Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160635/12/Ki/Jo

Linz, 02.11.2005

 

 

 

VwSen-160635/12/Ki/Jo Linz, am 2. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, L, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, vom 06.06.2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.05.2005, Cst-42.093/04, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.08.2005 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 43,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 19.05.2005,
Cst-42.093/04, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 14.11.2004 um 09.09 Uhr in Linz, Leonfeldnerstraße 289, stadtauswärts fahrend das Kfz,
Kz: L-, gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 95 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (die gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen). Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 06.06.2005. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen; in eventu das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz insoweit aufzuheben und abzuändern, sodass lediglich die zugegebene Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h festgestellt und eine entsprechende tat- und schuldangemessene Strafe verhängt werde; in eventu das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlicher Entscheidung an die Behörde erster Instanz verweisen.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem
Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.08.2005. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger, BI H, einvernommen. Der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz haben sich entschuldigt.

 

In Stattgebung eines im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrages wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen betreffend die verfahrensgegenständliche Messung eingeholt.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.11.2004 zu Grunde. Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Radargerät "Multanova 6 FM-500" (unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verkehrsfehlergrenze) festgestellt. Laut im Akt aufliegenden Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen war das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt geeicht.

 

Bei seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger als Zeuge, dass er das Messgerät auf einem Stativ aufgestellt hatte. Der Standort des Messgerätes sei vor dem Haus Leonfeldnerstraße 289 in Linz gewesen. Im Vorfallsbereich weise die Leonfeldnerstraße zwei Fahrstreifen auf, das Stativ sei auf den nächstgelegenen Fahrstreifen in Richtung stadteinwärts derart eingestellt gewesen, dass sowohl der ab- als auch der anfließende Verkehr gemessen werden konnte. Hiefür sei keine besondere Einstellung erforderlich, die Einstellung geschehe automatisch. Zum Zeitpunkt der Messung sei auf dem stadteinwärts führenden Fahrstreifen kein Fahrzeug unterwegs gewesen. Obwohl das Messgerät auf den stadteinwärts fahrenden Fahrstreifen ausgerichtet gewesen sei, sei bezüglich des eingestellten Winkels des Gerätes eine Messung auf die Gegenfahrbahn möglich gewesen. Wäre bei der gegenständlichen Messung ein stadteinwärts fahrendes Fahrzeug in den Messbereich eingefahren, so wäre vom Gerät die ursprünglich ausgelöste Messung annulliert worden. Einen Bedienungsfehler schließe er aus. Die Geräteeinstellungen "nah" bzw. "fern" wären lediglich hinsichtlich der Stärke des Messstrahles von Relevanz, auf das Messergebnis selbst habe diese Einstellung keinen Einfluss. Würde der Messstrahl zu schwach werden, würde er keine Messung auslösen.

 

Bedenken des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit einer auf dem Radarfoto ersichtlichen Schneestange hielt der Zeuge entgegen, dass diese Schneestange außerhalb der Messkeule situiert sei und keinen Einfluss auf die Messung haben könne, ebenso nicht die ebenfalls auf dem Foto ersichtlichen weiteren Fahrzeuge. Bezüglich Einwand, es sei ersichtlich, dass das Dienstfahrzeug vor einer im Bereich des Messstandortes situierten Plakatwand abgestellt gewesen sei, führte der Meldungsleger aus, dass das Stativ geschätzt fünf bis acht Meter vom Dienstfahrzeug entfernt aufgestellt gewesen sei und die Plakatwand daher keinen Einfluss auf die Messung habe nehmen können. Die Stromversorgung des Messgerätes sei vom Fahrzeug aus erfolgt, die Batterie hiefür habe sich im Kofferraum des Dienstfahrzeuges befunden.

 

In seinem Gutachten vom 29.09.2005, VT-010191/1048-05-Rab/La, führte der verkehrstechnische Amtssachverständige, Ing. R, nach Befundaufnahme zusammenfassend aus, dass die gegenständliche Radarmessung ein korrektes und verwertbares Beweisergebnis darstellt.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Aussagen des Zeugen der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden können. Bei BI H handelt es sich um einen erfahrenen Polizeibeamten, seine Angaben im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung waren kompetent und schlüssig. Zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht stand, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Zum Messgerät, dessen Bedienungsanleitung der Meldungsleger eingehalten hat, wird festgestellt, dass Radarmessgeräte grundsätzlich taugliche Geräte zur Feststellung einer von einem Fahrzeug gefahrenen Geschwindigkeit darstellen. Das Gerät war ordnungsgemäß geeicht und es sind keine Umstände hervorgekommen bzw. letztlich auch nicht konkret behauptet worden, welche eine Untauglichkeit des Messgerätes als Beweismittel begründen würden.

 

Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, welches vom Berufungswerber in einer Stellungnahme vom 21.10.2005 angefochten wurde, ist zwar knapp gehalten, es wird jedoch dennoch im Ergebnis als schlüssig erachtet. Dem Sachverständigen stand der Verfahrensakt samt Verhandlungsprotokoll zur Verfügung und er hat vor Erstellung des Gutachtens einen entsprechenden Befund aufgenommen. Als Ergebnis wurde auf den Punkt gebracht festgestellt, dass die gegenständliche Radarmessung ein konkretes und verwertbares Beweisergebnis darstellt. Es bestehen daher trotz der knappen Aussage seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken, dieses Gutachten als taugliches Beweismittel zu akzeptieren. Hingewiesen wird darauf, dass einem von einem kompetenten Sachverständigen erstellten schlüssigen Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden könnte, diesbezüglich hat der Berufungswerber kein entsprechendes Gutachten zur Verfügung gestellt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Im gegenständlichen Falle ist der vorgeworfene Tatort im Ortsgebiet gelegen, sodass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h hätte fahren dürfen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass er tatsächlich unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze mit der zur Last gelegten Geschwindigkeit von 95 km/h unterwegs war.

 

Zum Vorbringen, die Tatortbeschreibung sei unrichtig, die Tatortbeschreibung Linz, Leonfeldnerstraße sei keine Tatortbeschreibung an einer Straße, wird festgestellt, dass die Berufungsbehörde nicht erkennen kann, dass tatsächlich eine unkorrekte Tatortbeschreibung mit der Wirkung, dass der Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt bzw. dass eine Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden könnte, gegeben ist. Bei der Tatortbezeichnung Linz, Leonfeldnerstraße Nr. 289, stadtauswärts fahrend, handelt es sich somit um eine durchaus taugliche Tatortangabe und es ist durch diese Angabe der Tatort im Sinne des § 44a VStG in ausreichender Weise konkretisiert worden.

 

Herr S hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich ziehen. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Zu berücksichtigen war jedenfalls auch das gravierende Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Neben den erwähnten generalpräventiven Überlegungen sind bei der Festsetzung des Strafausmaßes überdies spezialpräventive Überlegungen anzustellen, durch eine entsprechende Bestrafung soll dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar aufgezeigt werden und er soll dadurch vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abgehalten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die Bundespolizeidirektion Linz insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung bei dem vorgesehenen Strafrahmen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe korrekt festgelegt und somit vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht in Erwägung gezogen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.01.2006, Zl.: 2006/02/0010-3

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