Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160605/28/Kof/PsVwSen160611/28Kof/PsVwSen160612/28/Kof/Ps

Linz, 19.12.2005

VwSen-160605/28/Kof/Ps

VwSen-160611/28Kof/Ps

VwSen-160612/28/Kof/Ps Linz, am 19. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen der Frau UM gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.04.2005, VerkR96-7160-2004, vom 15.04.2005, VerkR96-5607-2004 und vom 15.04.2005, VerkR96-3770-2004, jeweils wegen Übertretung des § 43 Abs. 4 KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich 20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16,19 und 24 VStG.

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe (72,00 + 70,00 + 70,00 =) ...................................................212,00 Euro
  • Verfahrenskosten I. Instanz .................................................................21,20 Euro
  • Verfahrenskosten II. Instanz .................................................................42,40 Euro

275,60 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (24 + 24 + 24 =) ..............72 Stunden.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) die in der Präambel zitierten Straferkenntnisse wie folgt erlassen:

VerkR96-7160-2004

Sie haben - wie am 10.11.2003 festgestellt wurde - als das gemäß § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers des KFZ, pol. Kz. LL-........., dieses Fahrzeug nicht abgemeldet, obwohl seit 06.10.2003 die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht mehr bestand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 43 Abs. 4 lit. d und § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

72 Euro

24 Stunden

 

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/........) beträgt daher 79,20 Euro.

VerkR96-5607-2004

Sie haben es als Verantwortliche der Firma O. Bau GmbH, diese ist Zulassungsbesitzerin, unterlassen, das Kraftfahrzeug mit dem pol.KZ.: LL-........, zumindest bis zum 27.10.2003 abzumelden, obwohl für dieses Fahrzeug seit 20.09.2003 die vorgeschrieben Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 43 Abs. 4 lit. d und § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

70 Euro

24 Stunden

 

134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..........) beträgt daher 77,00 Euro.

VerkR96-3770-2004

Sie haben es als Verantwortliche der Firma O. Bau GmbH, diese ist Zulassungsbesitzerin, unterlassen, das Kraftfahrzeug mit dem pol.KZ.: LL-........, zumindest bis zum 10.11.2003 abzumelden, obwohl für dieses Fahrzeug seit 22.09.2003 die vorgeschrieben Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 43 Abs. 4 lit. d und § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

70 Euro

24 Stunden

 

134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 77,00 Euro.

Gegen diese Straferkenntnisse hat die Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben und vorgebracht, dass Verjährung eingetreten sei. Weiters habe Sie unmittelbar nach bekannt werden des fehlenden Versicherungsschutzes die Fahrzeuge rechtzeitig abgemeldet.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 13.12.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Bw rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde.

Die Bw hat am Tag vor der mündlichen Verhandlung schriftlich mitgeteilt, dass es ihr krankheitsbedingt (Grippe) nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen.

Der Bw wurde daraufhin mitgeteilt, dass der von ihr genannte Verhinderungsgrund nur dann akzeptiert werden könne, wenn sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine ärztliche Bestätigung vorlegen würde.

Eine derartige ärztliche Bestätigung wurde nicht vorgelegt.

Die Bw hat daher das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes iSd § 19 Abs. 3 AVG nicht glaubhaft gemacht; VwGH vom 14.06.2005, 2005/02/0043 und vom 18.04.2002, 2000/09/0191 jeweils mit Vorjudikatur.

Gemäß § 51 f Abs. 2 VStG ist die Durchführung der mündlichen UVS-Verhandlung auch für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung nicht erschienen ist.

Dies hindert nach der genannten Gesetzesstelle weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153 mwH; vom 20.04.2004, 2003/02/0291 uva.

Zum Einwand der Bw betreffend die Verjährung ist auszuführen:

Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen diese binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Diese Verjährungsfrist beträgt 6 Monate und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Bei Dauerdelikten - wozu auch die Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 4 lit. d KFG (Unterlassung der Abmeldung eines Fahrzeuges obwohl der Versicherungsschutz nicht mehr besteht) zu zählen ist - beginnt die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E45 zu § 31 VStG (Seite 586) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Die belangte Behörde hat in allen drei Verwaltungsstrafverfahren innerhalb dieser sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung jeweils eine Strafverfügung erlassen und damit eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG gesetzt.

Die Bw bringt weiters vor, sie habe jeweils unmittelbar nach bekannt werden des fehlenden Versicherungsschutzes das Fahrzeug abgemeldet.

Gemäß § 43 Abs. 4 lit. d KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht (mehr) besteht.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt bereits dann vor, wenn die Abmeldung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Eintritt des in § 43 Abs. 4 lit. d KFG angeführten Tatbestandes erstattet wird; VwGH vom 29.04.1987, 86/03/0201.

In den Straferkenntnissen der belangten Behörde wurde dargelegt -die darin enthaltenen Daten wurden von der Bw nicht bestritten - dass die Bw als Zulassungsbesitzerin es unterlassen hat, die KFZ abzumelden, obwohl die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung jeweils länger als ein Monat nicht mehr bestanden hat.

Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Abmeldung gleichzeitig mit dem Eintritt des "Nicht-Bestehens" der Haftpflichtversicherung erfolgt ist!

Die Bw hat daher in allen drei Fällen den Tatbestand nach § 43 Abs. 4 lit. d KFG verwirklicht.

Meldet der Zulassungsbesitzer mehrere Fahrzeuge entgegen der Vorschrift des § 43 Abs. 4 lit. d KFG nicht ab, dann hat er die Verwaltungsübertretung nach der genannten Gesetzesstelle mehrfach begangen, weshalb die Strafen dafür nebeneinander zu verhängen sind; VwGH vom 01.07.1977, GZ 0901/76.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Aufhebung der Zulassung dieser KFZ berührt nicht die Strafbarkeit der Unterlassung der Abmeldung;

VwGH vom 15.03.1973, GZ 0316/72.

In allen drei Fällen war daher die Berufung gegen den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Ergänzend dazu ist anzuführen:

Wer dem KFG zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge - soweit diese vom Gesetz vorgeschrieben ist - ist von derart außerordentlichem öffentlichen Interesse, dass die Unterlassung der unverzüglichen Abmeldung eines nicht mehr vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeuges gar nicht streng genug geahndet werden kann; VwGH vom 28.11.1966, 1848/65 - zitiert in Grundtner, KFG, 5. Auflage, E16 zu § 43 KFG (Seite 268).

Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen betragen jeweils ca. 3,3 % der möglichen Höchststrafe und sind - insbesondere im Hinblick auf das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 28.11.1966 - keinesfalls überhöht.

Die Berufungen waren daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafen als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

Beschlagwortung: § 43 Abs.4 lit.d KFG

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