Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160634/2/Kei/Ps

Linz, 20.02.2006

 

 

 

VwSen-160634/2/Kei/Ps Linz, am 20. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K S, Dr. W S und Mag. R A, S, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Mai 2005, Zl. S-46.727/04-3, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "um (von-bis) 08.50 Uhr" wird gesetzt "um ca. 08.50 Uhr" und

    statt "54,60 Euro" wird gesetzt "54,60 Euro (= 30 Euro + 21 Euro + 3,60 Euro)".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 109,20 Euro (= 60 Euro + 42 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 1.11.2004 um (von-bis) 08.50 Uhr in Pichl bei Wels, B 134, Fahrtrichtung Grieskirchen

1) bei StrKm 14.000, mit dem Kfz, Kz: , die durch Vorschriftszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 135 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde (Die gesetzliche Meßfehlergrenze wurde abgezogen)

2) bei StrKm 13.000, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 153 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde (Die gesetzliche Meßfehlergrenze wurde abgezogen)

3) sich bei StrKm 15.040 auf dem Fahrtstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 52 lit. a Z. 10a StVO

2) § 20 Abs. 2 StVO

3) § 9 Abs. 6 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

1. 300,--

2. 210,--

3. 36,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 5 Tage

2. 92 Std.

3. 18 Std.

Gemäß

1) - 3)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

54,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 600,60 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der ausführlichen Berufung im Wesentlichen vor, dass Widersprüche in den Angaben des erhebenden Beamten vorlägen und dass diese Angaben in sich unschlüssig seien.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Juni 2005, Zl. S-46.727/04-3, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1), 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen des Zeugen GI K S (Niederschrift vom 29. März 2005) und auf die Angaben in der gegenständlichen Anzeige. Den erwähnten Aussagen des Zeugen GI K S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterlegen ist und bei deren Verletzung strafrechtliche und dienstrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hatte.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses einschlägig sind, vor. Dies wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der durch die Spruchpunkte 1) und 2) zum Ausdruck gebrachten Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses berücksichtigt, nicht aber im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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