Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160602/4/Ki/Ri

Linz, 11.08.2005

 

 

 

VwSen-160602/4/Ki/Ri Linz, am 11. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, B, N, vom 1.5.2005, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.4.2005, GZ. S-10523/04-3, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Bezüglich der Fakten 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Bezüglich Faktum 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen, gleichzeitig jedoch eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der Schuldspruch wird bestätigt.

II. Bezüglich der Fakten 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 85 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Bezüglich Faktum 5. des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21 Abs.1, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Berufungswerber unter GZ. S-10523/04-3 vom 21.4.2005, nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben, wie am 5.3.2004 um 10.00 Uhr in Linz, auf der A7, RFB Nord, Parkplatz Auwiesen, stadteinwärts fahrend (Anhaltung) festgestellt wurde, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kz. TS- samt Sattelanhänger, Kz. TS- nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen:

  1. Sie haben die tägliche Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden bzw. dreimal pro Woche 9 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten, da die tägliche Ruhezeit

  1. vom 29.2.2004, 21.50 Uhr bis zum 1.3.2004, 18.30 Uhr, nur 3 Stunden und 20 Min.
  2. vom 3.3.2004 auf den 4.3.2004, 5 Stunden und 53 Minuten und
  3. am 5.3.2004 (02.30 Uhr bis 07.15 Uhr) nur 4 Stunden und 45 Minuten betrug.

  1. Sie haben die Tageslenkzeit von 9 bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten vom

  1. 3.3.2004 bis 4.3.2004 und
  2. 4.3.2004 bis 5.3.2004 überschritten, da die Lenkzeit a) 11 Stunden und 50 Minuten und b) 15 Stunden und 50 Minuten betrug.

  1. Sie haben die Unterbrechung der Lenkzeit nach, bzw. innerhalb von 4,5 Stunden vom 4.3.2004 19.25 Uhr bis 5.4.2004, 02.30 Uhr nicht eingehalten, da Sie in diesem Zeitraum 7 Stunden und 5 Minuten fuhren, ohne die erforderliche Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen.
  2. Sie haben das Schaublatt vom 3.3.2004 über den dafür bestimmten Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet.
  3. Sie haben in den unter den Punkten 1) bis 4) angeführten Zeiträumen den Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät nicht so bedient, dass die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgezeichnet wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. Art. 8 Abs. 1 d. EG-VO 3820/85
  2. Art. 6 Abs. 1 d. EG-VO 3820/85
  3. Art. 7 Abs. 1 d. EG-VO 3820/85
  4. Art. 15 Abs. 2 d. EG-VO 3821/85
  5. Art. 15 Abs. 3 d. EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §§

1a) 80,--

1a) 36 Std.

1)-5) 134 Abs.1 KFG

1b) 50,--

1b) 23 Std.

 

1c) 70,--

1c) 32 Std.

 

2a) 25,--

2a) 12 Std.

 

2b) 100,--

2b) 48 Std.

 

3) 60,--

3) 28 Std.

 

4. u. 5) je 40,--

4. u. 5.) je 20 Std.

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

46,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

511,50 Euro."

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 1.5.2005 Berufung mit dem Ersuchen, das Straferkenntnis noch einmal zu überdenken.

Die Tatvorwürfe selbst werden nicht bestritten, dem Inhalt nach zielt die Berufung darauf, dass diese Verwaltungsübertretungen vom Dienstgeber zu vertreten wären. Außerdem bestreitet der Berufungswerber die von der Bundespolizeidirektion Linz der Bestrafung zugrunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, er habe keineswegs ein Einkommen von 1.200 Euro sondern 324 Euro, davon habe er 21 Euro Abzüge.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.3.2004 zugrunde, die Übertretungen wurden vom Meldungsleger im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen dienstlich wahrgenommen.

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht, vermeint jedoch mehr oder minder vom Dienstgeber dazu genötigt worden zu sein.

 

Ungeachtet dessen, dass die Verwaltungsübertretungen nicht bestritten wurden, sind diese durch die im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen, insbesondere durch die vorliegende Anzeige vom 23.3.2004 sowie die beigelegten Schaublätter, als erwiesen anzusehen.

 

Bezüglich des Vorbringens hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde Herr S mit hiesigem Schreiben vom 8.6.2005 eingeladen, seine Angaben durch Vorlage eines Einkommensnachweises zu belegen und überdies gegebenenfalls durch einen entsprechenden Nachweisbeleg bekannt zu geben, ob er auch Unterhaltsverpflichtungen habe.

 

Dieser Einladung ist er bis dato nicht nachgekommen.

