Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160643/3/Sch/Pe

Linz, 17.10.2005

 

 

 

VwSen-160643/3/Sch/Pe Linz, am 17.Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die auf das Strafausmaß beschränkte und gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. Mai 2005, VerkR96-28728-2004, in der Fassung des Berichtungsbescheides dieser Behörde vom 10. Juni 2005, VerkR96-28728-2004, erhobenen Berufung des Herrn A G vom 16. Juni 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die zu Faktum 2. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt.

 

  1. Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 72,60 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 iVm 61 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. Mai 2005, VerkR96-28728-2004, wurde über Herrn A G wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 2) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 Führerscheingesetz (FSG) Geldstrafen von 1) 726 Euro und 2) 3.000 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zwei Wochen und 2) 20 Tagen verhängt, weil er sich

  1. am 9. Oktober 2004 um 6.10 Uhr in 4594 Steinbach an der Steyr, auf der Haunoldmühlstraße L 1327, bei Strkm. 3,3 nach der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan geweigert habe, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und
  2. er am 9. Oktober 2004 um ca. 6.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Haunoldmühlstraße L 1327 von Molln kommend in Richtung Steinbach an der Steyr fahrend, bis zum Strkm. 3,3 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 24. März 2004 entzogen worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1) 72,60 Euro und 2) 300 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine gegen Faktum 2. gerichtete und auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung erhoben.

 

Hierauf hat die Erstbehörde einen mit 10. Juni 2005 datierten Berichtigungsbescheid erlassen und bezüglich der Strafnormen bzw. Straffestsetzung einen offenkundig bei der Textierung unterlaufenen Fehler berichtigt. Demnach ist die verhänge Geldstrafe samt entsprechender Ersatzfreiheitsstrafe von 3.000 Euro richtigerweise nicht für die Übertretung des Führerscheingesetztes verhängt worden, sondern für jene der StVO 1960. Konkret wurde sohin ausgesprochen, dass zu Faktum 1. eine Geldstrafe von 3.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen und zu Faktum 2. eine Geldstrafe von 726 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt worden sind.

 

Eine Korrektur des im Straferkenntnis offenkundig ebenfalls unrichtigen Ausspruchs über den Strafkostenbeitrag ist im Berichtigungsbescheid nicht erfolgt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber gleichfalls Berufung erhoben.

 

Zur Entscheidung über diese Berufung(en) ist nach Vorlage der Rechtsmittel samt Verfahrensakt der Oö. Verwaltungssenat in Form einer Kammer (vgl. § 51c VStG) zuständig.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.12.1986, Slg. 12.329A) wirkt ein Berichtungsbescheid auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berichtigungsbescheides zurück. Sohin war zunächst die Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides zu überprüfen.

 

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Dabei kommt es - und hier wird wiederum auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen - darauf an, ob die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Entscheidend ist die "klare Erkennbarkeit" des Versehens. Nur dann darf ein Berichtigungsbescheid ergehen. Hingegen sind Fehler in der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides im Sinne eines Begründungsmangels einer Berichtigung nicht zugänglich.

 

In der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden sich als Beispiele für berichtungsfähige Fehler etwa ein Ziffernsturz in einer Kennzeichennummer eines Kraftfahrzeuges, die unrichtige Zitierung einer Strafsanktionsnorm, etwa § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (unrichtig, gemeint war § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960), die falsche Zuordnung durchnummerierter Spruchteile, falsche Daten, wie eine falsche Jahreszahl in einem Bescheidspruch, sofern diesbezüglich rechtzeitige richtige Verfolgungshandlungen vorliegen, etc.

 

Als Konklusio aus dieser Judikatur ergibt sich, dass ein berichtigungsfähiger Fehler dann vorliegt, wenn dieser insofern klar erkennbar ist, als zur Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.

 

Im gegenständlichen Fall vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Ansicht, dass der der Behörde hier unterlaufene Fehler - ein solcher liegt ohne Zweifel vor - keiner ist, der noch einer Berichtigung im Sinne eines Bescheides gemäß § 62 Abs.4 AVG zugänglich wäre. Es soll an dieser Stelle neuerlich betont werden, dass der Oö. Verwaltungssenat keinesfalls der Ansicht ist, die Erstbehörde hätte aufgrund völliger Rechtsunkenntnis eine derartig unzutreffende Straffestsetzung durchgeführt. Ohne Zweifel liegt hier ein Versehen vor, das der Behörde eben unterlaufen ist. Allerdings ändert dies nichts daran, dass dieses Versehen im Sinne der obigen Judikatur einer Berichtung wohl nicht mehr zugänglich war. Damit ist impliziert, dass aufgrund des nicht zu Recht ergangenen Berichtigungsbescheides - über die Berufung gegen diesen Bescheid wurde von der Berufungsbehörde nicht expresis verbis abgesprochen, zumal er ohnedies ein Teil des erstbehördlichen Straferkenntnisses geworden ist und damit auch in der gegenständlichen Entscheidung mitberücksichtigt wurde - Sache im Sinne des Berufungsverfahrens die Strafbemessung betreffend Faktum 2. des Straferkenntnisses ist, und zwar ohne Wirkung des Berichtigungsbescheides. Demnach muss der Oö. Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung - entgegen dem offenkundigen Willen der Erstbehörde - davon ausgehen, dass für die Übertretung des § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 3.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt worden ist. Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurde diesbezüglich der Betrag von 300 Euro vorgeschrieben.

 

Diese Strafbemessung entspricht nicht den Kriterien des § 19 VStG. Der Berufungswerber ist noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten, sodass nichts dagegen spricht, mit der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG, also 726 Euro, vorzugehen. Dies war im Übrigen auch der offenkundige Wille der Erstbehörde (siehe Strafbemessung zu Faktum "1." und die Ausführungen in der Bescheidbegründung).

 

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung formell wohl auch kein gesetzeskonformer Zustand hergestellt wurde. Damit wurde (letztlich auch rechtswidrigerweise) festgestellt, dass über den Berufungswerber wegen des schon dritten Alkoholdeliktes (hier einer Verweigerung der Alkomatuntersuchung) eine Geldstrafe von lediglich 726 Euro verhängt wurde (Faktum 1.). Selbst bei Nichtberücksichtigung der tatsächlich gegebenen Erschwerungsgründe hätte die Geldstrafe jedenfalls 1.162 Euro (siehe § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) betragen müssen.

 

Die hier getroffene Berufungsentscheidung beansprucht zudem nicht, die allein zutreffende Rechtsansicht widerzuspiegeln. Auch die Vorgangsweise der Erstbehörde in Form eines Berichtigungsbescheides ist keinesfalls mit einer völlig klar erkennbaren Rechtswidrigkeit behaftet. Immerhin lag bei der Erstbehörde kein Mangel der Willensbildung vor, der selbstverständlich einer Berichtigung nicht zugänglich wäre, sondern einer in der Mitteilung. Da es aber Aufgabe der Berufungsbehörde ist, letztlich eine Entscheidung zu treffen, ist eben die gegenständliche erfolgt, da der Oö. Verwaltungssenat vermeint, hiefür die überzeugenderen Argumente auf seiner Seite zu haben.

 

Zu II.:

Die erstbehördliche Kostenentscheidung war im Sinne der obigen Ausführungen abzuändern. Sohin beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses 72,60 Euro.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

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