Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160592/2/Br/Gam

Linz, 01.06.2005

VwSen-160592/2/Br/Gam Linz, am 1. Juni 2005

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn T T, R, A, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 26. April 2005, Zl.: VerkR96-3556-2004/Bru/Pos, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Punkten 1.) und 3.) keine Folge gegeben; im Punkt 2.) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 58 Euro ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Im Punkt 1.) und 3.) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 11,60 u. 7,20 Euro auferlegt.

Im Punkt 2.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf
5,80 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 16 Abs.1 lit.c. und § 16 Abs.1 lit.a, sowie § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 1) 58 Euro, 2) 72 Euro und 3.) 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) 36, sowie 3) 12 Stunden verhängt.

Dies wegen eines Überholmanövers am 10.10.2003 um 15.42 Uhr im Gemeindegebiet von Walding, auf der B 127, Strkm 13.450, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen, obwohl die Möglichkeit sich gefahrlos wieder in den Verkehr einzuordnen nicht erkennbar war, dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und behindert wurden und zuletzt der Abstand zum Vorderfahrzeug derart verkürzt wurde, dass im Falle eines plötzlichen Abbremsens des Vorderfahrzeuges ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre.

1.1. Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus.

Strafmildernde oder erschwerende Umstände wurden bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt.

2. Gegen die vorgenommene Strafzumessung wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und fälschlich als "Einspruch auf Strafhöhe" bezeichneten Berufung. Darin verweist er auf einen unmittelbar bevorstehenden Familiennachwuchs und die Sorgepflicht für zwei Kinder. Ebenfalls ersucht er bei der Strafzumessung davon auszugehen, dass er vom angenommenen Einkommen in Höhe von 1.000 Euro noch die Miete, den Strom, die Heizung und den Lebensunterhalt für sich und die Familie zu bestreiten habe. Es wären ihm angesichts dieser Situation höchstens 70 Euro an Strafe zuzumuten.

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

4. Zum Sachverhalt ist festzustellen, dass mit der vom Berufungswerber gesetzten Fahr- bzw. ihm angelasteten Verhaltensweise den Schutzzielen der Verkehrssicherheit erheblich zuwider gehandelt wurde. Dabei ist insbesondere die offenkundige Sinnlosigkeit des Überholens eines in einer Kolonne fahrenden Fahrzeuges auf der B 127 hinzuweisen. Die Darstellungen des Meldungslegers machen die Schuld- und die den Unwertgehalt begründenden Umstände gut nachvollziehbar.

Ebenfalls ist festzustellen, dass es sich beim Fahrzeug des Berufungswerbers um eines der leistungsstärkeren Mittelklasse handelt. Dies lässt den Schluss zu, dass er offenbar in der Lage ist die Kosten für die Haltung dieses Fahrzeuges zu leisten. Belege über sein tatsächliches Einkommen legte der Berufungswerber nicht vor, sodass die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Einkommensschätzung realistisch besehen wohl als sehr tief gegriffen anzunehmen ist.

5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass knappe Überholmanöver gefährliche Fahrverhaltensmuster darstellen, welche darauf schließen lassen, dass damit offenkundig die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig, routinemäßig und wohl als Folge einer auf wenig Geduld schließen lassende Neigung in Kauf genommen werden. Von einer Inkaufnahme einer zumindest abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann bei einem Überholentschluss wie er hier vorlag durchaus ausgegangen werden. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass sich der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges offenbar zu einer Bremsung veranlasst gesehen hat.

Derartige Verhaltensmuster könnten im Wiederholungsfall durchaus auch die Frage nach der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen eines Administrativverfahrens aufwerfen.

Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass angesichts des hohen Gefährdungspotentials eines riskanten Überholmanövers die nachfolgend zusätzlich von einer Abstandsverkürzung begleitet war, die hier verhängten Geldstrafen sehr niedrig bemessen wurden, sodass darin an sich ein Ermessensfehler nicht erblickt werden kann. Insbesondere aus Gründen der Generalprävention gilt es derartige Fehlverhalten entsprechend zu ahnden.

Lediglich im Punkt 2) war die Geldstrafe dem Punkt 1) anzugleichen.

Gemäß dem Inhalt des Erkenntnisses des VfGH v. 5.12.1996, G9/96 u.a., widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat (conduct) mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem Doppelbestrafungsverbot des Art.4 Abs.1 des 7. ZPEMRK. Die verfassungsrechtliche Grenze einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne dieses Konventionsprotokolls scheint der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis dort zu erblicken, "wo der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst" (VfGH 11.3.1998, G262/97,G328/97; mit Hinweis auf Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245). Da sich die Schutzinhalte des § 16 Abs.1 lit.c und § 16 Abs.1 lit.a StVO zumindest teilweise überschneiden, waren die diesbezüglich verhängten Geldstrafen zumindest doch anzugleichen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in diesem Punkt schon von der Behörde erster Instanz gleich bemessen.

Mit den Hinweisen auf seine familiäre Situation vermochte der Berufungswerber jedoch den wider ihn verhängten Geldstrafen nicht mit Erfolg entgegen zu treten bzw. einen Ermessensfehler nicht darzutun.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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