Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160648/2/Bi/Be

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-160648/2/Bi/Be Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K P., vom 14. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 31. Mai 2005, VerkR96-1398-2005, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14,40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.e, 57a Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 72 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das am 22. März 2005, 14.45 Uhr, bei km 8.200 der Prager Bundesstraße B125 im Gemeindegebiet Engerwitzdorf, Ortschaftsbereich Innertreffling, von Mittertreffling kommend in Richtung Gallneukirchen von ihm verwendete Fahrzeug, der Anhänger, Eigenbau, silber, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt worden sei, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette MIS 6646 mit der Lochung 5/03 sei abgelaufen gewesen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs3. Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er versuche, sein aus den Rechtfertigungsgründen resultierendes geringes Verschulden darzulegen. Er habe nicht "schlichtweg" das Überschreiten der Toleranzfrist übersehen, sondern darauf verwiesen, dass der Anhänger nicht in Gebrauch gewesen sei. Um ihn wieder gebrauchsfähig zu machen, sei die Überprüfung erforderlich gewesen, die am besagten Tag durchgeführt worden sei. Er ersuche um wohlwollende Behandlung der Berufung und kurze Mitteilung des Entscheides.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 22. März 2005 um 14.45 Uhr auf der B125, km 8.200, vom Meldungsleger RI F L angehalten wurde, weil er als Lenker den angeführten Eigenbau-Einachsanhänger, Baujahr 1981, von Mittertreffling kommen in Richtung Gallneukirchen zog, auf dem die Begutachtungsplakette MIS 6646 mit der Lochung 5/03 angebracht war.

Laut Anzeige habe der Bw gegenüber dem Beamten ausgeführt, er benutze den Anhänger sehr selten und habe die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung übersehen. Er sehe die Übertretung als geringfügig an und die Vorgangsweise des Beamten als kleinlich, zumal es sich nur um eine Geldbeschaffungsaktion handle.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30. März 2005 führte der Bw aus, er habe sich bei der Anhaltung auf dem Weg zur Begutachtung beim ÖAMTC in Linz befunden. Aus dem angeschlossenen Prüfbericht gehe das auch hervor. Die Überprüfung sei positiv durchgeführt worden, dh der Anhänger habe sich in verkehrssicherem Zustand befunden, was auch das anhaltende Organ festgestellt habe. Der lange Zeitraum rühre daher, dass der Anhänger längere Zeit nicht benutzt daheim abgestellt worden sei. Es sei aber keine Gefahr für Verkehrsteilnehmer ausgegangen und er ersuche um die Erteilung einer Ermahnung mit völliger Nachsicht des Strafbetrages, in eventu um Strafherabsetzung.

Aus dem Guachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967 des ÖAMTC Linz, Wankmüllerhofstraße 68, Begutachtungsstelle Nr. 4L018, geht hervor, dass das Fahrzeug eine Begutachtungsplakette erhielt, zumal keine Mängel behoben wurden. Der Rest ist unleserlich bzw nicht ausgefüllt, insbesondere das genaue Datum der Begutachtung.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und das Lenken des Kfz zu unterlassen, wenn das "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kfz den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl VwGH 9.4.1980, 1426/78).

Gemäß § 57a Abs.3 1.Satz Z3 KFG 1967 ist die wiederkehrende Begutachtung jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen: bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf ... drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung.

Gemäß Abs.5 2.Satz dieser Bestimmung ist die Begutachtungsplakette so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs.3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stest leicht festgestellt werden kann.

Wenn daher am vom Bw gezogenen Anhänger am 22. März 2005 eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 5/03 angebracht war, war die Begutachtungsplakette im Mai 2003 abgelaufen, dh der Bw hätte gemäß § 57a Abs.3 3.Satz KFG nur bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonats, dh bis September 2003, den Anhänger ohne neuerliche Begutachtung auf Straßen mit öffentlichem Verkehrs verwenden dürfen. Am 22. März 2005 war demnach die Begutachtung bereits fast zwei Jahre abgelaufen.

Der Bw wohnt in Reichenau/M., dh er beabsichtigte nach eigenen Schilderungen bis nach Linz in die Wankmüllerhofstraße zur Begutachtung des Anhängers zu fahren, den er so selten verwendete, dass er die Begutachtungsfrist bereits fast zwei Jahre übersehen bzw den Anhänger in dieser Zeit nicht benötigt hatte.

Im Sinne des § 102 Abs.1 KFG ist der Bw aber, gerade wenn er den Anhänger so selten verwendet, verpflichtet - wobei eine Unzumutbarkeit diesbezüglich nicht zu erblicken ist - den Anhänger im Hinblick darauf zu kontrollieren, ob dieser den Anforderungen des KFG entspricht. Dabei musste er aber die abgelaufene Begutachtungsplakette jedenfalls finden.

Die Anhaltung erfolgte bei km 8.2 der B125 zwischen Mittertreffling und Gallneukirchen, dh der Bw war zum einen bereits ca 20 km von der Zulassungsadresse des Anhängers entfernt und zum anderen fuhr er damit nicht nach Linz, wo er angeblich beabsichtigte, den Anhänger begutachten zu lassen, sondern von Mittertreffling nach Gallneukirchen, dh in der umgekehrten Richtung.

Er hat damit eindeutig und zweifelsfrei den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, was er im Wesentlichen auch nicht abgestritten hat.

Gemäß § 21 Abs.11.Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist das Verschulden dann als geringfügig anzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 18.11.1998, 98/03/0227, ua).

Im Verhalten des Bw vermag der Unabhängige Verwaltungssenat ein geringfügiges Verschulden nicht zu erkennen. Zum einen ist die Fahrtstrecke des Bw, auf der die Anhaltung erfolgte, nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Bw direkt auf dem Weg zur wiederkehrenden Begutachtung war, die dann in Linz stattgefunden hat. Das Argument des Bw, er sei auf dem Weg zur wiederkehrenden Begutachtung, wäre dann nachvollziehbar, wenn er zu einer Werkstätte in der Nähe von Reichenau/Mühlkreis, zB nach Bad Leonfelden, gefahren wäre. Gerade wenn der Anhänger so selten verwendet wird, ist es erforderlich, darauf zu achten, ob die Begutachtungsplakette abgelaufen ist. Mit einem Anhänger, dessen Begutachtungsplakette bereits fast zwei Jahre abgelaufen ist, nach Linz zu fahren, ist im Hinblick darauf, dass das Ziehen eines solchen Anhängers, gleichgültig ob er Mängel aufweist oder nicht, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten ist, nicht mehr als geringfügiges Verschulden zu sehen - abgesehen davon, dass der Bw, wie oben ausgeführt, bei der Anhaltung nicht auf dem direkten Weg nach Linz gewesen sein kann. De Anwendung des § 21 Abs.1 VStG war daher nicht gerechtfertigt, auch wenn die Übertretung keine nachteiligen Folgen nach sich zog.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

DIe Erstinstanz hat - zu Recht - weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt, weil der Bw aus den letzten fünf Jahren einige, allerdings nicht einschlägige Vormerkungen aufweist. Sie hat - vom Bw unwidersprochen - dessen finanziellen Verhältnisse mit 1.300 Euro netto monatlich bei fehlenden Sorgepflichten und Vermögen geschätzt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum