Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160645/8/Kof/He

Linz, 15.07.2005

 

 

 VwSen-160645/8/Kof/He Linz, am 15. Juli 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn TM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. WB gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.6.2005, VerkR96-1280-2005, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 11 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

121,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 36 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen WL-.... der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 28.2.2005 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens (7.3.2005), das ist bis 21.3.2005, darüber Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug WL-....... am 19.2.2005 um 18.50 Uhr gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

218,00

4 Tagen

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/..........) beträgt daher 239,80 Euro"

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.6.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
 

Am 14.7.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Rechtsvertreter des Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt hat.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- Familienverhältnisse:

1.500 Euro netto/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten; siehe Aufforderung zur Rechtfertigung (Schreiben der belangten Behörde vom 28.4.2005, VerkR96-1280-2005), welche vom Bw - in dieser Hinsicht - nicht bestritten wurde.

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 14.1.1994, GZ: 93/02/0197 in einem vergleichbaren Fall eine Geldstrafe von umgerechnet ca. 110 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum