Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160587/15/Kei/Jo

Linz, 22.11.2005

 

 

 

VwSen-160587/15/Kei/Jo Linz, am 22. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine III. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Bleier, dem Berichter Dr. Keinberger und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des B W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K K und Dr. K L, H, L, gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. März 2005, Zl. VerkR96-3720-2004-Gg, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Arreststrafe auf 7 (sieben) Tage ermäßigt wird.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 105 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. März 2005, Zl. VerkR96-3720-2004-Gg, wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, dass er am 12. Oktober 2004 um 11.00 Uhr im Gemeindegebiet Kefermarkt, auf der Mühlviertler Straße B 310 den Kkw, Kennz. FR- im Bereich von Strkm 34,054 bis 34,329 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von einer Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, nämlich der Klasse B, gewesen sei. Der Bw habe dadurch § 1 Abs.3 FSG übertreten, weshalb er gemäß § 37 Abs.3 Z1 iVm Abs.2 FSG und § 11 und § 12 VStG 1991 zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.

Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 210 Euro wurde vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass das KFZ nicht durch ihn sondern durch eine Frau gelenkt worden sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Mai 2005, Zl. VerkR96-3720-2004-Gg, Einsicht genommen und am 7. November 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den KKW mit dem Kennzeichen FR- am 12. Oktober 2004 um 11.00 Uhr in Kefermarkt auf der Mühlviertler Straße B 310 im Bereich von Strkm 34,054 bis Strkm 34,329. Zu dieser Zeit war der Bw nicht im Besitz einer von einer Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B.

Der Berufungswerber erklärte nach Eröffnung der Berufungsverhandlung, dass er ein Geständnis ablegen wolle. Er habe nun einen Beruf ergriffen, der ihn von einem PKW abhängig mache. Er werde kein Kfz mehr lenken. Dies wolle bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Bw hat in der Verhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt.

Das Geständnis des Bw wird als mildernd gewertet.

Es liegen fünf einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor (wegen zwei Übertretungen davon wurde schon eine Freiheitsstrafe verhängt). Dies wird als erschwerend gewertet.

 

Der Bw hat in der Verhandlung auch zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft keine Übertretungen wie die gegenständliche mehr setzen wird bzw. will.

Der Bw hat sich auch schon im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat Zl. VwSen-108935, in dem über eine gleichgelagerte Übertretung wie die gegenständliche entschieden wurde, einsichtig gezeigt. Vor diesem Hintergrund ist die Glaubwürdigkeit des o.a. Vorbringens des Bw in der am 7. November 2005 durchgeführten Verhandlung gemindert.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist notwendig, um den Bw vor weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Es ist erforderlich, das Bewusstsein des Bw zu schärfen. Der Aspekt der Spezialprävention wird berücksichtigt, ebenso wie der Aspekt der Generalprävention.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 900 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für die Tochter und für die Lebensgefährtin.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Tagen ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Bleier

 

 

 

 

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