Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400255/4/Gf/La

Linz, 03.03.1994

VwSen-400255/4/Gf/La Linz, am 3. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des A, vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 2.023,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger, reiste am 10. September 1993 ohne gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein und versuchte am 14. September 1993 bei Passau die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten. Dabei wurde er von deutschen Grenzkontrollor ganen, welche seinen Reisepaß einbehielten, festgenommen und den österreichischen Behörden übergeben.

1.2. Am 16. September 1993 hat der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt; dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. September 1993, Zl. 9303454-BAL, abgewiesen.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.

September 1993, Zl. Fr-83848, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das polizeiliche Gefangenenhaus Linz sofort vollzogen.

1.4. Erstmals mit Schreiben vom 27. September 1993, Zl.

Fr-83848, hat die belangte Behörde die libanesische Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zum Zweck der Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat ersucht; dieses Ersuchen wurde wiederholt, und zwar lt. den entsprechenden Aktenvermerken der belangten Behörde am 20. Oktober 1993, am 3. Dezember 1993, am 4. Jänner 1994 und am 14. Februar 1994, urgiert.

1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.

Oktober 1993, Zl. Fr-83848, wurde über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.6. Am 16. November 1993 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die belangte Behörde bei der libanesischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht habe, dieses jedoch bis dato noch nicht eingelangt sei, weshalb die Schubhaft bis zu dessen Einlangen, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten, ausgedehnt werde.

1.7. Am 20. Jänner 1994 hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 9400343-BAL, wiederum abgewiesen wurde. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben.

1.8. Mit Schreiben vom 2. Februar 1994 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Heimatstaat gestellt. Daraufhin wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.

Februar 1994, Zl. 83848, festgestellt, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Libanon im Hinblick auf § 37 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), zulässig ist.

1.9. Gegen die auf dem oben unter 1.3. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, am 1. März 1994 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.3. angeführten Schubhaftbescheid legt die belangte Behörde begründend dar, daß sich der Beschwerdeführer seit 14. September 1993 aufgrund eines erschlichenen Sichtvermerkes und somit unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte.

Da er überdies mittellos sei und über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge, habe zum Zweck der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Schubhaft verhängt werden müssen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß seine Abschiebung schon deshalb faktisch unmöglich sei, weil sei tens der belangten Behörde die hiefür erforderlichen Dokumente nicht zeitgerecht beigeschafft werden könnten. Außerdem würde die Abschiebung in seinen Heimatstaat gegen das "Refoulement"-Verbot des § 37 FrG verstoßen.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser wird insbesondere auch darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde bei der libanesischen Botschaft bereits mehrfach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt habe, dieses jedoch bis dato zwar noch nicht eingelangt sei, aber andererseits auch kein Anhaltspunkt dafür bestehe, daß dieses Heimreisezertifikat nicht dennoch innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist für die Schubhaft ausgestellt werden kann.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-83848; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

4.2.1. Mit dem oben unter 1.5. angeführten Bescheid vom 6.

Oktober 1993 wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt, das in der Folge am 21. Oktober 1993 in Rechtskraft erwachsen ist und somit ab diesem Zeitpunkt im Wege der Abschiebung durchsetzbar war.

Daß der Beschwerdeführer, der anfänglich nach seinen eigenen Angaben stets so schnell wie möglich wieder in seinen Heimatstaat zu seiner Familie zurückkehren wollte (vgl. zB die Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. September 1993, Zl. Fr-83848, S. 3, den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 4. Jänner 1994 sowie die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 1993 und vom 22. November 1993), dazu aus eigenem deshalb nicht in der Lage war, weil die deutschen Behörden seinen Reisepaß zum Zweck der Beweissicherung einbehalten haben, ist evident. Aus diesem Grund wurde daher von der belangten Behörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet.

Bei dieser Ausgangslage und angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer mittellos ist und über keine Unterkunft im Bundesgebiet verfügt, war die Prognose der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer durch ein Untertauchen in der Anonymität dem Zugriff der Behörde zu entziehen versuchen wird, insbesondere indem er neuerlich den Versuch eines rechtswidrigen Grenzübertrittes unternimmt, jedenfalls nicht unvertretbar. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung erweist sich daher als rechtmäßig.

Dies gilt aber umso mehr für jenen Zeitraum, ab dem der Beschwerdeführer - erstmals mit Eingabe vom 21. Jänner 1994 - zu erkennen gab, nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückehren zu wollen: Seither war es für die belangte Behörde evident, daß der Beschwerdeführer - wäre er in Freiheit - im Wissen um die beabsichtigte Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen ihn die Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu erschweren versuchen würde.

4.2.2. Der O.ö. Verwaltungssenat kann auch nicht finden, daß die Schubhaft unverhältnismäßig lange gedauert hätte, weil sich die belangte Behörde - wie die kontinuierlichen Urgenzen beweisen - stets bemüht hat, das zur Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat erforderliche Heimreisezertifikat zu erlangen; ein Mehr als dieses Bemühen lag schließlich nicht in ihrem Einflußbereich. Anhaltspunkte dafür, daß das Heimreisezertifikat nicht mehr zeitgerecht, d.h. bis zum 17.

März 1994, oder von vornherein überhaupt nicht beigeschafft werden könnte, haben sich nicht ergeben.

4.2.3. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, daß dessen Abschiebung in seinen Heimatstaat aus dem Grunde des § 37 Abs. 1 und 2 FrG unzulässig sei, ist dieser darauf zu verweisen, daß über diese Frage bereits die hiefür zuständige Behörde entschieden hat und der O.ö. Verwaltungssenat an diese Entscheidung gemäß § 38 AVG gebunden ist.

4.3. Aus allen diesen Gründen erweist sich somit die Schubhaftverhängung gegen den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall als rechtmäßig; die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

4.4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 2.023,33 S (Aktenvorlage- und Schriftsatzaufwand) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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