Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160649/2/Bi/Be

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-160649/2/Bi/Be Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, vom 14. Juni 2005 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Mai 2005, VerkR96-6355-2003, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Strafe, zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz von 150 Euro einen Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 1.500 Euro (30 Tagen EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe ein Einkommen von täglich 17,01 Euro, dh samt Kinderzuschuss 510 Euro monatlich. Die Erstinstanz habe aber 650 Euro angenommen. Er ersucht daher um Strafherabsetzung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw, dem mit Bescheid der Erstinstanz vom 3. Dezember 1996, VerkR20-20441-1-1977, die Lenkberechtigung entzogen worden war, zur Last gelegt wird, am 30. Oktober 2003 um 16.13 Uhr den Pkw Hyundai Lantra, Kz., auf der L505 Mattseer Landesstraße im Gemeindegebiet von Jeging im Ortschaftsbereich Schweiber in Fahrtrichtung Mattighofen bis zur Bushaltestelle nächst dem Haus Schweiber Nr.5, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, gelenkt zu haben.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm Abs.3 FSG reicht von 363 bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - völlig zu Recht - keine Milderungsgründe angenommen, ist aber von vorsätzlicher Begehung ausgegangen und hat einschlägige Vormerkungen als erschwerend gewertet. Da der Bw keine Angaben über sein Einkommen gemacht hat, obwohl er mit Schreiben der Erstinstanz vom 5. März 2004 ausdrücklich zur Auskunft diesbezüglich aufgefordert worden war, ging sie von 650 Euro monatlich, der Sorgepflicht für zwei Kinder und dem Fehlen von Vermögen aus.

Tatsache ist, dass der Bw seit 1996 keine Lenkberechtigung mehr besitzt und dennoch mit erstaunlicher Regelmäßigkeit Kraftfahrzeuge lenkt, wie die vier Vormerkungen wegen § 1 Abs.3 FSG aus den letzten fünf Jahren (die älteste stammt vom 26.6.2001, die vorherigen sind getilgt) bis zum Vorfallstag zeigen. Die letzte Vormerkung vorher stammt vom 20.6.2003, also vier Monate vorher, wobei hier bereits die Strafe 1.500 Euro (30 Tage EFS) betragen hat.

Dass der Bw tatsächlich um 140 Euro weniger verdient als eingeschätzt, hat er der Erstinstanz auf ihre ausdrückliche Frage nicht mitgeteilt und ist dies insofern nicht wesentlich, als ihm die Möglichkeit freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen entsprechend dem nachzuweisenden Einkommen anzusuchen. Dass jemand, der weniger verdient, sich über gesetzliche Bestimmungen ständig hinwegsetzen dürfte, ist ein falscher Schluss des Bw.

Nach Mitteilung der Erstinstanz weist der Bw aus dem Jahr 2003 eine weitere einschlägige Vormerkung wegen § 1 Abs.3 FSG auf, wobei die Übertretung nicht als erschwerend gilt, weil sie nach dem 30.10.2003 begangen wurde. Daraus ist aber erkennbar, dass der Bw seine offenbar grundsätzliche Einstellung zum Lenken ohne Lenkberechtigung auch nach dem 30.10.2003 nicht geändert hat.

Gemäß § 37 Abs. 2 FSG kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung der Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Daraus folgt für den Bw, dass die Behörde erst recht bei vier einschlägigen Vormerkungen jederzeit die Möglichkeit hätte, an Stelle einer den Strafrahmen wegen seines geringen Einkommens nicht ausschöpfenden Geldstrafe eine Freiheitsstrafe oder beides nebeneinander zu verhängen. Dass jedoch "nur" eine Geldstrafe von 1.500 Euro verhängt wurde, kann wohl nicht als Argument dazu dienen, auch diese wegen des geringeren Einkommens, das der Bw im Übrigen auch nicht nachgewiesen hat, noch zusätzlich herabzusetzen.

Der Unrechts- und Schuldgehalt der ggst Übertretung rechtfertigt eine Strafherabsetzung angesichts der Gleichgültigkeit und Uneinsichtigkeit des Bw im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne jede Lenkberechtigung nicht mehr.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind finanzielle Verhältnisse unbeachtlich; von einer Ermessensüberschreitung kann keine Rede sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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