unterwegs gewesen sind. Wegen einer aus ihrer Sicht linksseitig am Gehsteig sich befindlichen Person, welche erkennbar den dort situierten Schutzweg überqueren wollte, wurde das Dienstfahrzeug vor diesem Schutzweg angehalten. Dabei mussten sie feststellen, dass ein entgegenkommender PKW-Lenker, dessen Kennzeichen sie sofort notierten, ohne anzuhalten mit unverminderter Geschwindigkeit den Schutzweg passierte. Eine Gefährdung jener Person, welche den Schutzweg überqueren wollte, habe jedoch nicht stattgefunden. Sie hätten sich das Kennzeichen gemerkt und später sei die Anzeige erstattet worden. Eine sofortige Anhaltung des PKW-Lenkers war verkehrsbedingt nicht möglich, ebenso wurde es nicht als notwendig erachtet, jene Person, welche den Schutzweg überqueren wollte, einzuvernehmen.

 

Der Berufungswerber bestritt nicht, zur Vorfallszeit den gegenständlichen Schutzweg passiert zu haben, konnte sich jedoch an einen derartigen Vorfall nicht erinnern.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben der Gendarmeriebeamten der Wahrheit entsprechen. Die Aussagen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Ausdrücklich wurde jedoch von den Gendarmeriebeamten festgestellt, dass eine konkrete Gefährdung nicht bestanden hat. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er sich selbst an den Vorfall nicht erinnern, er hat auch das Gendarmeriedienstfahrzeug nicht bemerkt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Beschuldigte die Fußgängerin, welche den Schutzweg überqueren wollte, schlicht übersehen hat.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, dass unbehinderte und gefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

Ausdrücklich ist durch diese Bestimmung geregelt, dass der Vorrang nicht nur Fußgängern, die sich bereits auf dem Schutzweg befinden sondern auch solchen, die den Schutzweg erkennbar benützen wollen, eingeräumt wird. Es hängt auch nicht davon ab, dass der Fußgänger seine Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, durch Zeichen zu erkennen gibt, es genügt, dass dessen Absicht objektiv aus seinem Gesamtverhalten zu erkennen ist. Ein Fußgänger, der rechtwinkelig zum Schutzweg steht, gibt in der Regel seine Absicht, diesen zu überqueren, hinreichend deutlich zu erkennen.

 

Im vorliegenden Falle wurde von den Gendarmeriebeamten eindeutig festgestellt, dass eine Fußgängerin den Schutzweg erkennbar überqueren wollte, und es hätte daher der Berufungswerber dieser Fußgängerin das Überqueren des Schutzweges ermöglichen müssen. Da er jedoch sein Fahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit ohne anzuhalten weiter bewegt und den Schutzweg passiert hat, ohne der Fußgängerin das ungehinderte und ungefährdete Überqueren zu ermöglichen, hat er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Bemerkt wird, dass auch ein fahrlässiges Verhalten im vorliegenden Falle strafbar ist.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht ergangen.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst festgestellt werden, dass es sich bei Fußgängern grundsätzlich um besonders zu schützende Verkehrsteilnehmer handelt. Übertretungen in Zusammenhang mit Schutzwegen sind daher aus generalpräventiven Gründen entsprechend zu bestrafen, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

Im vorliegenden Fall kann jedoch berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und weiters im konkreten Falle keinerlei Gefährdung der Fußgängerin stattgefunden hat. Der Beschuldigte hat nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die Situation fahrlässigerweise nicht richtig eingeschätzt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Eine weitere Herabsetzung wird jedoch für nicht zulässig erachtet, zumal auch spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen sind. Dem Beschuldigten soll durch eine entsprechende Bestrafung das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen geführt werden bzw. soll durch eine entsprechende Bestrafung der Beschuldigte vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den Schuldspruch bzw. durch das nunmehr festgelegte Strafmaß in seinen Rechten nicht verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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