 

I.5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 1. Satz KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr.L370 vom 31.12.1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr. L370 vom 31.12.1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl.Nr. 353 vom 17.12.1990, S 12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Dem Berufungswerber wird das Zuwiderhandeln gegen die im § 134 Abs.1 1. Satz KFG zitierten Verordnungen über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie über das Kontrollgerät im Straßenverkehr zur Last gelegt. Es wird diesbezüglich auf die Zitate der einzelnen Bestimmungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erachtet, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf das ordnungsgemäß durchgeführte erstbehördliche Ermittlungsverfahren und insbesondere auch wegen des Umstandes, dass der Berufungswerber die Übertretungen dem Grunde nach letztlich nicht bestritten hat, als erwiesen anzusehen sind.

 

Wenn nun der Berufungswerber vermeint, er habe mehr oder minder die Verwaltungsübertretungen bedingt durch eine Notstandssituation begangen, so ist damit nichts zu gewinnen. Zu Recht hat die Bundespolizeidirektion Linz in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass mögliche wirtschaftliche Nachteile des in einem Dienstverhältnis stehenden Berufskraftfahrers keine Notstandsituation zu begründen vermögen.

 

Die übertretenen Vorschriften wurden im Interesse der Verkehrssicherheit erlassen, kommt es doch immer wieder durch Lenker von Lastkraftfahrzeugen bedingt durch Überschreitungen der Lenkzeiten bzw Unterschreitungen der Ruhezeiten zu gefährlichen Situationen und somit Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit. Der Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer muss daher in jedem Falle höher bewertet werden.

 

Von einem sorgfältig agierenden Lastkraftwagenlenker muss daher zwingend erwartet werden, dass er unter allen Umständen die entsprechenden Schutzvorschriften einhält, dies wurde vom Berufungswerber unterlassen, sodass ihm jedenfalls ein Verschulden anzulasten ist.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die einzelnen Schuldsprüche zu Recht erfolgt sind.

 

I.6. Zur Strafbemessung wird festgestellt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt wurden und festgehalten, dass die verhängte Geldstrafe somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht und der Behörde notwendig erscheine, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Erschwerend bei der Strafbemessung wurde hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 die zeitliche Dimension der Überschreitungen gewertet, als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

 

Hingewiesen wurde darauf, dass die Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten oft Ursache für schwere Verkehrsunfälle ist und somit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird. Ausgegangen wurde bei der Strafbemessung, dass der Berufungswerber kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 1.200 Euro monatlich bezieht.

 

Dazu wird zunächst hinsichtlich der Fakten 1 bis 4 festgestellt, dass der Berufungswerber die von der Bundespolizeidirektion Linz angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zwar bestritten hat, er jedoch einer Einladung, entsprechende Nachweise zu erbringen, nicht nachgekommen ist. Wenn auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit zu beachten ist, so obliegt es doch auch dem Beschuldigten, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dadurch, dass der Beschuldigte im vorliegenden Falle der Einladung zum Nachweis der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nachgekommen ist, hat er diese gebotene Mitwirkung unterlassen und es geht daher die Berufungsbehörde davon aus, dass erstbehördlicherseits eine entsprechend richtige Schätzung vorgenommen wurde.

 

In Anbetracht des Umstandes, dass, wie ausgeführt wurde, durch derartige Verwaltungsübertretungen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, ist eine entsprechend strenge Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Der Allgemeinheit soll deutlich aufgezeigt werden, dass es sich bei derartigen Übertretungen nicht um eine Bagatelle handelt. Spezialpräventive Überlegungen wurden bei der Straffestsetzung ebenfalls berücksichtigt.

 

Mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, was die zeitliche Dimension der Überschreitungen hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 anbelangt, so handelt es sich dabei zwar um keinen ausdrücklichen Erschwerungsgrund iSd §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches, andererseits war die zeitliche Dimension natürlich iSd § 19 Abs.1 VStG entsprechend zu berücksichtigen.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens die Bundespolizeidirektion Linz bezüglich der Fakten 1 bis 4 durchaus vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in diesen Punkten ist nicht vertretbar.

 

Hinsichtlich Faktum 5 des angefochtenen Straferkenntnisses erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass hier mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Wenn auch die Schuld des Berufungswerbers, wie bereits dargelegt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, so erscheint der Berufungsbehörde, dass im Falle Faktum 5 das Verschulden doch entsprechend geringfügig ist und überdies die Tat auch keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch darauf, dass von der Bestrafung abgesehen wird, wobei jedoch, um ihn künftighin vor der Begehung entsprechender Verwaltungsübertretungen abzuhalten, der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich war.

 

I.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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