Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160653/2/Ki/Da

Linz, 17.08.2005

 

 

 

VwSen-160653/2/Ki/Da Linz, am 17. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, F, R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E B, Dr. P Z und Dr. R T, B, M, vom 16.6.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3.6.2005. VerkR96-38156-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift "§ 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967" festgestellt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 45 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 3.6.2005, VerkR96-38156-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als hr. Geschäftsführer der Fa. W GmbH. der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 30.12.2004 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug, Kennzeichen GU- am 1.12.2004 um 21.08 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Km. 10,600 im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt hat, da Frau M C-R die Lenkereigenschaft bestritten habe. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 225 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 22,50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16.6.2005 Berufung, mit den Anträgen, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sowie das Strafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen; in eventu die verhängte Strafe auf ein angemessenes Maß von 30 Euro herabzusetzen.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Beschuldigte das angelastete Tatbild nicht erfüllt habe, er habe unstrittig Auskunft erteilt und könne nicht wegen unterlassener Auskunftserteilung verfolgt werden. Desweiteren treffe ihn kein Verschulden iSd § 5 VStG, der Berufungswerber habe straffrei zu bleiben, da ihm keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Weiters wird bemängelt, dass das Straferkenntnis von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Die W GmbH. habe ihren Sitz in F bei Graz und sei daher das im Straferkenntnis monierte Verhalten in F sohin im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Granz-Umgebung gesetzt worden.

 

Bezüglich Strafhöhe wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf ein allenfalls doch anzunehmendes, verschwindend geringes Maß an Fahrlässigkeit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die gegen den Berufungswerber verhängte Strafe unangemessen hoch erscheine.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Mit Schreiben vom 30.12.2004, VerkR96-38156-2004, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems die W GmbH. als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Erteilung einer Auskunft iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert. Diese Aufforderung wurde am 5.1.2005 zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 14.1.2005 teilte die W GmbH. mit, sie könne dazu keine Auskunft erteilen, Auskunft erteilen könne Frau M C-R, p.A. S A S.A., A, S (Spanien).

 

Auf eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4.2.2005 teilte Frau C-R mit, sie habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Auskunft darüber könne Herr F S (W GmbH.) geben.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7.3.2005 wurde vom Beschuldigten mit der Begründung beeinsprucht, die W GmbH. habe Auskunft über den Lenker bzw. den Verfügungsverantwortlichen richtig und rechtzeitig an die Behörde übermittelt. Das Fahrzeug sei zu der Zeit der Niederlassung in Spanien zugeordnet gewesen.

 

Mit Schreiben vom 11.5.2005 teilte Dipl.-Ing. F B K (Geschäftsführer der S A S.A.) der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit, dass das Fahrzeug am 1.12.2004 in Verwendung der S A S.A. gewesen sei. Fahrzeuglenker sei Herr J C R, Vertriebsleiter Spanien, gewesen. Die Mitarbeiterin Frau M C, als Sekretärin, sei leider unvollständig informiert gewesen. Da das Fahrzeug von der W in Österreich an die S A S.A. übergeben wurde, habe Frau C keine Informationen über den Fahrzeuglenker gehabt und habe sie ihre Anfrage wieder an die W delegiert.

 

Die W habe zum Anfragezeitpunkt keine Auskunft über den Fahrzeuglenker geben können, da mehrere Mitarbeiter der Firma als Fahrer in Frage gekommen wären. Zwischenzeitlich sei der Fahrer festgestellt worden.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; . Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilten kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Es bleibt unbestritten, dass die W GmbH. Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Laut im Akt aufliegenden Auszug aus dem Firmenbuch sind der Berufungswerber sowie die Dipl.-Ing. F B-K handelsrechtliche Geschäftsführer (Stichtag 21.2.2005).

 

Unbestritten bleibt auch, dass die von der Zulassungsbesitzerin zunächst genannte Auskunftsperson (Frau M C R) die gewünschte Auskunft nicht erteilen konnte, Herr Dipl.-Ing B K teilte diesbezüglich mit, dass Frau C leider unvollständig informiert gewesen sei.

 

Zunächst wird festgestellt, dass eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden kann. Im gegenständlichen Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eine ordnungsgemäße Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin gerichtet, die Zulassungsbesitzerin hat durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer mitgeteilt, dass Frau C die Auskunft erteilen könne. Nachdem Frau C diese Auskunft nicht erteilt hat, weil sie laut Angaben des weiteren Geschäftsführers nicht vollständig informiert gewesen ist, trifft den Beschuldigten insoferne der Vorwurf der Fahrlässigkeit, zumal er sich seinerseits nicht entsprechend informiert hat, wer tatsächlich in der Lage ist, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Wenn der Beschuldigte vermeint, es treffe ihn kein bzw. ein geringes Verschulden iSd § 5 VStG, so ist dem entgegenzuhalten, dass von einem mit rechtlichen Werten verbundenen Zulassungsbesitzer bzw. dessen Geschäftsführer zu erwarten ist, dass er sich vor Auskunftserteilung entsprechende Informationen verschafft, um eben die ordnungsgemäße Auskunft erteilen zu können.

 

Eine allfällige Unkenntnis der entsprechenden Vorschrift (Rechtsirrtum) könnte ebenfalls nicht entlasten, zumal sich ein Zulassungsbesitzer die Kenntnis der relevanten verkehrsrechtlichen Vorschriften anzueignen hat. Sonstige Umstände, welche in subjektiver Hinsicht entlasten könnten, sind nicht hervorgekommen, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift war im Sinne des Tatkonkretisierungsgebotes des § 44a VStG erforderlich.

 

Hingewiesen wird darauf, dass hinsichtlich der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG die Tatanlastung, dass die begehrte Auskunft unterlassen wurde, ausreicht. Dass die Auskunft unrichtig war und welchen Wortlaut diese Auskunft hatte, muss laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Spruch nicht enthalten sein (VwGH 18.10.1989, 89/20/0105).

 

Zum Vorbringen betreffend unzuständige Behörde wird auf § 123 Abs.4 KFG 1967 verwiesen, danach ist für die Durchführung des Strafverfahrens die Behörde sachlich und örtlich zuständig, welche die Erhebungen geführt hat, nämlich die für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständige Behörde. Dies war im vorliegenden Falle die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddeliktes nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird. Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 2.180 Euro) ist die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe durchaus als angemessen anzusehen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt, in Anbetracht einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung, konnte der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht berücksichtigt werden. Auf das Ausmaß des Verschuldens, welches auch seitens der Berufungsbehörde als nicht gering angesehen wird, wurde Bedacht genommen, wobei darauf hingewiesen wird, dass dieser Umstand zwar keinen ausdrücklichen Straferschwerungsgrund iSd § 19 Abs.2 VStG darstellt, letztlich aber bei der Festsetzung des Strafausmaßes zu berücksichtigen ist.

 

Im Übrigen ist eine entsprechende Bestrafung auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um den Berufungswerber hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung entsprechend zu sensibilisieren.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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