Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160586/8/Bi/Be

Linz, 10.10.2005

VwSen-160586/8/Bi/Be Linz, am 10. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P, vom 21. April 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 6. April 2005, VerkR96-9461-2004, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch insofern berichtigt wird, als der 2. Satz zu lauten hat: "Die Fahrzeuge wurden ... verwendet, wobei festgestellt wurde, dass das oa Sattelkraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht, zumal .... ."

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 24 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 4 Abs.6 Z1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 120 Euro (51 Stunden EFS) verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlicher Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers, der P & K Nutzfahrzeuge GesmbH mit dem Sitz in, Industriegebiet II - diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges der Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen (A) mit dem Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller mit dem behördlichen Kennzeichen (A) - nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung der genannten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Die Fahrzeuge seien am 15. Oktober 2004 um 20.40 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oö., auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Verkehrskontrollplatz Kematen/Innbach auf Höhe des Strkm 24.900 in FR Wels vom Lenker, Herrn K R, verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass das oa Sattelkraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, zumal dieses Kraftfahrzeug auf dieser Fahrt die größte zulässige Höhe von 4 m um 17 cm überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 12 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, nachdem der Bw gegen die Berufungsvorentscheidung der Erstinstanz vom 19. Mai 2005, VerkR96-9461-2004, mit dem der Spruch abgeändert wurde, fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt hatte, womit die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs.3 AVG iVm § 24 VStG außer Kraft trat. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, wenn ihm vorgeworfen werde, das Kfz habe den Vorschriften entsprochen, hätte er nicht bestraft werden dürfen. Im Übrigen verweise er auf den Einspruch vom 18.11.2004 und seine Rechtfertigung vom 4.4.2005. Die Höhenüberschreitung sei nur aufgrund eines technischen Defekts möglich gewesen. Man könne nicht mit dieser Kombination monatelang auf gleicher Strecke unterwegs sein und es komme dabei zu keiner einzigen Auslösung der Höhenkontrolle, was den logischen Schluss zulasse, dass die Kombination, so wie vom Hersteller gebaut, im Rahmen der gesetzlichen Maße unterwegs sei. Nur an diesem Tag sei die Höhe überschritten worden, wobei aber konkrete Höhenangaben zur Höhenmessung fehlten, insbesondere ob das Fahrzeug auf ebener Fläche abgestellt gewesen sei, ob das Messgerät geeicht gewesen sei, ob die Überschreitung punktuell oder über die gesamte Fahrzeugbreite bestanden habe. Bei einer so kleinen Überschreitung von 4,25 % könnten selbst kleinste Messfehler Auswirkungen haben. Der Fahrer sei direkt danach zur Fa Schwarzmüller in Wels gefahren, aber dort habe keine Reparaturmöglichkeit bestanden. Ein anderer Fahrer habe den Lenker auf eine herausgesprungene Kugel aus der Kugelpfanne des Kugelgelenks an der Regelstange des Luftfederventils aufmerksam gemacht, die wieder hineingedrückt worden sei. Das Ventil sei dann zwar am nächsten Tag in der Fachwerkstätte überprüft und wieder eingebaut worden; eine Loslösung der Kugel sei auch bei einem neuen Ventil nur mit Gewaltausübung möglich.

Da sich an der Regelstange Gummispuren im Bereich des Kugelgelenks befunden hätten, sei er der Meinung, dass der plötzliche und unvorhersehbare Defekt auf eine von außen einwirkende Kraft, dh Fremdeinwirkung, zurückzuführen sei, da das Fahrzeug keinen Reifendefekt gehabt habe. Der Fahrer habe sich dann erinnert, dass kurz vor der Beanstandung am Fahrbahnrand ein Sattelzug gestanden sei, dessen Fahrer offenbar herumliegende Reifenteile eingesammelt habe. Auch der Sattelzug habe solche Teile überrollt und es sei vorstellbar, dass das den Defekt ausgelöst habe. Für die Behebung des Defektes gebe es keine Rechnung. Der Lenker habe das technische Problem nicht erkannt, was ihm aber nicht vorgeworfen werden könne. Er habe bei der Anhaltung nach eigenen Angaben darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug noch nie zu hoch gewesen sei.

