Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160591/5/Bi/Be

Linz, 27.06.2005

 

 

 VwSen-160591/5/Bi/Be Linz, am 27. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M R, vom 9. Mai 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 2. Mai 2005, VerkR96-6988-2005, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 64 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben genannten Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) vom 29. April 2005 gegen die wegen Übertretung des Führerscheingesetzes gegen die Bw ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 5. April 2005 als verspätet zurückgewiesen und dies damit begründet, die Einspruchsfrist sei bereits abgelaufen.

2. Dagegen hat die Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, anhand des Zustellnachweises könne sicher festgestellt werden, dass die empfangende Person jemand aus der Nachbarschaft gewesen sei unter einer anderen Adresse und dass sie selbst dadurch den Brief erst später erhalten habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw als Lenkerin des Pkw (D) am 27. März 2005 um 20.20 Uhr bei km 12.600 der Phyrnautobahn A9 vom Meldungsleger BI G W, Autobahngendarmerie Klaus, angehalten wurde, wobei sie keinen gültigen Führerschein vorweisen konnte. Sie gab an, sie besitze einen ungarischen Führerschein, den sie aber zu Hause vergessen habe, zumal man in Deutschland auch ohne Führerschein fahren dürfe, und der Pkw gehöre ihrem Mann L F . Sie wies sich mit einem jugoslawischen Reisepass aus. Laut Anzeige hat die Bw ihre Adresse mit "" in Saarbrücken angegeben.

Gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 5. April 2005, VerkR96-6988-2005, wegen Übertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz, die laut Rückschein an die Bw mit der obigen Adresse gerichtet war und am 7. April 2005 zugestellt wurde (Unterschrift "fe"), erhob die Bw mit Fax vom 29. April 2005 Einspruch. Sie gab an, sie besitze seit 1989 eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von der zuständigen Behörde in Stara Pazova, Serbien und Montenegro. Sie habe die Fahrerlaubnis aber kurz vor Fahrtantritt am 25. März 2005 verloren und daher nicht vorzeigen können. Sie ersuche um Fristverlängerung für den Einspruch, zumal ihre richtige Adresse und ihr die Strafverfügung später ausgehändigt worden sei. Ihr Antrag bei den zuständigen Behörden in Serbien und Montenegro habe sich wegen eines Feiertags verzögert, die do Führerscheinstelle sei schlecht ausgerüstet und die Bescheinigung sei auch erst zu übersetzen, wofür sie länger brauche. Sie bemühe sich, so bald wie möglich die Bescheinigung zu schicken.

Seitens der Erstinstanz wurde der Einspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen, zumal nach Zustellung des Einspruchs am 8. April 2005 der Einspruch erst am 29. April 2005 eingelangt sei, wobei die 14tägige Frist bereits am 22. April 2005 abgelaufen sei.

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde die Bw mit h Schreiben vom 2. Juni 2005 unter Übermittlung einer Kopie des Rückscheins und der Frage, ob es sich bei "fe" um Herrn F handeln könnte, um Abgabe einer Äußerung ersucht, worauf sie mit Schreiben vom 23. Juni 2005 mitteilte, Herrn F sei der Brief an seiner Arbeitsstelle, dem Verein zur Pflege von Erde und Mensch eV in Saarbrücken, einer sozialtherapeutischen Einrichtung, ausgehändigt worden, aber er habe ihn ihr erst sehr viel später übergeben.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen... Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten... Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die an die Bw gerichtete Strafverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach.

Die Bw hat weder mitgeteilt, wann sie die Strafverfügung tatsächlich erhalten hat, noch hat sie die näheren Umstände diesbezüglich dargetan oder sonst ein Vorbringen erstattet, das wenigstens inhaltlich einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nahe käme. Ihr bloßes Vorbringen, sie habe die Strafverfügung nach der Übernahme durch Herrn F "viel später" erhalten, ist nicht ausreichend, um den Zeitpunkt der Heilung eines eventuellen Zustellmangels nachvollziehbar zu machen.

Nach der Zustellung der Strafverfügung am 7. April 205 ist die gesetzlich festgelegte und damit nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist mit 21. April 2005 abgelaufen, dh der mit 29. April 2005 übermittelte Einspruch zweifellos als verspätet anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Am Rande zu bemerken ist, dass die Bw, wenn sie tatsächlich den Führerschein verloren hat, keine Verlustbestätigung - es wäre anzunehmen, dass sie bei einem tatsächlichen Verlust des Führerscheins dies entsprechend anzeigt - betreffend ihrer angeblichen in Serbien und Montenegro erteilten Fahrerlaubnis vorgelegt hat noch die angekündigte Bestätigung der ausstellenden Behörde. Keine Rede ist nun mehr vom angeblichen ungarischen Führerschein, den die Bw in Deutschland vergessen hätte.

Abgesehen davon ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Abs.3 des österreichischen Führerscheingesetzes in Österreich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig. Darüber hätte sich die Bw, wenn sie beabsichtigt, in Österreich einen Pkw zu lenken, rechtzeitig informieren müssen, sodass auch inhaltlich dem Tatvorwurf Berechtigung zukäme.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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