Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160581/2/Kof/He

Linz, 02.06.2005

 

 

 VwSen-160581/2/Kof/He Linz, am 2. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GW gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9.5.2005, VerkR96-2766-2005, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe
auf 7 Tage herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der verhängten Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

639,10 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 7 Tage.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie lenkten am 07.04.2005 um 15.40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen BR-........ im Gemeindegebiet von Gurten, Ortschaftsbereich Edt, Gurtner Landesstraße 511, Strkm. 1,9 und haben sich hiebei aufgrund des bei Ihnen gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,40 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

581 Euro

8 Tagen

§ 99 Abs.1b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 58,10 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher: 639,10 Euro."

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die Berufung vom 17.5.2005 wie folgt eingebracht:

"Da ich ein monatliches Einkommen von 552 Euro habe und Miete, Strom zu zahlen habe bitte ich Sie höflichst um Herabsetzung der Geldstrafe.

Da ich zur Zeit unter dem Minimum an Einkommen habe, bitte ich Sie um Verständnis und dieser Berufung stattzugeben."

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde vom Bw nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E119 ff zu
§ 51 VStG (Seite 979ff) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

 

 

 

 

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - mit einem Alkoholisierungsgrad zwischen 0,40 und 0,59 mg/l - ein Fahrzeug lenkt, begeht
gem. § 99 Abs.1b (iVm § 5 Abs.1) StVO eine Verwaltungsübertretung und ist
mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit
mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen

Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 581 Euro,

die gesetzliche "Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe": 7 Tage.

Die Anwendung des § 20 VStG ist rechtlich nicht möglich -

VwGH vom 15.4.2005, 2005/02/0086 mit Vorjudikatur bzw.

VwGH vom 11.5.2004, 2004/02/0005.

Eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe kommt - da die Mindeststrafe von 581 Euro verhängt wurde - nicht in Betracht.

Allerdings wird die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe
(8 Tage) auf das gesetzliche Mindestmaß von 7 Tagen herabgesetzt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag 10 % der verhängten Geldstrafe.

Da die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde ist gem. § 65 VStG für das Verfahren vor dem UVS kein Kostenbeitrag zu entrichten;

siehe die in Walter-Thienel, aaO, E20 zu § 65 VStG (Seite 1195 f) zitierten
VwGH-Entscheidungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

Ersatzfreiheitsstrafe - Herabsetzung

 
 

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