Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160630/5/Zo/Pe

Linz, 25.07.2005

 

 

 

VwSen-160630/5/Zo/Pe Linz, am 25. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B N C vom 18.5.2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 28.4.2005, VerkR96,1026-2005, wegen einer Übertretung der Verordnung (EWG) 3821/85 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Lenker des Lkw, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war, am 21.9.2004 von 3.30 Uhr bis 18.50 Uhr, am 22.9.2004 von 3.00 Uhr bis 18.10 Uhr, am 23.9.2004 von 2.25 Uhr bis 20.05 Uhr und am 24.9.2004 von 4.15 Uhr bis 18.15 Uhr kein Schaublatt benutzt habe. Diese Übertretung sei anlässlich der Kontrolle am 24.9.2004 um 22.17 Uhr auf der A8 auf Höhe Strkm. 24,9 festgestellt worden. Der Berufungswerber habe dadurch Übertretungen nach Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 24 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass der gegenständliche Lkw im besagten Zeitraum von zwei verschiedenen Fahrern benutzt worden sei und zwar von einem Fahrer während des Tages und von ihm während der Nachtschicht. Am Tag sei der Lkw von Herrn G gelenkt worden. Entsprechende Schaublätter würden der Behörde ohnedies vorliegen. Diesbezüglich habe er auch beantragt, eine Stellungnahme seines Arbeitgebers einzuholen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Stellungnahme des Arbeitgebers des Berufungswerbers und telefonische Befragung des Meldungslegers. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Am 24.9.2004 um 22.17 Uhr wurde der Berufungswerber, welcher den Lkw mit dem Kennzeichen lenkte, auf der A8 Innkreisautobahn bei km 24,900 vom Gendarmeriebeamten F zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Im Zuge der Verkehrskontrolle wies der Berufungswerber folgende Schaublätter vor:

 

Für die dazwischenliegenden Zeiträume konnte der Berufungswerber keine Schaublätter vorweisen, auf den vorgelegten Schaublättern war auch keine Ruhezeit handschriftlich eingetragen und er hatte auch sonst keine Nachweise für diese Zeiträume bei sich. Aus den Kilometeraufzeichnungen ergibt sich aber, dass mit dem gegenständlichen Lkw auch in diesen Zeiträumen gefahren wurde.

 

Gegen den Berufungswerber wurde eine Strafverfügung erlassen, gegen welche er rechtzeitig Einspruch erhoben hat. In diesem wies er darauf hin, dass der gegenständliche Lkw mit zwei Fahrern besetzt ist, wobei einer am Tag und der andere - nämlich er - in der Nacht fährt.

 

Vom Arbeitgeber des Berufungswerbers, der H H T GmbH, D, wurden die Schaublätter eines Herrn G in Kopie an die Erstinstanz übermittelt. Aus diesen Schaublättern ergibt sich, dass ein Herr G den gegenständlichen Lkw in den jeweils fehlenden Zeiträumen gelenkt hat. Dies wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers damit erklärt, dass eben Herr O G den gegenständlichen Lkw jeweils am Tag verwendet hat und der Berufungswerber jeweils in der Nachtzeit gefahren ist. Ausgangspunkt und Endpunkt sämtlicher Fahrten war jeweils München. Jeder Fahrer habe die für ihn relevante Tachoscheibe mitgeführt und auf diesen sei eben deswegen keine Ruhezeit vermerkt, weil der Lkw abwechselnd von den beiden Fahrern benutzt worden sei.

 

Auf Anfrage durch den Oö. Verwaltungssenat teilte der Meldungsleger mit, dass der gegenständliche Lkw zum Zeitpunkt der Kontrolle nur von einer Person, nämlich dem Berufungswerber, besetzt war. Ein Beifahrer war nicht vorhanden. Der Arbeitgeber des Berufungswerbers teilte schriftlich mit, dass mit dem gegenständlichen Lkw Fahraufträge der Spedition M während des Tages im Großraum München erledigt werden und ein zweiter Fahrer im Nachteinsatz auf einer festen Linie von München nach Linz fährt.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, ab dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit und die Ruhezeit von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes oder der Fahrkarte eingetragen werden.

 

Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die in Anhang I Z.II Nr. 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

 

5.2. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Kontrolle den Lkw alleine gelenkt hat. Es war kein Beifahrer vorhanden. Nach den Angaben des Berufungswerbers, welche auch von seinem Arbeitgeber und den vorgelegten Schaublättern des Herrn G bestätigt werden, wird der Lkw während des Tages regelmäßig von Herrn G gelenkt, der Berufungswerber übernimmt den Lkw jeweils in den Abendstunden und führt eine sogenannte Nachtschicht durch, wobei seine Arbeitszeit mit der Rückkehr an den Firmenstandort endet.

 

Unter diesen Umständen ist der Berufungswerber entsprechende Art.15 Abs.2 der angeführten Verordnung verpflichtet, das Schaublatt mit dem Ende der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät zu entnehmen, weil eben bis zum Beginn seines nächsten Arbeitstages der Lkw von einer anderen Person benutzt wird. Er kann daher für jenen Zeitraum, in welchem er nicht als Lkw-Lenker tätig ist, auch kein Schaublatt benutzen. Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung hätte er nur dann begangen, wenn er selbst den Lkw in den angeführten Zeiträumen benutzt hätte. Das konnte aber aufgrund der oben angeführten Beweisergebnisse nicht nachgewiesen werden.

 

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Berufungswerber verpflichtet wäre, gemäß Art.15 Abs.2 zweiter Unterabsatz auf der Rückscheite des Schaublattes die jeweiligen Ruhezeiten von Hand einzutragen. Das hat er zwar unterlassen, diesbezüglich wurde er aber nicht angezeigt und auch kein Verwaltungsstrafverfahren geführt. Diese Übertretung kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr verfolgt werden, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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