Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160583/2/Bi/Be

Linz, 31.05.2005

  
VwSen-160583/2/Bi/Be
Linz, am 31. Mai 2005

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, vertreten durch RA D S, vom 3. März 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 15. Februar 2005, VerkR96-4569-2004, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen insgesamt acht Verwaltungsübertretungen gemäß 1) Art.6 EG-VO 3820/95, 2) bis 4) Art.7 Abs.1 EG-VO 3820/95 und 5) bis 8) Art.15 Abs.2 EG-VO 3820/95, alle iVm § 134 Abs.1a KFG 1967, Geldstrafen von 1) bis 8) je 80 Euro (je 36 Stunden EFS) verhängt, weil er als Fahrer, wie anlässlich einer am 24. Juni 2004 um 18.55 Uhr im Gemeindegebiet von Braunau/Inn auf der B148 nächst Strkm 36.200 durchgeführten Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges (höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t), Kz. , samt Sattelanhänger, Kz. , festgestellt worden sei,

  1. die erlaubte Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten habe, zumal laut Schaublatt vom 21. Juni 2004 die tatsächliche Tageslenkzeit 12 Stunden 30 Minuten betragen habe (Lenkzeit von 3.20 Uhr bis 23.20 Uhr),
  2. nach der Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der er keine Ruhezeit genommen habe, keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, zumal er laut Schaublatt vom 21. Juni 2004 nach einer Lenkzeit von ca 18.05 Uhr
  3. bis ca 23.20 Uhr, das sind ca 5 Stunden 15 Minuten, keine Lenkpause eingehalten habe,

  4. nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der er keine Ruhezeit genommen habe, keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, zumal er laut Schaublatt vom 22. Juni 2004 nach einer Lenkzeit von ca 14.35 Uhr bis ca 19.40 Uhr, das sind 5 Stunden 10 Minuten, keine Lenkpause eingehalten habe,
  5. nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der er keine Ruhezeit genommen habe, keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, zumal er laut Schaublatt vom 23. Juni 2004 nach einer Lenkzeit von 13.15 Uhr bis 20.30 Uhr, das sind 7 Stunden 20 Minuten, keine Lenkpause eingehalten habe,
  6. das Schaublatt vom 23. Juni 2004 in der Zeit von ca 17.45 Uhr bis 18.15 Uhr unbegründet vor Ende der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät genommen habe,
  7. das Schaublatt vom 21. Juni 2004 um 23.35 Uhr unbegründet vor Ende der täglichen Arbeitzeit aus dem Kontrollgerät genommen habe und auch keine Aufzeichnungen von Hand geführt worden seien (kein Nachweis der täglichen Ruhezeit),
  8. das Schaublatt vom 22./23. Juni 2004 um 00.05 Uhr unbegründet vor Ende der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät entnommen habe und auch keine Aufzeichnungen von Hand geführt worden seien (kein Nachweis der täglichen Ruhezeit),
  9. das Schaublatt vom 23. Juni 2004 um 20.50 Uhr unbegründet vor Ende der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät entnommen habe udn auch keine Aufzeichnungen von Hand geführt worden seien (kein Nachweis der täglichen Ruhezeit).

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 64 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht - Zustellung des Straferkenntnisses am 21. Februar 2005, Berufung mit Fax am 3. März 2005 - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der rechtsfreundliche Vertreter des Bw ersucht um Fristverlängerung von drei Wochen im Hinblick auf die Begründung der gleichzeitig eingebrachten Berufung, da eine weitere Rücksprache mit dem Mandanten und die gutachterliche Auswertung der Fahrtenschreiberblätter erfolgen müsse.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw laut Anzeige des Meldungslegers RI W S, GP Mattighofen, am 24. Juni 2004 um 18.55 Uhr bei km 36.2 der B148 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges (D) samt Sattelanhänger (D) angehalten wurde, wo anhand der vorgelegten Schaublätter die genannten Übertretungen festgestellt wurden. Im Anschluss an die Kontrolle wurde aufgrund der fehlenden Ruhezeit das Fahrzeug für 8 Stunden, nämlich bis 25. Juni 2004, 3.00 Uhr, abgestellt.

Die inhaltsgleich mit dem Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses lautende Strafverfügung der Erstinstanz vom 29. Oktober 2004, VerkR96-4569-2004, wurde laut Rückschein dem Bw am 6. November 2004 zugestellt und fristgerecht beeinsprucht, wobei unter Vollmachtsvorlage um Aktenübersendung zwecks Einsichtnahme ersucht wurde. Nach Mitteilung der Polizeiinspektion Erfurt-Nord erfolgte die Akteneinsichtnahme durch RA Schäfer am 17. Dezember 2004. Eine Stellungnahme binnen drei Wochen wurde zwar angekündigt, ist aber nicht erfolgt.

Sodann erging gemäß der Ankündigung das Straferkenntnis ohne Anhörung des Bw.

Ebenso wurde die Berufung nicht begründet, wobei im vorgelegten Verfahrensakt zwar ein Telefongespräch des Vertreters der Erstinstanz mit dem rechtsfreundlichen Vertreter am 19. April 2005 dokumentiert ist, in dem zwecks Begründung der Berufung eine Frist bis 25. April 2005 vereinbart wurde, jedoch ist an diesem Tag bei der Erstinstanz ein Schreiben der Anwaltskanzlei eingegangen, in dem mitgeteilt wurde, es sei bis jetzt mit dem Mandanten noch keine Rücksprache erfolgt, zumal dieser seit Mitte März 2005 nicht mehr beim ursprünglichen Unternehmen beschäftigt sei und der Vertreter keine Rückäußerung erhalten habe. Um Fristverlängerung bis 17. Mai 2005 wurde gebeten, jedoch auch diese nicht eingehalten, sodass die Berufung am mit 19. Mai 2005 dem UVS vorgelegt wurde.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im gegenständlichen Fall sind seit der fristgerechten Einbringung des Berufungsantrages 6 Monate verstrichen, wobei das Erfordernis einer Begründung - aus dem Rechtsmittel muss zumindest ansatzweise erkennbar sein, aus welchen Überlegungen das Rechtsmittel erhoben wurde - dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht nur aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses, sondern auch aus dem Telefonat mit der Erstinstanz bekannt war. Da die letztmalige Fristsetzung bis 25. April 2005 wegen Unerreichbarkeit des Bw wieder erfolglos blieb, ist eine nochmalige Fristsetzung entbehrlich und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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