Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160629/2/Sch/Pe

Linz, 16.11.2005

 

 

 

VwSen-160629/2/Sch/Pe Linz, am 16. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R G vom 6. April 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. März 2005, VerkR96-8632-2004, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtne Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 21 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. März 2005, VerkR96-8632-2004, wurde über Herrn R G wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 3) Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) bis 3) je 110 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) je 48 Stunden verhängt, weil er, wie am 2.9.2004 gegen 10.55 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I. auf Höhe des Straßenkilometers 24.900 (Kontrollstelle Kematen) festgestellt worden sei, das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Sattelanhänger), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und im Güterbeförderungsgesetz eingesetzt war, in Fahrtrichtung Wels gelenkt und dem Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter der laufenden Woche

  1. vom Montag, 30.8.2004
  2. vom Dienstag, 31.8.2004
  3. das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche (Kalenderwoche 35), an dem er gefahren sei,

nicht vorgelegt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 33 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Diese sind in sich schlüssig und vermag die Berufungsbehörde keinerlei Gründe zu erkennen, die der Entscheidung entgegenstünden.

 

Der Berufungswerber hat sein Vorbringen, den zum Vorfallszeitpunkt gelenkten Lkw erst am 1. September 2004 übernommen zu haben, nicht glaubhaft gemacht. Wenn er auf eine angeblich bei der Kontrolle oder später im Verfahren vorgelegte Bestätigung einer Firma H verweist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich zum einen hievon nichts im Akt findet. Zum anderen hat der Meldungsleger der Erstbehörde gegenüber am 29. April 2005 ausdrücklich und schlüssig bekräftigt, dass ihm bei der Kontrolle keine derartige Bestätigung vorgelegt wurde.

 

Für die Berufungsbehörde besteht kein Zweifel, dass sich ein entsprechendes Dokument anderenfalls im Akt befinden würde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, im gegenständlichen Fall vom Gegenteil ausgehen zu müssen.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die vom Berufungswerber übertretene Bestimmung des Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 birgt den Schutzzweck in sich, im Interesse der Verkehrssicherheit - neben anderen öffentlichen Interessen - jederzeit die Lenk- und Ruhezeiten eines kontrollierten Lenkers überprüfen zu können, wobei dies naturgemäß auch für die Zeit der abgelaufenen Woche gilt. Die Übertretung dieser Vorschrift kann daher grundsätzlich nicht als Bagatelldelikt angesehen werden.

 

Dem Berufungswerber ist allerdings zugute zu halten, dass ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukommt. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafen noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten und auch als Aushilfsfahrer, der er nach eigenen Angaben ist, darauf zu achten, dass er die vorgeschriebenen Schaublätter mitführt.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerber wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Das geschätzte monatliche Nettoeinkommen von etwa 1.500 Euro lässt erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafen in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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