Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160615/5/Ki/Da

Linz, 10.08.2005

 

 

 VwSen-160615/5/Ki/Da Linz, am 10. August 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. G S, L, S, eingebracht per Telefax am 6.5.2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.4.2005, AZ. Cst 262/05, mit welchem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung (Übertretung der StVO 1960) als verspätet zurückgewiesen wurde zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 12.4.2005 , AZ. Cst 262/05, einen Einspruch des Berufungswerbers vom 24.3.2005 gegen eine Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.2.2005 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt bei der Zustellbasis 4030 Linz hinterlegt und ab 18.4.2005 zur Abholung bereitgehalten.

 

2. Der Berufungswerber erhob gegen diesen Bescheid per Telefax am 6.5.2005 Berufung mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 14.6.2005 führte der Berufungswerber mit Schreiben vom 8.7.2005 allgemein aus, dass er seit Oktober 2001 eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer der Z L in England sei. Demzufolge halte er sich ca. fünf Monate im Jahr in London auf, dies könne auch sein Vermieter bestätigen. Desweiteren unterhalte die Z L Repräsentanzen in Deutschland. Auch hier sei er geschäftlich präsent.

 

Aus den genannten Gründen sei es ihm leider nicht immer möglich, Behördenpost am Folgetag der versuchten Zustellung, sondern erst später anzunehmen. Er sei jedoch immer bemüht, dies innerhalb der Abholfrist durchzuführen, damit das Schreiben nicht an die Behörde retour gehe.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs.3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein bei der Zustellbasis 4030 Linz hinterlegt und ab 18.4.2005 zur Abholung bereitgehalten und gilt dieser daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 2.5.2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 6.5.2005 per Telefax eingebracht.

 

Was das Schreiben des Berufungswerbers vom 8.7.2005 anbelangt, so sind die darin enthaltenen Ausführungen lediglich allgemeiner Natur, ein konkreter Hinweis, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides tatsächlich ortsabwesend gewesen sei, findet sich jedoch nicht.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass einem Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafverfahren eine gewisse Mitwirkungspflicht zukommt, dieser Verpflichtung ist durch das vorliegende allgemein gehaltene Schreiben vom 8.7.2005 in keiner Weise nachgekommen worden, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden konkreten Falle davon ausgeht, dass der Zustellvorgang rechtmäßig war.

 

Nachdem im Ermittlungsverfahren keinerlei Zustellmangel festgestellt werden konnte, ist der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. K i s c h

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