Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160619/8/Kof/He

Linz, 19.07.2005

 

 

 VwSen-160619/8/Kof/He Linz, am 19. Juli 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
IV. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Kofler, Beisitzer: Mag. Zöbl) über die Berufung des Herrn PM vom 30.4.2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5.4.2005, S 1464/ST/05, wegen Übertretungen des § 1Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben, wie am 5.3.2005

  1. um 14.48 Uhr in (PLZ) S., B...Straße Nr.... und
  2. um 15.58 Uhr in (PLZ) S., S.....Straße bis zum Haus K....straße Nr....

festgestellt wurde,

den PKW mit dem pol. Kennzeichen..... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) und 2) § 1 Abs.3 FSG

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

von

Gemäß §

1)

 

2) 1.800

 

 

 

2) 25 Tage

14 Tage

 

14 Tage

§ 37 Abs.1 iVm

§ 37 Abs.2 erster Satz FSG

§ 37 Abs.1 iVm

§ 37 Abs.3 Zi1 iVm

§ 37 Abs.2 zweiter Satz FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

1) 21,-- 2) 180,-- und € 21,--

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/........) beträgt daher 2.022.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am Freitag, dem 15. April 2005 - im Wege der Hinterlegung - zugestellt.

Zuvor wurden

vorgenommen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw am Samstag, dem 30. April 2005 mittels Telefax die - als "Einspruch" bezeichnete - Berufung vom 30.4.2005 eingebracht.

Die belangte Behörde hat mit - als Berufungsvorentscheidung iSd § 64a AVG iVm § 24 VStG zu wertenden - Bescheid vom 30.5.2005, AZ: III-S-1464/ST/05, diese Berufung als, da verspätet eingebracht, unzulässig zurückgewiesen.

Der Bw hat daraufhin mit Schreiben vom 5.5.2005 (richtig wohl: 5.6.2005) der belangten Behörde mitgeteilt, dass er seinen Einspruch weiterhin aufrecht erhält.

Dieses Schreiben des Bw ist als rechtzeitig eingebrachter Vorlageantrag iSd § 64a Abs.2 AVG iVm § 24 VStG zu werten.

Der Bescheid der belangten Behörde von 30.5.2005, III-S-1464/ST/05 ist daher gemäß § 64a Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ex lege außer Kraft getreten.

Über die gegen das in der Präambel zitierte Straferkenntnis eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde - wie bereits dargelegt - dem Bw am Freitag, dem 15. April 2005 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im oa Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Straferkenntnis einzubringen.

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Freitag, dem 29. April 2005 eingebracht werden müssen.

Vom Bw wurde die Berufung (datiert mit 30.4.2005) jedoch erst am Samstag, dem 30. April 2005 - somit um einen Tag verspätet - per Telefax eingebracht.

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 5.7.2005, VwSen-160619/5 mitgeteilt.

Der Bw hat daraufhin nachfolgende Stellungnahme vom 13.7.2005 abgegeben:

"Da ich bei einer Firma beschäftigt bin, deren Sitz im Burgenland und Wien ist, bin ich sehr viel unterwegs und nur selten zu Hause!

Dadurch ist es mir nicht immer möglich, meine Post täglich zu bearbeiten bzw. von der Post zu holen!

Vom Zeitpunkt des Öffnen des Briefes bis zum Faxen des Einspruches ist nur sehr wenig Zeit vergangen!

Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass ich nur sehr wenig zu Hause bin und

verbleibe mit freundlichen Grüßen. Unterschrift"

§ 17 Zustellgesetz lautet auszugsweise:

"Hinterlegung

  1. Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen.

  1. Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Die Zustellung iSd § 17 Zustellgesetz ist mit der Hinterlegung iVm der Abholbereitschaft beendet. Die Abholung selbst gehört nicht mehr zur Zustellung; siehe das in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage,

E8 zu § 17 Zustellgesetz (Seite 1915) zitierte VwGH-Erkenntnis.

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung.

Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.

Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht; siehe die in Hauer-Leukauf, aaO, E62 zu § 17 Zustellgesetz (Seite 1924) zitierten VwGH-Entscheidungen.

Der Bw hat in der Stellungnahme vom 13.7.2005 im Ergebnis vorgebracht, dass er sehr viel unterwegs und nur selten zu Hause sei.

Der Bw hat jedoch in keiner Weise dargelegt und/oder entsprechende Beweismittel vorgelegt,

Die vom Bw aufgestellte, allgemein gehaltene, Behauptung

"ich bin sehr viel unterwegs und nur selten zu Hause"

ist für die Glaubhaftmachung einer Ortsabwesenheit nicht ausreichend.

Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Bw am Freitag, dem 15. April 2005 im Wege der Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Die Berufung hätte somit - wie bereits dargelegt - spätestens am Freitag, dem 29. April 2005 eingebracht werden müssen.

Die Berufung vom 30.4.2005 wurde jedoch erst am Samstag, dem 30. April 2005 mittels Telefax eingebracht und dadurch um einen Tag verspätet erhoben.

Die Berufung war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht erforderlich; VfGH vom 28.11.2003, B1019/03-5.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Fragner

 
 

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