Er selbst sei an der Übertretung unschuldig, das Fahrzeug werde regelmäßig gewartet und überprüft und der Defekt sei plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass das Sattelzugfahrzeug EU-791AN und EU-799AL am 15. Oktober 2004, 20.40 Uhr, auf der A8 bei km 24.900 die zulässige Höhe von 4 m um 17 cm überschritten habe, was bei einer Kontrolle in Kematen/Innbach, FR Wels, vom Meldungsleger (Ml) RI W V, LGK f. Oö., festgestellt worden sei. Laut Mitteilung des Ml hat der Lenker, R K, bei der Anhaltung keine Bemerkung über einen technischen Defekt gemacht.

Seitens des UVS wurde zum Berufungsvorbringen das Gutachten des technischen Amtssachverständigen Ing. G L vom 30. September 2005, VT-010191/1023-2005-Lin, eingeholt, in dem dieser mit umfangreicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass eine Höhenüberschreitung um 17 cm nicht aufgrund eines defekten Luftfederregelventils entstehen konnte, wobei auch der Lenker die stark nachlassende Bremswirkung bemerken hätte müssen.

Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs die Behauptung des technischen Defekts als Irrtum zugestanden und ausgeführt, der Defekt sei nicht am Sattelauflieger, sondern müsse an der Zugmaschine gelegen sein. Deshalb sei wohl das Regelventil wieder eingebaut worden, weil es in Ordnung gewesen sei. Der Fahrer spreche nur mangelhaft deutsch und habe sich nicht verständlich ausdrücken können, sodass sie ihr Augenmerk auf den Auflieger gerichtet hätten, auch weil er in Wels bei der Fa. Schwarzmüller gewesen sei.

Er sei für den Mangel jedenfalls nicht verantwortlich, weil die eingesetzte Kombination schon Monate vorher und auch nachher auf der gleichen Strecke ohne Auslösung der Höhenkontrolle unterwegs gewesen sei. Für während der Fahrt aufgetretene Defekte oder theoretisches Fehlverhalten des Fahrers sei er nicht verantwortlich.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.

Die größte Höhe wurde im ggst Fall um 17 cm überschritten, wobei davon ausgegangen werden kann, dass Beamte der Verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos in der Lage sind, eine solche Höhenüberschreitung eines Sattelkraftfahrzeuges ordnungsgemäß festzustellen. Ob der Lenker in deutscher Sprache in der Lage ist, sich bei seinem Arbeitgeber verständlich zu machen, ist insofern belanglos, weil der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers sowohl des Sattelkraftfahrzeuges wie auch des Anhängers und damit für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beider zuständig ist.

Da durch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des AmtsSV die Höhenüberschreitung durch einen technischen Defekt auszuschließen ist, ist auch ein technischer Defekt während der Fahrt auszuschließen. Die Höhe war daher offenbar bereits vorher falsch eingestellt und, da der Zulassungsbesitzer für den ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen hat, musste dies dem Bw bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auffallen bzw bei einer technischen Überprüfung jedenfalls festzustellen sein, wenn sie nicht bewusst erfolgt ist.

Dass nach Aussage des Bw Monate vorher und nach dem ggst Vorfall bei Fahrten auf gleicher Strecke eine Höhenkontrolle nie ausgelöst wurde, ist nicht als Indiz dafür zu sehen, dass die gesetzlich erlaubte Höhe von 4 m nicht überschritten wird. Die falsche Höheneinstellung ist weder vom Lenker zu beeinflussen noch durch die Beladung hervorgerufen worden, sondern ohne jeden Zweifel vom für technische Belange zuständigen Bw zu verantworten. Dieser hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Spruchberichtigung erfolgte aus logischen Überlegungen, wobei dem Bw bereits in der Strafverfügung vom 11. November 2005 der Tatvorwurf richtig zur Last gelegt wurde, sodass er in seinen Verteidigungsrechten nie eingeschränkt war.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung das Einkommen des Bw als am Existenzminimum liegend (laut eigener Mitteilung Insolvenzverfahren, kein Vermögen, Sorgepflicht für 2 Kinder) berücksichtigt und die zahlreichen rechtskräftigen Vormerkungen als erschwerend gewertet - tatsächlich einschlägig und damit erschwerend sind aber "nur" die Vormerkungen wegen § 103 Abs.1 KFG vom 10.4.2002, 23.5.2001, 6.8.2001 und 12.1.2001.

Eine Herabsetzung der ohnehin niedrigen Strafe war auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt, auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Beachtung der ihm obliegenden Verpflichtungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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